Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2013.00085 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Verfügung vom 9. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Philos Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
1. Mit durch den Einspracheentscheid vom 7. August 2013 bestätigter Verfügung vom 10. Mai 2013 hob die Philos Assurance Maladie SA den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ auf. In ihrer Beschwerde vom 13. September 2013 verlangte X.___ die Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2013 sowie des Einspracheentscheides vom 7. August 2013 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort bzw. Wiedererwägungsentscheid vom 26. November 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, wegen technischer Verzögerungen seien die ausstehenden Forderungen bzw. Rückforderungsansprüche verjährt und somit gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Es werde daher von einer Rückforderung der ausstehenden Beträge sowie der Dossiereröffnungskosten, der Aufforderungskosten und der Betreibungskosten abgesehen und es würden sowohl die Verfügung vom 10. Mai 2013 als auch der Einspracheentscheid vom 7. August 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben. Dementsprechend sei das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 8).
2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3. Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 26. November 2013 (Urk. 8) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
4.2 Die unvertretene Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S.1), wobei sie jedoch keine Unterlagen zur Substantiierung ihrer Aufwendungen eingereicht hat. Da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe den Rahmen dessen, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht überschritten haben, ist der Antrag auf Zusprache einer Prozessentschädigung abzuweisen.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Philos Assurance Maladie SA
- Bundesamt für Gesundheit
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Kübler-Zillig