Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00103




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Ryf



Urteil vom 25. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

KVG-Stelle (Einwohnerkontrolle)

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 6/4) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/6 = Urk. 2) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von X.___ auf individuelle Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 21. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Ausrichtung von Prämienverbilligungen für das Jahr 2011. Die Gemeinde Y.___ schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 (Urk. 9) nahm die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7) zur Frage ihrer Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Entscheids Stellung. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung näher genannter Unterlagen angesetzt (Urk. 10). Am 27. Februar 2014 reichte sie eine Stellungnahme (Urk. 12) samt Beilage (Urk. 13) ein. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Regelung der Prämienverbilligung findet sich in §§ 8-24 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (Vo EG KVG). Das EG KVG wurde per 1. Januar 2008 teilrevidiert; die Vo EG KVG wurde auf diesen Zeitpunkt hin einer Totalrevision unterzogen.

    Im vorliegenden Fall anwendbar sind und im Folgenden zitiert werden die Fassungen des EG KVG und der Vo EG KVG, wie sie im Jahr 2011, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden, in Kraft standen.

2.2    Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG wird die Prämienverbilligung Personen in be-scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen sich nach dem für die Ermittlung des Steuersatzes massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der aktuellsten definitiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres im Kanton bekannt sind (§ 9 Abs. 2 EG KVG).

2.3    Nach § 19 Abs. 1 EG KVG ermitteln die Gemeinden die berechtigten Personen und teilen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) die geeigneten und erforderlichen Daten mit. Die SVA teilt den berechtigten Personen in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr den Betrag der Prämienverbilligung mit. Diese beantragen die Ausrichtung der Prämienverbilligung mit ihrer Unterschrift auf der Mitteilung bei der SVA (§ 19 Abs. 2 EG KVG).

    Der Antrag auf Prämienverbilligung ist innert zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung gemäss § 19 Abs. 2 EG KVG bei der SVA zu stellen (§ 10 Abs. 1 Vo EG KVG). Gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG verjährt der Anspruch auf Prämienverbilligung innert zweier Jahre ab Beginn des für die Prämienverbilligung massgebenden Auszahlungsjahres. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist ist eine Prämienverbilligung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Vo EG KVG).

2.4    Weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person massgebend von den nach § 9 Abs. 2 EG KVG bestimmten Steuerfaktoren ab, kann sie im Folgejahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder deren Anpassung beantragen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG, vgl. auch § 9 Abs. 3 EG KVG). Der Antrag gilt nur für das Jahr, in dem er gestellt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Vo EG KVG).


3.

3.1    Ausweislich der Akten zog der Beschwerdeführer per 1. September 2011 von Z.___ nach Y.___ (vgl. Urk. 6/3 oben). Seinen Angaben zufolge hatte er die Gemeinde Z.___ im Jahr 2011 infolge Verringerung seines Einkommens um Ausrichtung von Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 ersucht. Aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers leitete die Gemeinde Z.___ das Gesuch an die Gemeinde Y.___ weiter (vgl. Urk. 6/2). Diese liess dem Beschwerdeführer am 4. November 2011 (Urk. 6/1) das Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung 2010 („Prämienverbilligung: Nachmeldung“, Urk. 13) zukommen, mit der Bitte, die Ziffern 7 und 9 auszufüllen und das Formular unter Beilage der Krankenkassenpolicen des Jahres 2010 an sie zu retournieren. Ziffer 2 (Antragsjahr, Gemeinde), Ziffer 3 (Personalien des Antragsstellers) und Ziffer 10 (Grund der Datenlieferung, massgebende wirtschaftliche Verhältnisse) des Antragsformulars waren dabei bereits durch die Gemeinde ausgefüllt worden (vgl. dazu auch Urk. 12), wobei als Antragsjahr das Jahr 2010 vermerkt wurde (Ziff. 2).

    Am 4. Dezember 2011 füllte der Beschwerdeführer Ziffer 7 des Formulars (Kontodaten für den Fall einer Direktauszahlung) aus und bestätigte den Antrag mit seiner Unterschrift (Urk. 13 Ziff. 9). Am 6. Dezember 2011 bestätigte die Gemeinde Y.___ die Richtigkeit der Angaben (Ziff. 11) und leitete die Nachmeldung an die SVA weiter (vgl. dazu Urk. 12). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurden ihm die Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 von der SVA am 4. Januar 2012 überwiesen (vgl. Urk. 6/2).

3.2    Mit Schreiben vom 17. September 2013 (Urk. 6/2) gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Auszahlung von Prämienver-billigungen für das Jahr 2011.

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, der Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 sei gestützt auf Art. 21 Abs. 2 EG KVG verjährt, nachdem der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2012 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 6/4, Urk. 2, Urk. 5).

    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe fristgerecht einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 gestellt und sich nach seinem Umzug ordnungsgemäss bei der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf § 19 Abs. 1 EG KVG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob er im Jahr 2011 anspruchsberechtigt sei. Aus dem Umstand, dass seine Steuerdaten nicht vorgelegen hätten, habe nicht gefolgert werden dürfen, dass kein Anspruch bestehe. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Steuerdaten vorlägen und zu welchem Zeitpunkt diese von einer Gemeinde zur anderen geliefert würden (Urk. 6/5, Urk. 1).




4.

4.1    Die Erkundigungen der Gemeinde Y.___ bei der SVA ergaben, dass die Gemeinde Z.___ den Beschwerdeführer - wie in § 19 Abs. 1 EG KVG vorgesehen - mit ordentlicher Datenlieferung zum Bezug von Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 bei der SVA gemeldet hatte. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der per Stichtag am 1. Januar 2010 bekannten und für den Anspruch auf Prämienverbilligungen im Jahr 2011 massgebenden (vgl. § 9 Abs. 2 EG KVG) definitiven Steuerzahlen aus dem Jahr 2007 die einkommensmässigen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllte, wurde er von der SVA nicht mit einem Antragsformular für das Jahr 2011 bedient (vgl. Urk. 6/3 oben).

4.2    Für den Fall, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2011 massgebend von den am 1. Januar 2010 bekannten definitiven Steuerfaktoren abwichen, stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 zu stellen (§ 9 Abs. 3 EG KVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG). Entgegen seiner Auffassung war die Beschwerdegegnerin nach seinem Zuzug per September 2011 nicht verpflichtet, seinen Anspruch für das (laufende) Jahr 2011 zu ermitteln. Die Ermittlungen beziehungsweise die Datenlieferung für das Jahr 2011 waren im Jahr 2010 ordnungsgemäss durch die Gemeinde Z.___ erfolgt. Im Falle veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse im Jahr 2011 hätte vielmehr der Beschwerdeführer aktiv werden und bei der Beschwerdegegnerin eine Prämienverbilligung für das Jahr 2011 beantragen müssen, so wie er es im Jahr 2011 für das Jahr 2010 getan hat (vgl. vorstehend E. 3.1). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2012 gestellt. Der vom ihm am 4. Dezember 2011 unterzeichnete Antrag betraf gemäss den expliziten Angaben auf dem Formular (nur) das Jahr 2010 (Urk. 13 Ziff. 2).

4.3    Erst mit Schreiben vom 17. September 2013 (Urk. 6/2) beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Prämienverbilligungen für das Jahr 2011. Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG jedoch verjährt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 zu Recht abgelehnt hat.

    Zu bemerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, dass er offenbar (vergebens) auf die Zusendung eines Antrags gewartet hat (vgl. Urk. 6/2 S. 1 unten), zumutbar gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib des Antrags für das Jahr 2011 zu erkundigen, nachdem ein solcher auch im Verlauf des Jahres 2012 nicht eintraf. Damit hätten die bestehenden Unklarheiten aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Weg geräumt werden können.

4.4    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerRyf