Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00041




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Easy Sana Krankenversicherung AG

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Gegen X.___, geboren 1983, setzte die Easy Sana Krankenversicherung AG, Martigny (nachfolgend: Groupe Mutuel), die Forderungssumme von Fr. 1‘804.55 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten) in Betreibung (Urk. 7/5). Als Forderungsgrund wurden Prämien KVG vom 1. Februar bis 31. August 2013 genannt (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2013 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___; Urk. 7/6 S. 1). Den vom Versicherten am 19. Dezember 2013 ohne Angabe einer Begründung gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 7/6 S. 2) beseitigte die Groupe Mutuel mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/7) für den Betrag von Fr. 1‘804.55 (zuzüglich Zins zu 5 % und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten, Fr. 30.-- Aufforderungskosten und Fr. 104.-- bereits bekannte Betreibungskosten). Die vom Versicherten am 13. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Groupe Mutuel mit Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 7/9 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügung vom 6. Januar 2014 seien aufzuheben und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Schuld in angemessenen Raten abzuzahlen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 (Urk. 6) beantragte die Groupe Mutuel die Abweisung der Beschwerde (S. 5). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2014 (Urk. 8) zugestellt.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

1.3    Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszahlungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet werden. Gemäss Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 5 Prozent im Jahr.

1.4    Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr beträgt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).

    Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der versicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen angesetzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht werden (BGE 131 V 147 E. 6).

1.5    Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).


2.    

2.1    Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war.

2.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 eine berichtigte Rechnung für die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 im Betrag von insgesamt Fr. 2‘143.75 zustellte (Urk. 7/2).

    Mit Mahnung vom 21. September 2013 (Urk. 7/3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘814.55 auf. Dabei brachte die Beschwerdegegnerin von den für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 geschuldeten Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 2‘143.75 eine vom Beschwerdeführer geleistete Anzahlung im Betrag von Fr. 339.20 in Abzug und forderte ihn zur Entrichtung von Mahnspesen im Betrag von Fr. 10.-- auf.

    Mit einer erneuten Mahnung vom 19. Oktober 2013 (Urk. 7/4) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1‘834.55 auf, wobei sie darin im Vergleich zur vorgängigen Mahnung vom 21. September 2013 vom Beschwerdeführer zusätzliche Mahnspesen im Betrag von Fr. 20.-- einforderte.

    Mit dem Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7/5) setzte die Beschwerdegegnerin eine ausstehende Prämienforderung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 von Fr. 1‘804.55, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Dezember 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten, in Betreibung.

2.3    In masslicher Hinsicht wird die in Betreibung gesetzte Forderung vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Ergänzende Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“, Ausgabe vom 1. Januar 2011, der Beschwerdegegnerin (AVB; 7/1) sind die versicherten Personen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die monatlichen Prämien im Voraus zu entrichten. Sodann wird die Beschwerdegegnerin in dieser Bestimmung ermächtigt, „Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten“ zu erheben, „insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen“.

3.2    Bei Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 (Urk. 7/5) betreffend die Prämien für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien jeweils zweimal mahnte. Dabei hat sie ihm mit jeder Mahnung eine Nachfrist angesetzt. Mit der zweiten Mahnung vom 19. Oktober 2013 (Urk. 7/4) hat sie den Beschwerdeführer sodann auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschuld im Betrag von Fr. 1‘804.55 daher zu Recht am 9. Dezember 2013 in Betreibung gesetzt (Urk. 7/5).

3.3    Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen von Fr. 30.-- besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 AVB. Die eingeforderten Mahnspesen im Betrag von insgesamt Fr. 30.-- und die Verwaltungskosten (Dossiereröffnungskosten) im Betrag von Fr. 120.-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich.

3.4    Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) und im Betreibungsbegehren vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7/5) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Verzugszins von 5 % ab Einleitung der Betreibung am 9. Dezember 2013 zu bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.

3.5    Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der gesamten ausstehenden Prämienschuld, zuzüglich Verzugszins und Mahn- und Dossiereröffnungskosten, die Betreibung einleitete und dem Beschwerdeführer vorgängig keine Ratenzahlungsmöglichkeit einräumte. Denn zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung war die gesamte Forderung fällig und die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder lediglich einen Teil des geschuldeten Forderungsbetrages in Betreibung zu setzen.

    Der Beschwerdeführer wird indes auf § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz hingewiesen, wonach die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde übernimmt, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/7) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. April 2014 (Urk. 2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 2‘058.55 (Fr. 1‘804.55 Prämien, Fr. 120. Dossiereröffnungskosten, Fr. 30.-- Aufforderungskosten und Fr. 104. bereits bekannte Betreibungskosten) aufgehoben.

4.2    Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1, K 79/02 vom 12. Februar 2003 und B 21/02 vom 11. Dezember 2002).

4.3    Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die bereits bekannten Betreibungskosten im Betrag von Fr. 104.-- die Rechtsöffung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es ist dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen.

    

5.    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Z.___ Nr. Y.___ (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2013) wird im Betrag von Fr. 1‘804.55 (zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Dezember 2013, Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 120.-- Dossiereröffnungskosten) aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Easy Sana Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




BachofnerVolz