Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00015




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 31. Juli 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste

Krankenversicherung

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Am 7. Juni 2013 ersuchte X.___, geboren 1936, die Stadt Y.___, Städtische Gesundheitsdienste (nachfolgend: Stadt Y.___), darum, die Prämienverbilligung für das Jahr 2014 gestützt auf die Steuerrechnung für das Jahr 2010 festzusetzen (Urk. 7/1). Die Stadt Y.___ teilte X.___ am 28. Juni 2013 mit, massgebend für die Berechnung des Verbilligungsanspruchs für 2014 seien die Daten gemäss Steuerrechnung 2011 (Urk. 7/3). An dieser Auffassung hielt die Stadt Y.___ mit Verfügung vom 9. August 2013 fest und wies das Gesuch von X.___ um Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs 2014 aufgrund der Steuerfaktoren 2010 ab (Urk. 7/7). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/11).


2.    X.___ erhob am 30. Januar 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss, die Prämienverbilligung 2014 sei aufgrund der Steuerfaktoren 2010 zu berechnen (Urk. 1). Die Stadt Y.___ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Die für den Anspruch auf Prämienverbilligung im Allgemeinen und die für deren Berechnung im Besonderen massgebenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 1 f. Ziff. 4-6). Darauf wird verwiesen.


3.    Strittig ist vorliegend allein die rechtliche Fragestellung, welche Steuereinschätzung für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2014 massgebend ist.

    Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, weder für die Vollzugsstelle noch für den Ansprecher bestehe die freie Wahl, welches Steuerjahr als Beurteilungsgrundlage verwendet werde. Nicht massgebend sei auch, welche Steuerfaktoren zu einem für den Ansprecher günstigeren Resultat führten. Entscheidend sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein der Zeitpunkt respektive das Datum der Steuerveranlagung. Die Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führe vorliegend dazu, dass für die Bemessung des Prämienverbilligung 2014 die Steuerfaktoren 2011 massgebend seien (Urk. 2/1 S. 3 f. Ziff. 7 ff., Urk. 6).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Prämienverbilligung 2012 sei die Steuereinschätzung für das Jahr 2008 massgebend gewesen und für die Prämienverbilligung 2013 die Steuereinschätzung 2009. Analog zu diesem Vorgehen müsse für die Prämienverbilligung 2014 auf das Steuerjahr 2010 abgestellt werden. Anders zu verfahren, sei willkürlich. Es könne nicht sein, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung durch eine langsamere oder schnellere Arbeitsweise der Steuerverwaltung beeinflusst werde, zumal die Steuererklärung stets fristgerecht eingereicht worden sei. Indem sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, für die Prämienverbilligung 2014 seien die Steuer-faktoren von 2011 massgebend, blieben die Steuerfaktoren des Jahres 2010 unberücksichtigt. 2010 habe das Steuereinkommen Fr. 41‘200.-- betragen, 2012 hingegen Fr. 47‘100.--. Mit dem höheren Einkommen erhalte er keine Prämien-verbilligung mehr. Da auch 2013 von einem höheren Einkommen auszugehen sei, könne er überdies auch keine Neubeurteilung verlangen (Urk. 1 S. 1 f.).


4.    Die für die Bemessung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich gemäss § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) nach dem steuerbaren Gesamteinkommen und dem steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stichtag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung. Einschätzungen für Steuerperioden, die mehr als vier Jahre hinter dem Auszahlungsjahr zurückliegen, werden nicht berücksichtigt. Diese Gesetzesbestimmung ist auf alle Personen gleichermassen anwendbar, für die ein Anspruch auf Prämienverbilligung zu prüfen ist. Für die Prüfung massgebend ist der 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (§ 9 Abs. 1 EG KVG).

    Je nach dem welches Steuereinschätzung am massgebenden Stichtag die jeweils jüngste ist, können gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung die Steuerfaktoren eines früheren oder eines späteren Jahres Berücksichtigung finden, je nach dem, für welches Jahr bezogen auf den Stichtag bereits eine Steuereinschätzung vorliegt. Dies führt indessen nicht zu einer Ungleichbehandlung, denn dieser Effekt kann alle Ansprecher gleichermassen betreffen. Eine Ungleichbehandlung entstünde nur unter der Annahme, die Steuerbehörde beschleunige oder verzögere Einschätzungsentscheide bewusst zum Vor- oder Nachteil eines Ansprechers. Anhaltspunkte hierfür liegen indessen nicht vor.

    Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2014 nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geprüft hat, rügt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht. Vielmehr ist er der Auffassung, die gesetzlichen Vorgaben führten bei ihm zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis. Die gesetzlichen Vorgaben sind aber zwingender Natur. Somit besteht weder für die Vollzugstelle noch für die betroffene Person eine Wahl, welches Steuerjahr als Beurteilungsgrundlage herangezogen wird. Im Sinne der Rechtsgleichheit kommt der rechtsanwendenden Behörde zudem nicht das Ermessen zu, im Einzelfall von der für den Ansprecher günstigeren Variante auszugehen.

    Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin das zur vorliegend strittigen Frage Nötige festgehalten (Urk. 2/1 S. 3 f. Ziff. 7 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung im Jahr 2014 zu Recht nicht gestützt auf die Steuerfaktoren 2010 beurteilt hat. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWilhelm