Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00132




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989 und Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, ist bei der Continentale Krankenversicherung a.G. (Deutschland; nachfolgend: Continentale) krankenversichert. Am 15. September 2012 zog sie in die Schweiz und immatrikulierte sich an der Universität Z.___. Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 16/1, Urk. 16/6a).

    Am 12. Oktober 2012 leiteten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z.___ die ihnen von X.___ eingereichten Unterlagen als Gesuch um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) weiter (Urk. 16/1). Mit Schreiben vom 26. November 2012 forderte die Gesundheits-direktion X.___ auf, das Bestätigungsformular A vom ausländischen Krankenversicherer ausfüllen zu lassen und einzureichen (Urk. 16/2). Nachdem die Frist zur Einreichung ungenutzt verstrichen war, lehnte die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht mit Verfügung vom 31. Mai 2013 ab und verpflichtete sie, bis spätestens 31. August 2013 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 16/3).

    Am 2. August 2013 (Eingangsdatum) erhob X.___ sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion (Urk. 16/4-5). Die Gesundheitsdirektion ersuchte X.___ nochmals um Zustellung des ausgefüllten Bestätigungsformulars A (Urk. 16/5). Nach dessen Eingang am 23. September 2013 (Urk. 16/6a; vgl. auch Urk. 2 S. 1) gelangte die Gesundheitsdirektion zur Beurteilung, dass X.___ über keinen der Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gleichwertigen Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) verfüge, und wies die Einsprache mit dieser Begründung mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 ab (Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Vater Y.___, mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014 schloss die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit September 2012 als Studentin in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist.

1.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.

1.3

1.3.1    Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom
4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 abgespielt hat.

1.3.2    In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 16/1) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

1.3.3    In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

2.    

2.1    Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

2.2    Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Da auf die Beschwerdeführerin keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

    In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

2.3    Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin ist nämlich als ausländische Studentin mit der Absicht in die Schweiz gekommen, hier bis zum Abschluss ihres Studiums zu verweilen (Urk. 1), wobei von vornherein klar war, dass ihr Aufenthalt die Mindestdauer von einem Jahr übersteigen werde
(vgl. Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 1976, Art. 23 N 22 f.; Staehelin, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 N 8). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Krankenversicherungspflicht untersteht.

3.2    

3.2.1    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.

3.2.2    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdeführerin hat als Studentin unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz (vorstehend E. 2.3) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versicherungspflicht. Umstritten ist, ob sie vom Versicherungsobligatorium auszunehmen ist (Urk. 1, Urk. 2).

3.3.2    Die Gesundheitsdirektion begründete ihren Entscheid, die Beschwerdeführerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass sie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Der bestehende Versicherungsschutz bei der Continentale enthalte indes Einschränkungen, welche in den Art. 25 bis 31 KVG nicht vorgesehen seien. So erbringe die Continentale gemäss ihren Angaben auf dem Bestätigungsformular A keine Leistungen für Untersuchungen und Behandlungen von Chiropraktoren oder von Personen, die im Auftrag eines Chiropraktors Leistungen erbringen; deren Kosten würden gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und Ziff. 3 KVG von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Ebenfalls von der Versicherungsdeckung bei der Continentale ausgeschlossen seien die gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG obligatorisch versicherten, von Ärzten durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen in einem Pflegeheim sowie Pflegeleistungen in einem Spital. Auch die durch Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG gedeckten Kosten für ärztlich durchgeführte und angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation würden von der bestehenden Versicherung bei der Continentale nicht übernommen. Da die Beschwerdeführerin für Behandlungen in der Schweiz über keinen der Grundversicherung nach dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge, sei eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt sei (Urk. 2).

3.3.3    Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift vorbringen, sie verstehe die Begründung der Gesundheitsdirektion für die Abweisung ihres Gesuchs um Ausnahme vom Versicherungsobligatorium vollkommen und wolle darauf im Einzelnen nicht mehr eingehen. Sie führe die Beschwerde, weil sie seit rund 15 Monaten in Z.___ studiere, ihr Masterstudium im Sommer 2014 beenden werde und danach einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen werde, bei der sie sich in jedem Fall neu versichern müsse. Es sei unsinnig, für die letzten 4-5 Monate noch die Versicherung zu wechseln. Während der bisherigen Studienzeit in der Schweiz und davor drei Jahre in Österreich habe ihr die aktuelle Krankenversicherung hinsichtlich der Versicherungsleistungen nie Probleme bereitet, und sie habe auch keine Schwierigkeiten mit den jeweiligen Behörden gehabt. Zudem habe ihre Schwester von 2006 bis 2010 auch in Z.___ und mit der gleichen Versicherungsdeckung studiert, und habe ebenfalls keine Probleme gehabt (Urk. 1).

3.4    

3.4.1    Mit Blick auf das von der Continentale ausgefüllte Bestätigungsformular A (Urk. 16/6a) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV verfügt. Diesbezüglich kann auf die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete (Urk. 1), in der vorstehenden E. 3.3.2 zusammengefasst wiedergegebene, überzeugende Begründung der Gesundheitsdirektion im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2013 verwiesen werden (Urk. 2 S. 3).

3.4.2    Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2 S. 4).     

    Soweit sie geltend macht, es lohne sich für sie nicht mehr, wegen einiger Monate die Versicherung zu wechseln, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie diese Situation zum Teil selbst herbeiführte, weil sie gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht opponierte und das Einspracheverfahren in die Länge zog, indem sie wiederholt Korrespondenz der Gesundheitsdirektion nicht abholte (Urk. 16/3-7). Hätte sich die Beschwerdeführerin wie in Art. 3 Abs. 1 KVG vorgesehen innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichert, wäre diese Situation nicht eingetreten. Sodann besteht keine (ausdrückliche) gesetzliche Regelung, welche bei absehbar kurzer Dauer des Versicherungsverhältnisses eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorsieht. Zu beachten ist, dass das Krankenversicherungsobligatorium eingeführt wurde, um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht in den Bundesvorschriften eng zu umschreiben (BGE 132 V 313 E. 8.3 mit Hinweisen). Aufgrund dieser restriktiven Praxis besteht keine rechtliche Grundlage, um die Beschwerdeführerin aufgrund einer absehbar kurzen Dauer des Versicherungsverhältnisses vom Versicherungsobligatorium auszunehmen. Zu guter Letzt ist in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nur für 4-5 Monate in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert sein werde. Die effektive Dauer des Versicherungsverhältnisses hängt von aktuell nicht mit Bestimmtheit vorauszusehenden Umständen ab, etwa dem Bestehen der Abschlussprüfungen oder dem Finden einer Arbeits- oder Praktikumsstelle in der Schweiz nach abgeschlossenem Studium, in welchem Fall die Krankenversicherung nicht gewechselt werden müsste.

    Dass die aktuelle Krankenversicherung bei der Continentale der Beschwerde-führerin hinsichtlich der Versicherungsleistungen nie Probleme bereitete, ist ebenfalls irrelevant, zumal es - wie die Gesundheitsdirektion zu Recht darlegt und vorstehend bereits ausgeführt wird - bei der Schaffung des Versicherungs-obligatoriums nicht allein um einen umfassenden Versicherungsschutz für die Bevölkerung, sondern insbesondere auch um die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken ging (Urk. 2 S. 2).

    Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtslage in Österreich ist unbehelflich, da nach dem Gesagten die Rechtsvorschriften der Schweiz anzuwenden sind.

    Selbst wenn schliesslich die Schwester der Beschwerdeführerin während deren Studium in Z.___ von 2006 bis 2010 bei gleicher Sach- und Rechtslage, insbesondere mit der gleichen Versicherungsdeckung, vom Krankenversicherungs-obligatorium ausgenommen worden wäre - was in keiner Weise belegt ist -, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wird nämlich weder geltend gemacht, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheitsdirektion in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Nur unter diesen Voraussetzungen wären ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht gegeben (Urteil des Bundes-gerichts K 25/05 vom 29. März 2006, E. 11 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 34 E. 9 3.4.3).    

3.4.3    Aufgrund des Gesagten hat die Gesundheitsdirektion eine Befreiung der Beschwerdeführerin vom Versicherungsobligatorium zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    Gleichzeitig mit der Urteilsfällung in diesem Verfahren erfolgt auch der Entscheid im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Stadt Z.___ (KV.2014.00055).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt