Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00119




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog im Juni 2010 von Deutschland in die Schweiz, wo er eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschloss. Parallel dazu führte er seine in Deutschland bestehende private Krankenversicherung weiter. Am 15. November 2012 ersuchte er die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich um Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Diese leitete die Anfrage am 30. November 2012 als Befreiungsgesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter (vgl. Urk. 9/1).

    Mit Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 9/2) wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab; dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (Urk. 9/5 = Urk. 2).


2.    Mit am 13. Dezember 2013 erhobener (Urk. 1) und innert Frist (vgl. Urk. 4) verbesserter (Urk. 6) Beschwerde beantragte X.___, der Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (Urk. 2) sei aufzuheben, und er sei vom Versicherungsobligatorium der Grundversicherung zu befreien (Urk. 1 S. 3 oben). Die Gesundheitsdirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.

1.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Befreiungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Beitritt zu einer schweizerischen Krankenkasse implizit auf eine Befreiung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht auf eine mögliche Befreiung sei - vorbehaltlich besonderer Gründe - unwiderruflich. Ein besonderer Grund sei nicht ersichtlich. Nicht als solcher gelte insbesondere Unkenntnis über eine Befreiungsmöglichkeit sowie die mangelnde sorgfältige Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Befreiung. Die Tatbestände, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht führen könnten, knüpften an den Versicherungseintritt an. Sei eine Person - ohne ein Gesuch gestellt zu haben - einmal dem schweizerischen System unterstellt, falle eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3, Urk. 8 Ziff. 4-7). Abgesehen davon würde es - aus näher dargelegten Gründen - auch an den Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befreiung gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) fehlen (Urk. 8 Ziff. 8-11).

1.3    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammengefasst geltend, seine Gesundheit sei im zahnmedizinischen Bereich aufgrund eines Gendefekts auf Lebenszeit vorbelastet, wobei seine in Deutschland bestehende Krankenversicherung diesen Bereich abdecke. Bereits im Jahr 2007 hätten die Zahneinheiten 35 und 45 durch Implantate ersetzt werden müssen, was äusserst kostspielig gewesen sei. Die Haltbarkeitsdauer dieser Versorgung lasse sich nicht voraussagen. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Kronen als auch die Implantate in den nächsten Jahren/Jahrzenten gegebenenfalls mehrfach erneuert werden müssten, was mit nicht abschätzbaren Kosten erheblichen Ausmasses verbunden sein werde. Es treffe zu, dass er - als er im Sommer 2010 zum Zweck der Arbeitsaufnahme in die Schweiz gezogen sei - eine Grundversicherung abgeschlossen und damit implizit auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet habe. Grund für diese Entscheidung sei seine damalige berufliche Perspektive gewesen, nach eineinhalb bis zwei Jahren wieder an den Stammsitz seines Arbeitgebers nach Deutschland zurückzukehren. Er sei damals einerseits davon ausgegangen, dass der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Schweiz problemlos möglich sei und habe es andererseits für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, als akzeptabel erachtet, dass in diesem Bereich für die begrenzte Dauer von zwei Jahren ein eingeschränkter Versicherungsschutz bestehe. Im November 2012 habe er sich jedoch gegen die Rückkehr nach Deutschland und für die Gründung einer eigenen Firma in der Schweiz entschieden. Aufgrund seiner Vorerkrankung sei ihm der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung in der Schweiz dann allerdings verwehrt worden. Daher könne er seine deutsche Krankenversicherung nicht kündigen, zumal auch eine deutsche Versicherung ihn für eine reine Zahnzusatzversicherung nicht als Neukunde akzeptieren würde. De facto sei er damit gezwungen, auf Lebenszeit zwei Krankenversicherungen zu führen und zu bezahlen, obwohl er nur eine davon nutze. Hätte er die berufliche Entwicklung schon Mitte 2010 voraussehen können, hätte er damals nicht auf eine Befreiung verzichtet, um nicht für den Rest seines Lebens ohne angemessenen Versicherungsschutz für zahnmedizinische Leistungen dazustehen. Deshalb müsse es ihm heute möglich sein, seinen damaligen Verzicht auf die Befreiung entsprechend Art. 2 Abs. 8 KVV aus besonderem Grund zu widerrufen, denn es wäre eine vom Gesetz unbeabsichtigte Härte, wenn an seiner damaligen Entscheidung trotz geänderter Lebensumstände festgehalten würde.


2.

2.1    Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt und arbeitet seit Juni 2010 in der Schweiz (vgl. Urk. 9/1 letzte Seite). Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

2.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (kurz: VO 987/2009) oder gleichwertige Vorschriften an.

2.3    Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012
E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, nachdem das Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 (vgl. Urk. 9/1) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. No-vember 2013 datiert (Urk. 2).

2.4    In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

2.5    In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen.


3.

3.1    Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

3.2    Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwendbaren Rechts“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

3.3    Der Beschwerdeführer gründete im Dezember 2012 die Y.___ AG; im Handelsregister des Kantons Zürich ist er seit dem 20. Dezember 2012 als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der Beschwerdeführer in der Schweiz somit unbestrittenermassen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 selbständig erwerbstätig (vgl. Art. 1 lit. b VO 883/2004; vgl. auch Email des Beschwerdeführers vom 15. November 2012, Urk. 9/1). Deshalb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften.


4.

4.1    Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Abs. 1). Der Bundesrat kann zum einen die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a). Zum andern kann er Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Abs. 2).

4.2    Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). Zudem unterstellt er unter anderem Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Abs. 2 lit. f).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

4.3    Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

    Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2).

4.4    Für alle Befreiungstatbestände nach Art. 2 Abs. 4-8 KVV gilt, dass die betrof-fene Person die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen kann (Art. 2 Abs. 4-8 KVV, jeweils letzter Satz). Ein besonderer Grund für einen Widerruf liegt vor, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat. Rein finanzielle Gründe genügen dafür nicht.


5.

5.1    Als der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zwecks Arbeitsaufnahme in die Schweiz einreiste, schloss er eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Dass er damals dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, ist unbestritten.

    Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids (weiterhin) dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, äusserte er in seiner Beschwerde doch die Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz (vgl. Urk. 1 S. 2 oben), woraus zu schliessen ist, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz befindet (vgl. vorstehend E. 4.2). Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer über eine Adresse in der Schweiz verfügt und er auch im Handelsregister des Kantons Zürich mit Wohnsitz in der Schweiz eingetragen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, Wohnsitz in der Schweiz zu haben.

5.2    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom Versicherungsobligatorium befreit werden kann. Zur Diskussion steht eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV. Für die Anwendbarkeit einer anderen Befreiungsnorm bestehen weder sachverhaltliche Anhaltspunkte noch wird eine solche geltend gemacht.

5.3    Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2010 ordnungsgemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt und parallel dazu seine private Krankenversicherung in Deutschland weitergeführt. Indem er zum damaligen Zeitpunkt kein Befreiungsgesuch gestellt hat, hat er implizit auf eine Befreiung verzichtet. Diesen Verzicht kann er gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes widerrufen.

5.4    Der Beschwerdeführer machte geltend, als er in die Schweiz gezogen sei, sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er - entgegen seiner ursprünglichen beruflichen Pläne - dauerhaft in der Schweiz bleiben werde. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass gerade aufgrund dieses Umstands zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 um eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ersucht, wobei offen gelassen werden kann, ob er die Voraussetzungen für eine Befreiung tatsächlich erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch trotz Bestehens einer privaten Krankenversicherung in Deutschland die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz abgeschlossen und damit eine finanzielle Doppelbelastung in Kauf genommen.

    Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 zutreffend ausführte, knüpft Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungsschutzes bedeuten würde, an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schweizerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2). In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwägen, ob sie sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen beziehungsweise sie ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Ausdruck kommt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person einmal dem schweizerischen System unterstellt ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2).

    Im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner veränderten beruflichen Situation im Jahr 2012 für einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz entschied, kann entgegen seiner Auffassung kein besonderer, den Widerruf des Befreiungsverzichts rechtfertigender Grund erblickt werden. Abgesehen davon, dass eine Veränderung der beruflich-erwerblichen Lebensumstände nie ausgeschlossen werden kann, hätte der Beschwerdeführer dem Umstand, dass er im Jahr 2010 beabsichtigte, für nur rund zwei Jahre in der Schweiz zu bleiben, durch Stellung eines Befreiungsgesuchs Rechnung tragen können, was er jedoch nicht getan hat. Dies muss er sich entgegenhalten lassen.

5.5    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Städtische Gesundheitsdienste der Stadt Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf