Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2013.00083 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 3. Januar 2014
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___, geb. 1996
4. A.___, geb. 1998
5. B.___, geb. 2002
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 2, 3, 4 und 5 vertreten durch X.___
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die US-amerikanischen Staatsbürger X.___, geboren 1966, seine Ehefrau Y.___, geboren 1965, und ihre drei Kindern zogen am 30. Juni 2010 in die Schweiz und verfügen über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 12/1/2; Urk. 12/1/4; Urk. 12/1/6; Urk. 12/1/8; Urk. 12/1/10). Am 31. August 2011 ersuchte die Gemeinde Kilchberg die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung der Familie von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 12/1/1). Mit Schreiben vom 13. September 2011 (Urk. 12/2/1) forderte die Gesundheitsdirektion die Gesuchstellenden auf, weitere Unterlagen einzureichen. Nachdem die Frist zur Einreichung ungenutzt verstrichen war, lehnte die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht mit Verfügung vom 31. Januar 2012 ab (Urk. 12/3).
Die am 22. Februar 2012 nachgereichten Unterlagen (Urk. 12/4/2-4) nahm die Gesundheitsdirektion als Einsprache entgegen und forderte die Gesuchstellenden am 21. März 2012 und 18. April 2012 (Urk. 12/5; Urk. 12/8) auf, einen Versicherungsnachweis der amerikanischen Sozialversicherungsbehörde (Certificate of Coverage) einzureichen. Sodann wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 5. August 2013 ab und verpflichtete die Familie, bis zum 5. November 2013 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 12/9 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 6. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte am 23. September 2013 die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Befreiung von der Versicherungspflicht für sich und seine Familie, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 8 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 7. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt für Krankenpflege versichern lassen muss. Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
1.2 Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sieht eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die sie begleitenden Familienangehörigen vor, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind (Satz 1).
Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte zwischenstaatliche Vereinbarung findet sich im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, welches die Frage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zwischen den beiden Staaten regelt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Abkommens bleiben Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Vertragsstaat für die Dauer von fünf Jahren entsandt werden, der Versicherungspflicht des Herkunftsstaates unterstellt, als wären sie weiterhin in diesem Staat beschäftigt. Für den Ehegatten und die Kinder, die den Arbeitnehmer begleiten, gilt dies, sofern sie im Gebiet des anderen Staates nicht arbeitstätig sind.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden können.
2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 Entsandter der Firma C.___ mit Sitz in den USA zu sein (Urk. 8 S. 2). Die Familie sei bei der CIGNA International krankenversichert (vgl. Urk. 12/4/3). Das von der Beschwerdegegnerin verlangte Original des Certificate of Coverage sei nun vorhanden. Es sei ihm bis zum 5. September 2013, als er Kontakt mit seiner Personalabteilung aufgenommen habe, nicht klar gewesen, dass er einen zusätzlichen Beweis zu erbringen habe und dieser im Ausland bereits vorhanden gewesen sei (Urk. 8 S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1 die Frist zur Einreichung des Certificate of Coverage und damit den Nachweis, dass er entsandt sei und deshalb von der Versicherungspflicht befreit werden könne, ungenutzt habe verstreichen lassen. Eine Befreiung sei deshalb nicht möglich gewesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3c). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien nun zwei Certificates of Coverage eingereicht worden, welche beide am 7. April 2010, jedoch von zwei verschiedenen Mitarbeitern der amerikanischen Behörde und nicht original unterzeichnet seien. Die Würdigung dieser Unterlagen werde dem Gericht überlassen (Urk. 11 S. 2).
3.
3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Entsandter einer ausländischen Arbeitgeberin gilt und er sowie seine nicht erwerbstätige Ehefrau und die Kinder damit grundsätzlich die persönlichen Voraussetzungen einer Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV erfüllen. Die zusätzlich nach dieser Bestimmung erforderliche Verpflichtungsbestätigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind, reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 12/4/4 S. 2), nicht jedoch, wie bereits am 13. September 2011 gefordert, das Deckungszertifikat der ausländischen Sozialversicherungsbehörde (vgl. Urk. 12/2/1 in Verbindung mit Urk. 12/2/2 S. 2 oben).
3.2 Dieses Certificate of Coverage legte der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren in zweifacher Ausführung (Urk. 3 und Urk. 9/2) vor. Mit Datum vom 7. April 2010 bestätigte die amerikanische Sozialversicherungsbehörde die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 des Abkommens Schweiz USA und den Verbleib der Familie unter amerikanischem Recht für die Dauer der Entsendung vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2015. Genannt werden auch die amerikanische und die schweizerische Arbeitgeberin. Das am 23. September 2013 eingereichte Dokument trägt zudem den Prägestempel der amerikanischen Social Security Administration (vgl. Urk. 9/2), weshalb darauf und nicht auf Urk. 3 abzustellen ist. Es handelt sich somit um das von der Beschwerdegegnerin verlangte Dokument (vgl. das Muster in Urk. 12/6). Dessen Echtheit wird denn auch von dieser nicht angezweifelt.
3.3 Damit wird den Erfordernissen einer Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium Genüge getan. Der Beschwerdeführer und seine Familie müssen für die Dauer der Entsendung keine Krankenversicherung nach KVG abschliessen. Es steht der Beschwerdegegnerin aber frei, in geeigneter Form periodisch zu überprüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht zutreffend. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 GSVGer).
4.2 Der Beschwerdeführer 1 hätte bei ihm zumutbarer Sorgfalt spätestens am 18. April 2012 erkennen können, welches Formular die Beschwerdegegnerin verlangte (vgl. Urk. 12/8). Das Certificate of Coverage datiert vom 7. April 2010 (vgl. Urk. 9/2) und hätte damit der Beschwerdegegnerin bereits damals fristgerecht eingereicht werden können. Damit hätte der Beschwerdeführer 1 das Einspracheverfahren verkürzen und das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht vermeiden können. Die behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 (vgl. Urk. 8 S. 2) vermögen ihn dabei nicht zu entlasten. Er hat damit in leichtsinniger und unnötiger Weise den vorliegenden Prozess verursacht, weshalb ihm eine Spruchgebühr von Fr. 1‘440.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 360.-- auferlegt werden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. August 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden für die Dauer der Entsendung von X.___ in die Schweiz von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit sind.
2. Die Gerichtskosten von Fr.1‘800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gemeinde Kilchberg, Einwohnerdienste
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard