Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00114




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Brühwiler



Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Mutuel Assurance Maladie SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, ist seit dem 1. Januar 2011 bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 11/3). Aufgrund unbezahlter Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 583.50 leitete die Mutuel gegen den Versicherten am 4. September 2012 eine Betreibung beim Betreibungsamt Y.___ ein (Urk. 11/20). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Y.___ in der Betreibung Nr. Z.___ erhob der Versicherte am 11. September 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 11/21), woraufhin die Mutuel mit Verfügung vom 19. September 2012 (Urk. 11/22) den Versicherten zur Bezahlung von total Fr. 816.50 verpflichtete und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigte.

    Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Y.___ vom 8. November 2012 wurde über den Versicherten mit Wirkung ab 8. November 2012, 07.30 Uhr, der Konkurs eröffnet (Urk. 11/23). Das Verfahren wurde auf Antrag des Konkursamtes mit Urteil vom 27. Mai 2013 mangels Aktiven eingestellt, nachdem kein Gläubiger innert der publizierten Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt und den notwendigen Kostenvorschuss geleistet hatte (vgl. Urk. 11/26). Daraufhin zog die Mutuel die Betreibung Nr. Z.___ am 21. Oktober 2013 zurück (Urk. 11/28).

1.2    Am 24. Oktober 2013 stellte die Mutuel ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt A.___ und forderte erneut die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 583.50 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2012 sowie Fr. 180.-- Gebühren und Fr. 53.-- für bisherige Betreibungskosten (Urk. 11/29). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts A.___ vom 25. Oktober 2013 (Betreibung Nr. B.___) erhob der Versicherte am 28. Oktober 2010 wiederum Rechtsvorschlag (Urk. 11/30).

    Mit Verfügung vom 6. November 2013 verpflichtete die Mutuel den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 869.50 (Forderungssumme von Fr. 583.50, Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.--, Aufforderungskosten von Fr. 90.--, 1. Zustellkosten von Fr. 53.-- und aufgelaufene Betreibungskosten von Fr. 53.) und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.___ auf (Urk. 11/31). Die gegen die Verfügung vom 6. November 2013 erhobene Einsprache des Versicherten vom 7. November 2013 (Urk. 11/32) wies die Mutuel mit Einspracheentscheid vom 21. November 2013 ab (Urk. 11/33 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Abweisung, da die Mutuel unter anderem Forderungen doppelt fakturiert habe (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 7/1-2).

    Am 3. Februar 2014 schloss die Mutuel auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2011 (Urk. 2) einen Entscheid betreffend die ausstehenden Prämien von April bis Juni 2012 samt Zusatzkosten und Beseitigung des Rechtsvorschlages erlassen, womit durch das Gericht lediglich überprüfbar ist, ob die betreffenden Prämien samt Zusatzkosten zu Recht in Betreibung gesetzt worden sind.

    Hingegen fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung in Bezug auf die Begehren der Kontoaufstellung über Selbstbehalte gemäss den Rechnungen von Dr. C.___ sowie die Zusendung einer aktuellen Kostenübersicht (Urk. 1 S. 2). Darauf kann mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 E. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E. 1a). Sodann ist in Anwendung von § 2 GSVGer, welcher die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts regelt, auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge auf richterliche Einstellung und Aufhebung der Betreibung (Urk. 1 S. 2) mangels sachlicher Zuständigkeit von vorneherein nicht einzutreten.


3.    

3.1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Nach der Einstellung kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet (Art. 230 Abs. 4 SchKG).

3.2    Das Recht des Gläubigers, im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren zu stellen, erlischt ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Wenn der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch nicht innerhalb der genannten Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls geltend macht, verwirkt er dieses Recht: Der Zahlungsbefehl verliert seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BGE 125 III 45 E. 3).

3.3    Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe von Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.

    Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).

3.4    Wenn der Krankenversicherer schon vor Einleitung der Betreibung im Besitze einer rechtskräftigen Verfügung ist, ist eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Erwirkung eines Rechtsöffnungsentscheides gemäss Art. 80 SchKG nicht zulässig (RKUV 1984 Nr.  K 577 E. 2a). Ebenso hat ein Versicherer nicht die Möglichkeit, bei gleicher Sachlage nach der rechtskräftigen Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen (BGE 116 V 62 E. 3a mit Hinweisen). Diese Verfahrensregeln können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Versicherer nach Erhebung eines Rechtsvorschlages durch den Erlass einer zweiten Verfügung im gleichen Sinne über denselben Streitgegenstand nochmals entscheidet, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).




4.

4.1    Streitgegenstand im ersten Betreibungsverfahren (Nr. Z.___) waren die ausstehenden Prämien der Monate April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 583.50 inklusive Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.--, Aufforderungskosten von Fr. 90.-- und aufgelaufene Betreibungskosten (Zahlungsbefehlskosten) von Fr. 53.-- (Urk. 11/22). Gegen die eingeleitete Betreibung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Rechtsvorschlag. Da Krankenkassen gestützt auf Art. 49 ATSG befugt sind, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und weil solche Verfügungen - wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3.3) - vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind, war die Beschwerdegegnerin berechtigt, mit Verfügung vom 19. September 2012 einen materiellen Entscheid betreffend die ausstehenden Prämien von April bis Juni 2012 zu fällen, den Rechtsvorschlag aufzuheben und sich somit definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dabei nahm sie ausdrücklich auf die Betreibung Bezug und erklärte den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers als aufgehoben (Urk. 11/22). Damit fällte die Beschwerdegegnerin einen Sachentscheid und handelte gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 119 V 329 E. 2b). Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache erhob hat, weshalb diese rechtskräftig wurde.

    Der Beschwerdegegnerin wäre es demnach nach der Konkurseinstellung mangels Aktiven (vgl. Urk. 11/26) offen gestanden, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, da gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen wieder aufleben. Sie hätte ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung verlangen können, zumal es sich in zeitlicher Hinsicht nicht um diejenige Betreibung handeln konnte, welche die Eröffnung des Konkurses eingeleitet hat (das Konkursgebegehren wurde bereits am 22. August 2012 gestellt, vgl. Urk. 11/23 S. 2 oben) und deswegen nicht mehr wieder aufleben kann (Lustenberger, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 230 N. 18, N 18c). Stattdessen zog die Beschwerdegegnerin die Betreibung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 zurück (Urk. 11/28), um ein neues Betreibungsverfahren für die gleiche Forderung beim Betreibungsamt A.___ einzuleiten (Betreibung Nr. B.___). Den am 28. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 11/30) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 11/31) auf und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 21. November 2013 (Urk. 2).

4.2    Gegenstand des Einspracheentscheids vom 21. November 2013 (Urk. 2) und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 11/31) ist aufgrund des vorstehenden Sachverhalts die gleiche Forderung, über die bereits mit Verfügung vom 19. September 2012 materiell rechtskräftig befunden worden war. Mit der Verfügung vom 6. November 2013 und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. November 2013 hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der erneuten Betreibung (Nr. B.___) aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststeht, nicht mehr befugt, in einer neuen Betreibung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der (ordentliche) Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art. 54 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.2), an welchen sich die Beschwerdegegnerin hätte wenden sollen (vgl. vorstehend E. 3.4).

    Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2013 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 6. November 2013 aufzuheben, und auf die Beschwerde ist materiell nicht einzutreten.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Der Einspracheentscheid der Mutuel Krankenversicherung AG vom 21. November 2013 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 6. November 2013 werden aufgehoben, und auf die Beschwerde wird materiell nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Mutuel Assurance Maladie SA

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerBrühwiler