Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2013.00120 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, ist Y.___ Staatsbürger und hält sich seit August 2012 zu Studienzwecken in der Schweiz auf (Urk. 3/1). Am 19. Dezember 2012 ersuchte die Gemeinde Z.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung einer Befreiung des Gesuchstellers von der Krankenversicherungspflicht (vgl. Urk. 6/1 S. 1 lit. A). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/5). Dagegen erhob X.___ am 27. März 2013 Einsprache (Urk. 6/4). Nachdem er am 10. September 2013 von Z.___ nach A.___ gezogen war, ersuchte auch die Gemeinde A.___ am 17. Oktober 2013 namens des Gesuchstellers um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. Urk. 2 S. 1 lit. F). Die Gesundheitsdirektion wies die Einsprache mit Entscheid vom
3. Dezember 2013 ab und verpflichtete den Gesuchsteller, bis zum 28. Februar 2014 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2014 (Urk. 8) wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde zu begründen. Dem kam diese mit Eingabe vom 27. Februar 2014 nach und beantragte nunmehr die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium stimmt nunmehr mit dem Antrag des Beschwerdeführers überein. Er steht sodann auch im Einklang mit der Rechtslage (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV) und der Aktenlage. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Aus- und Weiterbildung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, in geeigneter Form periodisch zu überprüfen, ob die Befreiungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 der Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 GSVGer).
2.2 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2013 auf, innert 30 Tagen eine Studienbescheinigung seiner Lehranstalt einzureichen (Urk. 6/3). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht fristgemäss nachgekommen war, entschied die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten und wies das Befreiungsgesuch in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 aufgrund der fehlenden gültigen Studienbescheinigung ab (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 b; Urk. 5). Die Studienbescheinigung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 3/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerdeerhebung dem Gericht ein. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb er die Bescheinigung - bei einem Studienbeginn am 1. August 2012 - erst nach Ablauf der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist und nach Erlass des Einspracheentscheides einholte. Er hat damit in leichtsinniger und unnötiger Weise einen Gerichtsprozess verursacht. Dass er nach eigenen Angaben über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 1), vermag ihn nicht zu entlasten.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihr doch möglich gewesen, nach Erhalt der Studienbescheinigung im Rahmen der Aufforderung zur Beschwerdeantwort ihren Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, was zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hätte.
Die gestützt auf § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzenden Gerichtskosten werden deshalb den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X.___ für die Dauer der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gemeinde A.___, Departement Soziales
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard