Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2014.00004 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit längerem in der Schweiz. Zunächst liess er sich im Kanton Bern nieder. Mit Verfügung vom 10. April 2006 befreite das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern X.___ von der Versicherungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 6/7/9; vgl. auch Urk. 6/7/11 f.).
Im Jahr 2012 zog X.___ in die Stadt Y.___. Die Städtischen Gesundheitsdienste machten ihn mit Schreiben vom 24. April 2012 auf die Versicherungspflicht nach KVG aufmerksam und ersuchten ihn um Mitteilung, welcher schweizerischen Krankenkasse er beigetreten sei, respektive um die Stellung eines Gesuches zur Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 6/7/2). Nach zwei weiteren gleichlautenden Aufforderungen (Urk. 6/7/3-4) erliessen die Städtischen Gesundheitsdienste am 18. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie X.___ der Assura Kranken- & Unfallversicherung (nachfolgend: Assura) zuwiesen (Urk. 6/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 17. August 2012 Einsprache (Urk. 6/3/1).
Bereits zuvor, am 27. Juli 2012, hatte X.___ ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt (Urk. 6/2/1-2). Am 6. August 2012 teilten die Städtischen Gesundheitsdienste X.___ mit, da er das Befreiungsgesuch erst nach Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2012 gestellt habe, bleibe es bis zum Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über das Befreiungsgesuch bei der verfügten Zuweisung (Urk. 6/2/2).
Mit Verfügung vom 30. November 2012 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab (Urk. 6/11/2). Dagegen erhob X.___ am 28. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 6/11/1). Diese wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2013 erhob X.___ am 6. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2013 aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. März 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit etlichen Jahren in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Diskussion stehen.
Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weswegen er im Sinne der genannten Bestimmungen, weswegen die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG). Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
2.2 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Deshalb ist seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht nur die Befreiung davon in Anwendung der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV. Die Beschwerdegegnerin gelangte diesbezüglich zum Schluss, aus den Angaben über die ausländische Versicherung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass kein Versicherungsschutz in Bezug auf Massnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe. Die für Pflegeleistungen vergüteten Beträge seien geringer als diejenigen der Versicherungen nach KVG. Durch die genannten Beschränkungen entstünden dem Beschwerdeführer deutliche Versicherungslücken. Hinzu komme, dass er bei seiner Versicherung nicht in den Genuss eines Tarifschutzes komme. Die Risikodeckung sei mit anderen Worten nicht gleichwertig. Daran ändere nichts, dass die bestehende Versicherungsdeckung in gewissen Bereichen (Ansparung von Alterskapital sowie Zahnbehandlungen) über diejenige der Grundversicherung nach KVG hinausgehe. Ob und zu welchen Konditionen der Beschwerdeführer hierzulande eine Zusatzversicherung abschliessen könne, müsse nicht beantwortet werden, da es bereits an der Voraussetzung des über die Leistungen des KVG hinaus gehenden Versicherungsschutzes mangle (Urk. 2 S. 4 f. lit. d).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung zur Assura sei ohne vorherige Anhörung erfolgt, was eine unzulässige Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Seit der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde im Kanton Bern hätten sich die Verhältnisse bei ihm nicht verändert. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Voraussetzungen für eine Befreiung im Kanton Zürich nun anders beurteilt würden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Seine deutsche Versicherung biete ihm einen vollwertigen Schutz. Die Verweigerung der Befreiung von der Versicherungspflicht hätte zur Folge, dass er den bestehenden vollwertigen Versicherungsschutz gegen eine im Vergleich dazu minderwertige schweizerische Grundversicherung eintauschen müsste. Aufgrund seines Alters und seiner bestehenden gesundheitlichen Beschwerden könnte er in der Schweiz keine Zusatzversicherung mehr abschliessen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 10).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
3.2 Art. 2 Abs. 8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
4.
4.1 Zur Frage, ob eine schweizerische Krankenversicherung gegenüber der bestehenden deutschen eine klare Verschlechterung bewirke, hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, aus den vom deutschen Versicherer (LVM Krankenversicherungs-AG; nachfolgend LVM) eingereichten Unterlagen (Formular H, ergänzendes Schreiben vom 6. November 2012 und ein Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] betreffend Änderungen per 1. Januar 2013; Urk- 6/11/6-7) gehe hervor, dass in Bezug auf ärztlich durchgeführte oder angeordnete Rehabilitationen kein Versicherungsschutz bestehe. Ferner sei aus den AVB ersichtlich, dass Leistungen im Pflegefall je nach Pflegestufe auf einen bestimmten geringen Maximalbetrag pro Monat beschränkt seien. Die entsprechenden Beträge, die die Versicherung in der Schweiz gestützt auf Art. 25a KVG zu erbringen habe, seien deutlich höher. Hinzu komme, dass die deutsche Versicherung auch keinen Tarifschutz biete. Dadurch entstünden dem Beschwerdeführer beachtliche Versicherungslücken. Von einem weit besseren Versicherungsschutz könne nicht gesprochen werden. Nichts daran ändere, dass die deutsche Versicherung in gewissen Bereichen über die Grundversicherung in der Schweiz hinausgehende Leistungen biete, beispielsweise Zahnbehandlungen oder die Ansparung von Alterskapital (Urk. 2 S. 4 lit. d).
4.2 Im Formular H, auf dem der jeweilige Gesetzestext der Art. 25 bis 31 KVG im Wortlaut aufgeführt ist, bescheinigte die LVM, der Beschwerdeführer verfüge über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung, die während des Aufenthalts in der Schweiz die dort entstehenden Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG erstatte (Urk. 6/11/6 S. 1). Die Bestätigung enthält ferner den Hinweis, dass die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung abgedeckt seien, und dass die Bestätigung nur in Verbindung mit dem Schreiben vom 6. November 2012 gelte (Urk. 6/11/6 S. 2).
Im Schreiben vom 6. November 2012 vermerkte die LVM zu den Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG (ärztliche Untersuchung und Behandlung ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, Pflegeleistungen in einem Spital), der Versicherungsschutz in der Pflichtversicherung bestehe nach § 21 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Ebenso bestehe eine Versicherungspflicht für Personen, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt würden und weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterlägen. Der Versicherungsschutz erstrecke sich gemäss § 1 Abs. 13 MB/PPV 96 auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus könnten Pflegegeldleistungen bei Aufenthalt in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erbracht werden, sofern die Pflegebedürftigkeit durch von der LVM beauftragte Unternehmen festgestellt respektive bestätigt werde (Urk. 6/11/7 S. 1).
Aus diesen Angaben der LVM im Schreiben vom 6. November 2012 ist zu schliessen, dass Pflegeleistungen im Rahmen einer stationären Spitalbehandlung (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die nicht in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes erbracht werden, nicht ohne Weiteres versichert sind, sondern nur, sofern die Pflegebedürftigkeit zuvor von der LVM oder einem von ihr beauftragten Unternehmen festgestellt worden ist. Anderes gilt nur für vom Arbeitgeber entsandte Personen. Zu diesen zählt der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. Urk. 6/12/9).
Im Übrigen aber bestehen gemäss Versicherungsschein vom 15. November 2012 (gültig ab 1. Januar 2013) für ambulante und stationäre Leistungen keine Beschränkungen die Leistungserbringung in Deutschland und in der Schweiz. Bei den ambulanten Leistungen werden die Kosten für die Heilbehandlung unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 1‘050.-- Euro pro Kalenderjahr übernommen. Im stationären Bereich werden die Aufwendungen für Heilbehandlungen (Regel- und Wahlleistungen) erstattet, wobei die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer möglich ist (Urk. 6/11/4 S. 1).
Nach KVG versichert ist der Spitalaufenthalt entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung. Damit wird weder ein örtlich abgegrenzter Spitalbereich noch eine bestimmte Bettenzahl pro Zimmer vorgegeben, sondern der Begriff umschreibt den Umfang der Vergütungspflicht im Falle einer stationären Behandlung und die Qualität der Behandlung und Pflege. Für welche Art der Unterbringung im Einzelfall Kostenvergütung zu leisten ist, bestimmt sich nach Art. 32 KVG, das heisst danach, was konkret als zweckmässig erscheint. Ist aus medizinischen Gründen der Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer erforderlich, entspricht dies dem Standard der allgemeinen Abteilung (vgl. Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 25 Rz 54). Die Behandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ist somit auch im Rahmen der Grundversicherung nach KVG möglich.
Abgesehen von der Kostenerstattung für medizinische Leistungen in der Schweiz, für die der Beschwerdeführer einen Prämienzuschlag zu entrichten hat (vgl. Urk. 6/11/4), ist über die Kostenerstattung für im übrigen Ausland (das heisst ausserhalb Deutschlands und ausserhalb der Schweiz) erbrachte Leistungen im Versicherungsschein der LVM nichts erwähnt. Nach KVG sind medizinisch notwendige Auslandbehandlungen generell und ohne entsprechende Prämienzuschläge abgedeckt (Art. 34 Abs. 2 KVG).
4.3 Im Zusammenhang mit den in Art. 25a KVG vorgesehenen Leistungen (Pflegeleistungen ambulant oder im Pflegeheim) führte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012 aus, Pflegeleistungen seien im Rahmen der AVB für die private Pflegeversicherung erstattungsfähig (Urk. 6/11/7 S. 2).
Im ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein ist unter der Rubrik „Pflegepflicht“ vermerkt „Tarif PVN/H, Erstattung gemäss AVB/PV bei Pflegebedürftigkeit. Der Beitrag wird aufgrund § 8 Abs. 5 der AVB/PV auf dem jeweiligen Höchstbetrag zur sozialen Pflegeversicherung (West) begrenzt“ (Urk. 6/11/4 S. 2).
Klar ist damit, dass der Beschwerdeführer ab 2013 bei der LVM über einen grundsätzlichen Anspruch auf die Vergütung von Pflegeleistungen verfügte. 2006 war dies noch nicht der Fall. Damals hielt die LVM ausdrücklich fest, es bestehe keine Pflegepflichtversicherung (Urk. 6/12/8 S. 1).
Da mit Urk. 6/11/8 lediglich ein Auszug aus den AVB betreffend Änderungen per 1. Januar 2013 vorliegt, die vollständige Ausgabe der einschlägigen AVB aber fehlt, kann der im Versicherungsschein unter Hinweis auf die AVB erwähnte Anspruch bei Pflegeleistungen nicht quantifiziert werden. Ein direkter Vergleich mit durch das KVG gewährleisteten Vergütungen für Pflegeleistungen (vgl. Art. 7a KLV) ist daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer indessen hielt fest, die bei der LVM versicherten Pflegeleistungen entsprächen ungefähr denjenigen nach KVG (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8) und geht damit auch selber nicht davon aus, die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht führe in diesem Punkt zu einer Verschlechterung.
4.4 Zur medizinischen Rehabilitation und zu den medizinischen Badekuren vermerkte die LVM im Schreiben vom 6. November 2012, solche Leistungen seien nicht versichert (Urk. 6/11/7 S. 1 f.). Dem war auch im Jahr 2006 bereits so (vgl. Urk. 6).
Demgegenüber besteht in der schweizerischen Grundversicherung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c KVG ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei der medizinische Rehabilitation und gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG haben die Versicherten Anspruch auf Beiträge für Badekuren.
In diesen Punkten ergibt die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine Besserstellung für den Beschwerdeführer, auch wenn dieser behauptet, es sei nicht absehbar, dass er je auf Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Diese Frage ist nicht auf Grund der aktuellen Gegebenheiten, sondern abstrakt zu beantworten. Das Risiko, in Zukunft auf Massnahmen der Rehabilitation angewiesen zu sein, kann ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das Risiko zu erkranken oder zu verunfallen.
4.5 Die Kosten für Zahnbehandlungen werden von der deutschen Versicherung gemäss dem ab 1. Januar 2013 gültigen Versicherungsschein der LVM vollständig, diejenigen für Zahnersatz- sowie für Zahn- und Kieferregulierungen teilweise erstattet (Urk. 6/11/4 S. 1). Nach dem KVG besteht demgegenüber nicht generell Anspruch auf eine Kostenerstattung bei zahnärztlicher Behandlung. Voraussetzung ist gemäss Art. 31 KVG, dass die zahnärztliche Behandlung wegen einer schweren, nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems, wegen oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen nötig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a-c KVG). Für weitergehende Leistungen bedarf es in der Schweiz einer entsprechenden Zusatzversicherung nach VVG. Bezüglich Zahnarztbehandlung führt die Versicherung bei der LVM zu einer Besserstellung im Vergleich zur Krankenpflegeversicherung nach KVG.
4.6 Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Versicherungsschutz bei der LVM bezüglich zahnärztlicher Behandlung über denjenigen der obligatorischen Grundversicherung nach KVG hinaus geht (vgl. vorstehende E. 4.5).
Bei der ärztlichen Behandlung (ambulant oder im Spital) und den Pflegeleistungen (ambulant oder im Pflegeheim) ist von einem vergleichbaren Versicherungsschutz auszugehen. Allerdings deckt die Grundversicherung nach KVG medizinisch nötige Behandlungen im Ausland in jedem Fall ab, währendem der Versicherungsschein der LVM dazu keine Angaben enthält, abgesehen von der explizit genannten Behandlung in der Schweiz (vgl. vorstehende E. 4.2-3).
In Bezug auf die Rehabilitationsbehandlung bringt die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht eine klare Verbesserung. Leistungen dieser Art werden von der Versicherung bei der LVM nicht vergütet (vgl. vorstehende E. 4.4).
Vorteile und Nachteile halten sich aus objektiver Sicht ungefähr die Waage. Von einer klaren Schlechterstellung im Falle der Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht kann insgesamt nicht gesprochen werden. Liegt keine klare Schlechterstellung vor, unterbleibt die Härtefallprüfung im Hinblick auf den Abschluss allfälliger Zusatzversicherungen. Die Beschwerdegegnerin hat den Befreiungsgrund gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV zu Recht verneint. Weitere Befreiungsgründe wurden weder angerufen noch sind solche ersichtlich.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Kanton Bern im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/11/9) stand einer erneuten Beurteilung nach erfolgtem Umzug in den Kanton Zürich im Übrigen nicht entgegen. Die Einhaltung der Versicherungspflicht obliegt den Kantonen (Art. 6 Abs. 1 KVG). Diese regeln auch das Verfahren. Das kantonalzürcherische Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) betraut mit der Kontrolle des Kassenbeitritts respektive der Zuweisung zu einer Kasse die Gemeinden (§ 5 EG KVG) und für die Prüfung von Befreiungsgründen ist die Direktion zuständig (§ 6 EG KVG). Im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs hat die zuständige Behörde zur Gewährleistung der Durchführung der Krankenversicherungspflicht somit tätig zu werden. Dies gilt umso mehr, als seit dem Entscheid des Kantons Bern bereits etliche Jahre vergangen waren.
5. Vorliegend nicht massgebend ist, welche weitergehenden Leistungen (über die Behandlung und die Pflege bei Krankheit und gegebenenfalls bei Unfall hinausgehende Leistungen) der Beschwerdeführer bei der LVM versichert hat. Im Versicherungsschein erwähnt sind zusätzlich eine Krankentaggeldversicherung, eine Krankenhaustaggeldversicherung und eine Vorsorgeversicherung (Urk. 6/11/4 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
Kranken- oder auch Spitaltaggelder können im Rahmen der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) oder über eine dem VVG unterstehende separate Versicherung abgedeckt werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids war er 50 Jahre alt) oder aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Zusatzversicherungen hätte abschliessen können (Härtefall), muss vorliegend, da es an einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes mangelt, nicht näher geprüft werden (vgl. vorstehende E. 4.6).
Versicherungen mit Vorsorgecharakter gehören nicht mehr zum Bereich der sozialen Krankenversicherung und den damit zusammenhängenden Zusatzversicherungen. Die Vorsorgeversicherung bei der LVM ist demnach bei der Beurteilung der Frage der Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 IVV nicht zu berücksichtigen. Vorliegend zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer bereits einmal bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert war (Urk. 6/12/9 S. 1) und damals das Versicherungsverhältnis mit der LVM, das seit 1994 besteht, als Anwartschaftsversicherung ohne aktiven Versicherungsschutz geführt wurde (Urk. 6/12/7). Mit einer klaren Schlechterstellung muss somit selbst in diesem Punkt nicht gerechnet werden.
6. Nebst den Einwänden zur Sache rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung, weil diese ihn vor der Zuweisung zur Assura nicht angehört habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Aktenkundig sind drei schriftliche Kontaktnahmen (Urk. 6/7/2-4). Das dritte Schreiben enthält den expliziten Hinweis, dass ohne Gegenbericht die Zuweisung zur Assura Kranken- & Unfallversicherung erfolgen werde (Urk. 6/7/4). Die Zustellung der erwähnten Schreiben bestreitet der Beschwerdeführer indessen (vgl. Urk. 8 S. 1 f.). Grundsätzlich gilt, dass im Falle der behördlichen Zuweisung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KVG kein besonderes Verfahren zur Anhörung vorgesehen ist. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG betrifft den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.
Auf die Beanstandung des Beschwerdeführers ist indessen aus formellen Gründen nicht weiter einzugehen. Zuweisende Behörde war nicht die Beschwerdegegnerin, sondern waren die Städtischen Gesundheitsdienste von Y.___ mit Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/7/5). Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2012 Einsprache (Urk. 6/3/1). Das Einspracheverfahren ist nach wie vor pendent. Über diese Einsprache kann erst entschieden werden, wenn vorfrageweise rechtskräftig über die Befreiung von der Versicherungspflicht entschieden ist.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht begründet. Diese ist daher, wie bereits erkannt wurde, abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm