Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2013.00088 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Beschluss vom 17. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 (Urk. 7/2) trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) aufgrund abgelaufener Antragsfrist auf das Gesuch von X.___ betreffend Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht ein. Die Einsprache der Versicherten wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Juli 2013 (Urk. 2) ab. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und stellte den Antrag auf Fristwiederherstellung. Als Beweis reichte sie ein Arztzeugnis (Urk. 3) ein.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 4), zugestellt am 10. Oktober 2013 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).
Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Oktober 2013 (Poststempel: 25. Oktober 2013) eine verbesserte Eingabe ihrer Beschwerde (Urk. 6) sowie weitere Unterlagen (Urk. 7/1-5) ein.
2.
2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Art. 60 Abs. 2 ATSG erklärt die Vorschriften in Art. 38-41 ATSG über die Fristen im Verwaltungsverfahren für sinngemäss anwendbar.
Gemäss Art. 41 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.2 Unstrittig ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2013 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2013 (Urk. 2) verspätet erfolgte, das heisst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Ausserdem enthielt dieses Schreiben lediglich ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die versäumte Handlung wurde nicht gleichzeitig nachgeholt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 4) eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt wurde, welche unter Berücksichtigung der Abholung am 10. Oktober 2013 (vgl. Empfangsschein, Urk. 5) am 21. Oktober 2013 ablief. Da die verbesserte Beschwerde den Poststempel vom 25. Oktober 2013 trägt, erfolgte die Eingabe wiederum verspätet. Hierzu hielt die Beschwerdeführerin wörtlich fest (Urk. 6 S. 1): „Die durch Krankheit bedingte verspätete Reaktion auf Ihre Verfügung vom 2. Oktober bitte ich zu entschuldigen.“ Sie reichte als Beleg diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, welche ihr eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 12. September bis 15. Oktober 2013 und vom 21. bis 23. Oktober 2013 bescheinigten (Urk. 7/5).
Damit berief sich die Beschwerdeführerin für die Verbesserung der Beschwerde sinngemäss auf den Fristwiederherstellungsgrund Krankheit, welcher zu prüfen ist.
2.3 Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).
Des Weiteren genügt die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigten der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (vom 10. – 21. Oktober 2013) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. September bis 15. Oktober 2013 und eine solche vom 21. bis 23. Oktober 2013 (Urk. 7/5), wobei vom 3. bis 10. sowie vom 21. bis. 23. Oktober 2013 je eine stationäre Aufnahme erfolgte. Weder den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen noch den Eingaben der Beschwerdeführerin sind Angaben zur Art der Erkrankung oder den daraus resultierenden Einschränkungen zu entnehmen (Urk. 1, Urk. 3, Urk. 6, Urk. 7/5).
2.5 Die Wiederherstellung beurteilt sich grundsätzlich nach Massgabe der Gesuchs-begründung (BGE 119 II 86 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009, E. 5.3.2). Ausgewiesen sind somit lediglich eine Arbeits-unfähigkeit im relevanten Zeitraum vom 10. bis 15. Oktober 2013, wobei am 10. Oktober 2013 noch eine stationäre Aufnahme am Spital Y.___ bestand (Urk. 7/5 S. 2), und ein stationärer Aufenthalt beginnend am letzten Tag der Nachfrist am 21. Oktober 2013 (welcher wiederum nur bis zum 23. Oktober 2013 dauerte, Urk. 7/5 S. 1). Nicht belegt ist dagegen, dass die wiederholten Arbeitsunfähigkeiten durch eine Krankheit verursacht wurden, welche die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart einschränkte, dass sie auch während der Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht einmal in der Lage gewesen wäre, sich telefonisch bei einem Vertreter zu melden, damit dieser sich fristgerecht um ihre Angelegenheiten kümmert. Zudem ist vom 16. bis 20. Oktober 2013 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin bemüht sein müssen, jemanden mit der Vertretung ihrer Interessen zu organisieren oder selbständig während diesen fünf Tagen die gebotene Rechtshandlung vorzunehmen, was ihr – wenn auch verspätet – durchaus möglich war. Dies hat umso mehr zu gelten, da gemäss den eingereichten Unterlagen die Erkrankung der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit bekannt war, führte sie doch, wie bereits erwähnt, wiederholt zu Arbeitsunfähigkeiten mit wenn überhaupt kurzen stationären Klinikaufenthalten. Damit wies die Erkrankung eine gewisse Vorhersehbarkeit aus, weshalb die Versicherte bei gewissenhaftem Vorgehen hätte um eine Vertretung bemüht sein müssen und auch hätte bemüht sein können. Wie erwähnt, genügt eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit allein nicht, um eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen, vielmehr muss aus der Erkrankung eine gänzliche Handlungsunfähigkeit resultieren. Davon kann aber nicht die Rede sein, zumal eine solche weder behauptet, noch mit einem aussagekräftigen Arztbericht belegt wurde. Ausserdem war es der Versicherten zuvor trotz der zu jenem Zeitpunkt attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3) beispielsweise möglich, den Antrag auf Fristwiederherstellung zu stellen (vgl. Urk. 1). Die Beschwerdeführerin brachte schliesslich auch nicht vor, dass zu der Grunderkrankung zum Ende des Fristablaufs eine plötzlich aufgetretene, weitere Krankheit, welche sie derart beeinträchtigte, dass sie nicht einmal in der Lage gewesen wäre, jemand anderes telefonisch mit ihrer Vertretung zu beauftragen, dazu gekommen ist (vgl. Urk. 6). Zusammengefasst ist somit zum einen nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der in die Nachfrist fallenden Arbeitsunfähigkeiten krankheitsbedingt gänzlich handlungsunfähig war. Zum anderem war die Beschwerdeführerin während der angesetzten Nachfrist vom 16. bis zum 20. Oktober 2013 arbeitsfähig, weshalb sie im Wissen um ihre wiederholten Arbeitsunfähigkeiten bei gewissenhaftem Vorgehen um eine Vertretung ihrer Interessen hätte bemüht sein müssen.
2.6 Aus den dargelegten Gründen kann die verpasste Frist für die Verbesserung der Beschwerde vom 25. September 2013 nicht wiederhergestellt werden und auf die Beschwerde ist mangels rechtzeitiger Verbesserung androhungsgemäss nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler