Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00116




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 23. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Zentraler Betreibungsdienst, Debitorenmanagement FDB

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versicherungspolicen für die Jahre 2012 und 2013 in Urk. 7/2 und Urk. 7/6).

1.2    Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012, und mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung der Prämien für die Monate Juli bis September 2012. Mit den Urteilen je vom 30. Oktober 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden von X.___ gegen diese Einspracheentscheide ab, soweit es darauf eintrat (Prozesse Nr. KV.2013.00010 und Nr. KV.2013.00043). X.___ erhob gegen die Urteile Beschwerde beim Bundesgericht; dieses trat in der Folge mit den Urteilen je vom 30. Juni 2014 darauf nicht ein.

1.3    Mit Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2013 (Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___) forderte die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2012 und zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- (Urk. 7/18; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 21. März 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf (Urk. 7/21). X.___ erhob am 26. April 2013 Einsprache (Urk. 7/22).

    Des Weiteren forderte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2013 (Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___) zur Bezahlung der Prämien für die Monate Januar bis März 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 479.25 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2013 und zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- (Urk. 7/26; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf (Urk. 7/27). X.___ erhob mit Eingabe vom 16. August 2013 auch dagegen Einsprache (Urk. 7/28).

1.4    Mit Entscheid vom 4. November 2013 hob die Helsana die Verfügungen vom 21. März und vom 15. Juli 2013 in Bezug auf die darin festgelegten Betreibungskosten auf und wies die Einsprachen im Übrigen ab (Urk. 2 = Urk. 7/30).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 wiederum Beschwerde (Urk. 1). Sinngemäss beantragte sie wie in den vorangegangenen Prozessen auch hier, von den erhobenen Forderungen sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gegeben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädigung der Operationsfolgen, die sie am B.___ erlitten habe, und ferner sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit Eingabe vom 10. Januar 2014 die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbegehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Ausserdem stellte sie den Antrag, wegen Mutwilligkeit seien der Versicherten die Kosten aufzuerlegen und sie sei zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten (Urk. 6 S. 2 und S. 4). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Wie in den vorangegangenen Verfahren genügt auch die vorliegende Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2013 den gesetzlichen Anforderungen (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) grundsätzlich, da sie ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthält.

    Auf die Beschwerde ist daher materiell einzutreten.


2.    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

    Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV).


3.

3.1    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. November 2013 sind die Prämien für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 und von Januar bis März 2013. Die Prämienhöhen von monatlich Fr. 225.20 in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 (vgl. das Dossierdatenblatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/34) und von monatlich Fr. 159.75 in den Monaten Januar bis März 2013 (vgl. das Dossierdatenblatt der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/35) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner, wie in den vorangegangenen Prozessen, nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber gewisse Versäumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prämien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).

    Indessen ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzahlungspflicht beeinflussen könnten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es den versicherten Personen verwehrt ist, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06, E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 für Oktober bis Dezember 2012 und im Gesamtbetrag von Fr. 479.25 für Januar bis März 2013 sind somit geschuldet.

3.2    Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins ab den Daten des mittleren Verfalls, nämlich ab dem 1. November 2012 beziehungsweise ab dem 2. Februar 2013. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVV.

3.3    Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und von Fr. 140.--, die sich gemäss der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- beziehungsweise Mahnspesen von Fr. 80.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2 S. 5). Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b Abs. 2 KVV, und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1). Auch darauf wurde bereits in den vorangegangenen Prozessen hingewiesen. Ferner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen auch im vorliegenden Fall ausreichend belegt (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/23), und deren Höhe ist wiederum als angemessen zu beurteilen.

3.4    Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2013 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzten Forderungen abzuweisen.


4.    Wie dies ebenfalls bereits in den vorangegangenen Prozessen der Fall war, ist der Gegenstand des vorliegenden Prozesses auf die Forderungen beschränkt, über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Daher kann auch hier weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatzbegehren eingetreten werden.


5.    Nach Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer können einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch in den grundsätzlich kostenlosen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden. Des Weiteren kann eine mutwillig prozessierende Partei praxisgemäss unter gewissen Umständen zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [Kommentar GSVGer], N 7 zu § 34 GSVGer).

    Von der beantragten Kostenauferlegung und der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist vorliegendenfalls noch einmal abzusehen, da der Beschwerdeführerin mit den beiden Urteilen vom 30. Oktober 2013 erstmals die Aussichtslosigkeit ihrer Anträge bekanntgegeben wurde und diese Urteile zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Beschwerde noch nicht rechtskräftig waren. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie mit einer Kostenauferlegung rechnen muss, wenn sie in Zukunft weitere Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin mit denselben Vorbringen bestreiten sollte, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte. Ob die Kriterien für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (komplizierte Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand zur Interessewahrung; vgl. BGE 127 V 205 E. 4b) dannzumal erfüllt wären, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ werden aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel