Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00118




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 24. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Die britische Staatsangehörige X.___, geboren 1958, ist bei der Y.___ als Flugbegleiterin angestellt (vgl. Urk. 8/9) und zog am 29. Juni 2012 nach Z.___ (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Z.___, Urk. 8/2).

    Am 14. September 2012 ersuchten sie und ihr Ehemann die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 8/3). Mit Schreiben vom 20. September 2012 (Urk. 8/4) forderte die Gesundheitsdirektion die Gesuchsteller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Nach deren Erhalt (vgl. Urk. 8/5-7) lehnte sie mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 8/8) das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 sinngemäss Einsprache (Urk. 8/9), welche mit Entscheid vom 25. November 2013 abgewiesen wurde. Ferner verpflichtete die Gesundheitsdirektion die Gesuchstellerin, bis zum 28. Februar 2014 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 8/11 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 (Urk. 7) beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2014 und unter der Aufforderung, innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung den Arbeitsvertrag mit Y.___ einzureichen, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (vgl. Sendungsinformation der Post, Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin ist britische Staatsangehörige mit Wohnadresse in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

1.2    Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

1.3    

1.3.1    Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat.

1.3.2    In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von B.___ und C.___ und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

1.3.3    In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

1.4

1.4.1    Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

    Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid die Beschwerdeführerin fälschlicherweise als D.___ Staatsangehörige qualifiziert und nach der Feststellung, wonach keine zwischenstaatliche Abkommen zwischen der Schweiz und den D.___ bestünden, welche die Abgrenzung der Krankenversicherungspflicht regeln würden, das schweizerische Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk. 2).

1.4.2    Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im November 2013 nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

    In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

1.4.3    Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil-gesetzbuches (ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin auch mit einem hier ansässigen Schweizer verheiratet ist (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verbleiben, beziehungsweise mit ihrem Mann zusammen zu leben. Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.


2.    

2.1    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

2.2    

2.2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

    Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art2 Abs2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 310 E. 8.5.1, BGE 129 V 164 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 21 E. 4d und S. 22 E. 4e).

    Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art2 Abs2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

    Sodann sieht Art. 2 Abs. 8 KVV vor, dass Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

2.2.2    Gemäss der Rechtsprechung kommt diese Ausnahmeregelung nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).

2.2.3    Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2).

2.3    Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.

    Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat.

3.2    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Umfang des Versicherungsschutzes der ausländischen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin bei der A.___ (nachfolgend: A.___) die Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit dem KVG nicht erfülle, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit werden könne (Urk. 2 S. 3 f.).

3.3    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie über eine D.___ Krankenversicherung verfüge, welche weltweit gültig sei, geringere Selbstbehaltskosten ausweise, somit eine Besserstellung gegenüber den hiesigen Versicherungen vorliege. Ausserdem sei sie bereits 55 Jahre alt (Urk. 1 S. 1 f.).


4.

4.1    Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 2 KVV ist, dass es sich um Personen handelt, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind (vgl. vorstehend E. 2.2.1).

    Die Schweiz hat jedoch mit dem Vereinigten Königreich von B.___ und C.___ ein Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.376.1) geschlossen, welches Regeln über die Abgrenzung der Versicherungspflicht enthält. Die Ausnahmebestimmung von Art2 Abs2 KVV ist daher schon aus diesem Grunde auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer privaten, vertraglichen, somit nicht-obligatorischen Versicherung krankenversichert ist (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/6). Die Ausnahmebestimmung von Art2 Abs2 KVV kommt vorliegend daher nicht zum Zuge.

    Ebenso fällt die Beschwerdeführerin unter keinen der in Art2 Abs. 4-7 KVV aufgezählten Befreiungstatbestände. Zu prüfen bleiben indes die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art2 Abs. 8 KVV.

4.2    Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitgeberin, die Y.___, bei der A.___ krankenpflegeversichert. Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine nicht-obligatorische, freiwillige Versicherung und damit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV erfasst. Da, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 2.2.3), ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es zu prüfen, ob die ausländische Versicherung der Beschwerdeführerin bei der A.___ mindestens sämtliche Leistungen nach dem KVG übernimmt.

4.3    Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A.___ (Medical PPO Option, Urk. 3) handelt es sich um eine mit dem HMO-Modell hiesiger Versicherungen vergleichbare Krankenversicherung. Sie sieht aber unter anderem eine „pre-certification, eine vorsorgliche Behandlungsfreigabe bei einem Spitaleintritt innerhalb von 48 Stunden vor, welche jedoch selbst bei Erteilung keine Garantie für die Kostenübernahme darstellt (M-9). Auch sieht die Versicherung ein „pre-determination“-Verfahren vor, was ebenfalls dem schweizerischen Krankenversicherungsgesetz unbekannt ist (M-9), sowie einepre-certification“ hinsichtlich der Auswahl der Spitäler, ansonsten eine „pre-authorization penalty“, mithin eine Strafgebühr fällig wird in Form einer Kostenübernahme von lediglich 50 % der Behandlungskosten (M-11, vgl. auch Urk. 8/6). Damit ist die Wahlfreiheit der Versicherten eingeschränkt.

    Demgegenüber werden im Geltungsbereich des KVG, abgesehen vom Selbstbehalt und der Franchise, die Kosten einer erforderlichen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlung von Krankheiten ohne weitere Einschränkungen übernommen (vgl. Art. 24 KVG). Ferner sieht das KVG eine Leistungspflicht auch bei Pflegebedürftigkeit vor (Art. 25 Abs. 2 lit. a und Art. 25a KVG), nicht aber der Versicherungsplan der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/6 S. 3).

4.4    Zudem liegt weder ein Deckungszertifikat (Certificate of Coverage) der D.___n Sozialversicherungsbehörde vor, noch hat die A.___ das von der Beschwerdegegnerin herausgegebene „Formular H“ unterzeichnet, wonach sie im Krankheitsfall die gleichen Leistungen wie eine schweizerische Krankenversicherung übernehmen würde (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Richtigerweise geht die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 7), dass die bestehende Versicherung der Beschwerdeführerin keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet. Hinzu kommen entsprechend den vorgenannten Hinweisen verschiedene Leistungseinschränkungen, die dem KVG unbekannt sind. Eine klare Schlechterstellung ist bei der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische Versicherung trotz Franchise und Selbstbehalt nach KVG nicht zu erblicken. Daran ändert nichts, dass die Versicherung bei der A.___, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), nur einen Selbstbehalt von US$ 250.-- vorsieht. Dies vor allem auch mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, wonach die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten sind und der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, dass sich sonst das schweizerische Versicherungsobligatorium unterlaufen liesse (vgl. vorstehend E. 2.2.2). Zudem hat die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht widersprochen, das heisst nicht substantiiert dargelegt, warum die Annahme des nicht gleichwertigen Versicherungsschutzes nicht zutreffen soll.

    Schliesslich sind Zusatzversicherungen aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen oder erschwert, auch wenn die Beschwerdeführerin bereits 55 Jahre alt ist, zumal ihr von medizinischer Seite eine gute Gesundheit attestiert wurde (Urk. 8/7).


5.    

5.1    Zum gleichen Ergebnis würde man auch gelangen, wenn man die Beschwerdegegnerin als Entsandte einer ausländischen Arbeitgeberin (vorliegend: Y.___) in die Schweiz qualifizieren würde, mithin der Weg von der Schweiz zum Arbeits- bzw. Einsatzort, von wo aus die eigentliche Arbeit als Flugbegleiterin an Bord einer Y.___-Maschine beginnt, bereits als Arbeit für die Beschwerdeführerin gelten würde.

5.2    Art. 2 Abs. 5 KVV sieht eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind (Satz 1). Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte zwischenstaatliche Vereinbarung findet sich im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den D.___ über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, welche die Frage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zwischen den beiden Staaten regelt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Abkommens bleiben Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem Vertragsstaat für die Dauer von fünf Jahren entsandt werden, der Versicherungspflicht des Herkunftsstaates unterstellt, als wären sie weiterhin in diesem Staat beschäftigt.

5.3    Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich für fünf Jahre von ihrer Arbeitgeberin in die Schweiz entsandt worden sei. Selbst wenn dies so wäre, müsste die A.___ mindestens die Leistungen nach KVG versichern, damit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 5 Satz 1 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden könnte, was – wie unter E. 4.4 ausgeführt – gerade nicht der Fall ist.


6.    Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin unter keinem Titel von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gemeinde Z.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler