Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2014.00049 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 27. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
sansan Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch sansan Versicherungen AG
Debitorenmanagement FDB
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, ist seit dem 1. Januar 2005 bei der sansan Versicherungen AG (nachfolgend: sansan) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 10/1/14). Am 29. November 2009 kündigte der Versicherte die Grundversicherung von sich und seiner Familie und legte eine Aufnahmebestätigung einer anderen Krankenkasse bei (Urk. 10/1/22). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 bestätigte die sansan dem Versicherten den Erhalt seines Kündigungsschreibens, wies ihn jedoch - auf einem Beiblatt zum Schreiben unter dem Titel „Details zu ihrer Kündigung“ - darauf hin, dass er bei ihr noch Zahlungsausstände habe, sie aber die Kündigung per 31. Dezember 2009 akzeptiere, sofern sämtliche Zahlungsausstände bis Vertragsende beglichen seien (Urk. 10/1/21).
Per 1. Oktober 2012 wurden die Ex-Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder vom Familienvertrag des Versicherten getrennt (Urk. 10/1/7).
1.2 Mit den Einspracheentscheiden vom 21. Juli 2011 wurde der Versicherte verpflichtet, die ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von September bis Dezember 2010 sowie für Januar bis März 2011 zuzüglich 5 % Zins, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten zu bezahlen, und es wurde die Rechtsöffnung bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 73917 hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘778.40 sowie in der Betreibung Nr. 74812 hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘187.60 des Betreibungsamtes Y.___ aufgehoben (Prozess KV.2011.00072; beigezogen als Urk. 12). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urteil 9C_177/2013 vom 18. März 2013, beigezogen als Urk. 13).
1.3
1.3.1 Zwischenzeitlich stellte die sansan zwölf weitere Betreibungsbegehren:
1.3.2 Am 12. Juli 2010 stellte die sansan ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Mai 2010 im Betrag von Fr. 3‘473.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2010 (Betreibung Nr. 71492) erhob der Versicherte am 31. August 2010 Rechtsvorschlag (Urk. 10/2/4).
Mit Verfügung vom 13. September 2010 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 3‘751.40 (Forderungssumme von Fr. 3‘473.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. März 2010 in der Höhe von Fr. 80.40, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 98.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 71492 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/2/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 10/2/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/2/1 = Urk. 2/1).
1.3.3 Am 2. Mai 2011 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/14). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2011 (Betreibung Nr. 74813) erhob der Versicherte am 12. Mai 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 10/3/13).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 412.90 (Forderungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 7.15, Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 74813 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/3/12). Am 23. Mai 2013 hielt die sansan die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2011 fest (Urk. 10/3/10; vgl. auch Schreiben vom 13. September 2011, Urk. 10/3/11). Das am 23. Mai 2013 gestellte Fortsetzungsbegehren der sansan (Urk. 10/3/9) wurde vom Betreibungsamt Pfannenstiel aufgrund Wegzugs des Versicherten in eine andere Gemeinde zurückgewiesen (Urk. 10/3/8).
In der Folge stellte die sansan beim Betreibungsamt Z.___ ein neues Betreibungsbegehren und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis August 2009, Oktober 2009 und September 2010 im Betrag von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/7). Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2013 (Betreibung Nr. 46094) erhob der Versicherte am 4. Juli 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/3/6). Das Fortsetzungsbegehren der sansan vom 2. August 2013 (Urk. 10/3/5) wies das Betreibungsamt aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages zurück (Schreiben vom 7. August 2013, Urk. 10/3/4). Mit Verfügung vom 8. August 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 497.90 (Forderungssumme von Fr. 232.75 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Oktober 2010 in der Höhe von Fr. 33.15, Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 92.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 46094 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/3/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. September 2013 (Urk. 10/3/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/3/1 = Urk. 2/2). Dieser Einspracheentscheid wurde am 1. Juli 2014 wiedererwogen, die Einsprache wurde gutgeheissen und die Betreibung Nr. 46094 gelöscht (Urk. 9).
1.3.4 Am 27. Februar 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Dezember 2011 im Betrag von Fr. 6‘562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2011 und Fr. 180.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/4/10). Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. März 2012 (Betreibung Nr. 78148) erhob der Versicherte am 9. März 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/4/9).
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 7‘023.25 (Forderungssumme von Fr. 6‘562.80 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2011 in der Höhe von Fr. 207.45, Fr. 180.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 78148 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/4/8).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2012 (Urk. 10/4/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/4/1 = Urk. 2/3).
1.3.5 Ebenfalls am 27. Februar 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Mai 2011 im Betrag von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/5/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. März 2012 (Betreibung Nr. 78149) erhob der Versicherte am 9. März 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/5/4).
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 467.15 (Forderungssumme von Fr. 324.50 zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 in der Höhe von Fr. 9.65, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 78149 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/5/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 19. April 2012 (Urk. 10/5/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/5/1 = Urk. 2/4).
1.3.6 Am 10. Mai 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Be-treibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis März 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/6/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012 (Betreibung Nr. 79085) erhob der Versicherte am 11. Juni 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/6/4).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 2‘485.65 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 40.65, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 80.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 79085 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/6/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 13. Juli 2012 (Urk. 10/6/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/6/1 = Urk. 2/5).
1.3.7 Am 9. August 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von April bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Mai 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/7/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 15. August 2012 (Betreibung Nr. 80069) erhob der Versicherte am 22. August 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/7/4).
Mit Verfügung vom 19. September 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 2‘481.35 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 43.35, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 80069 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/7/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/7/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/7/1 = Urk. 2/6).
1.3.8 Am 13. September 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate September 2010 und April 2012 im Betrag von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/8/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 19. September 2012 (Betreibung Nr. 80389) erhob der Versicherte am 25. September 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/8/4).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 775.-- (Forderungssumme von Fr. 612.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 9.85, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 53.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 80389 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/8/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. November 2012 (Urk. 10/8/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/8/1 = Urk. 2/7).
1.3.9 Am 8. November 2012 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Juli bis September 2012 im Betrag von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 16. November 2012 (Betreibung Nr. 81079) erhob der Versicherte am 27. November 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 10/9/4).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 2‘480.05 (Forderungssumme von Fr. 2‘265.-- zuzüglich 5 % Zins seit 2. August 2012 in der Höhe von Fr. 37.05, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 78.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 81079 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/9/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. November 2012 (Urk. 10/9/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/9/1 = Urk. 2/8).
1.3.10 Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 und Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/10/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45631) erhob der Versicherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/10/5).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 464.40 (Forderungssumme von Fr. 282.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012 in der Höhe von Fr. 9.40, Fr. 140.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 45631 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/10/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Juli 2013 (Urk. 10/10/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/8/1 = Urk. 2/9).
1.3.11 Am 17. Mai 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/11/6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2013 (Betreibung Nr. 45632) erhob der Versicherte am 30. Mai 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/11/5).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1‘056.50 (Forderungssumme von Fr. 874.50 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2012 in der Höhe von Fr. 29.--, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 53.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 45632 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/11/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Juli 2013 (Urk. 10/11/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/11/1 = Urk. 2/10).
1.3.12 Am 15. August 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 im Betrag von Fr. 3‘460.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. März 2013 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/5). Gegen den Zahlungsbefehl vom 20. August 2013 (Betreibung Nr. 46586) erhob der Versicherte am 28. August 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/12/4).
Mit Verfügung vom 2. September 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 3‘727.55 (Forderungssumme von Fr. 3‘460.20 zuzüglich 5 % Zins seit 17. März 2013 in der Höhe von Fr. 94.35, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 46586 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/12/3).
Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Oktober 2013 (Urk. 10/12/2) hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zins, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/12/1 = Urk. 2/11).
1.3.13 Am 1. Oktober 2013 stellte die sansan ein weiteres Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Z.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat Februar 2013 im Betrag von Fr. 184.20 und Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13/11). Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2013 (Betreibung Nr. 47065) erhob der Versicherte am 15. Oktober 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 10/13/10). Am 11. November 2011 stellte die sansan beim zuständigen Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/9)
Mit Verfügung vom 15. November 2013 verpflichtete die sansan den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 317.20 (Forderungssumme von Fr. 184.20, Fr. 100.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 33.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. 47065 auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 10/13/8). Am 20. November 2013 stellte die sansan erneut ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 10/13/6), welches sie am 11. Dezember 2013 wieder zurückzog (Urk. 10/13/3).
Am 26. Dezember 2013 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 10/13/2) gegen die Verfügung vom 15. November 2013. Diese hiess die sansan mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend Betreibungskosten gut, wies sie im Übrigen ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung hinsichtlich der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Bearbeitungsgebühren (Urk. 10/13/1 = Urk. 2/12).
2. Gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhob der Versicherte am 6. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2014 (Urk. 8) beantragte die sansan die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 9) betreffend den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (betreffend Betreibung Nr. 46049) ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Rechtsöffnungsverfügungen vom 8. August 2013 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Versicherten vom 6. September 2013 (Urk. 10/3/2) betreffend Betreibungskosten und Verzugszinsen gut. In allen übrigen Punkten wies sie die Einsprache ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung (Urk. 2/2). In seiner Beschwerde vom 6. Mai 2014 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1). Mit Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2014 hob die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung auf und hiess die Einsprache gut. Die Betreibung Nr. 46094 werde gelöscht (Urk. 9).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiederwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.3 Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2014 hob die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung auf, weshalb das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
2.1 Die die Kündigung des Versicherungsverhältnisses, die Prämienzahlungspflicht, das Prämieninkasso, das Mahnverfahren sowie die Folgen des Zahlungsverzugs betreffenden rechtlichen Grundlagen sind bereits im Urteil vom 18. Januar 2013 (Urk. 12 S. 3 ff. E. 1) wiedergegeben worden. Darauf kann - da vorliegend zwar andere Perioden und Forderungen aber im Ergebnis wiederum dieselben Rechtsfragen zu behandeln sind - verwiesen werden.
2.2 Nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b), besteht. Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes (Absatz 4 Satz 1 der genannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. A., S. 755 Rz 1048).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den Einspracheentscheiden vom 27. März 2014 (Urk. 2/1-12) unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 davon aus, es sei bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zahlungsausstände seine Grundversicherung per 31. Dezember 2009 nicht habe wechseln können (jeweils S. 4 f. Ziff. 4). Folglich seien die in Rechnung gestellten und betriebenen Prämien geschuldet (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 4 f. Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der ausstehenden Prämien jeweils gemahnt und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht worden und habe auch eine Nachfrist zur Begleichung der Schuld unbenutzt verstreichen lassen (Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 6). Dasselbe gelte hinsichtlich der ausstehenden Leistungen. Zudem bleibe hier darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert sein wolle, er andererseits aber Versicherungsleistungen beziehe (Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 5 Ziff. 7 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er schulde der Beschwerdegegnerin keine Prämien und Leistungen mehr, da er die Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und alle Prämien per 30. Dezember 2009 einbezahlt habe (Urk. 1).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämien und Leistungen, Verzugszinsen, Mahnkosten, Bearbeitungsgebühren sowie die Betreibungskosten zu begleichen hat.
4. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die obligatorische Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2009 rechtsgültig gekündigt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer per Ende 2009 noch eine Leistungsabrechnung offen hatte und auch nicht sämtliche Prämien des Jahres 2009 per 31. Dezember 2009 bezahlt hatte. Somit war gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG ein Versicherungswechsel per 1. Januar 2010 nicht möglich (Urk. 12 S. 5 f. E. 3). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (Urk. 13).
Demnach wurde bereits rechtskräftig darüber entschieden, dass die Kündigung des Beschwerdeführers vom 29. November 2009 infolge Zahlungsausständen keine Rechtswirkung entfaltete, weshalb er der Beschwerdegegnerin auch ab Januar 2010 weiterhin die monatlich anfallenden Prämien schuldete. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nochmals ein Kündigungsschreiben eingereicht hat, wird weder von diesem behauptet noch ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür.
5.
5.1 In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Januar bis Mai 2010 (Fr. 3‘473.--; vgl. Urk. 2/1 S. 2), April bis Dezember 2011 (Fr. 6‘562.80; vgl. Urk. 2/3 S. 2), Januar bis März 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/5 S. 2), April bis Juni 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/6 S. 2), Juli bis September 2012 (Fr. 2‘265.--; vgl. Urk. 2/8 S. 2), Oktober bis Dezember 2012 (Fr. 874.50; vgl. Urk. 2/10 S. 2) und Januar bis Dezember 2013 (Fr. 3‘460.20; vgl. Urk. 2/11 S. 2) geforderten KVG-Prämien nicht. Diese entsprechen denn auch den in den Versicherungspolicen für das Jahr 2010 (Urk. 10/1/23), 2011 (Urk. 10/1/15), 2012 (Urk. 10/1/13) und 2013 (Urk. 10/1/8) aufgeführten KVG-Prämien, womit die in Betreibung gesetzten, streitgegenständlichen Forderungen ausgewiesen sind.
Ebenfalls bestritt der Beschwerdeführer die geforderten Leistungsbeiträge für die Behandlungen vom 25. Mai 2011 (Fr. 324.50; vgl. Urk. 2/4 S. 2), vom 30. September 2010 und 16. April 2012 (Fr. 612.15; vgl. Urk. 2/7 S. 2), vom 20. Juni und 29. August 2012 (Fr. 282.--; vgl. Urk. 2/9 S. 2) und vom 4. bis 15. Februar 2012 (Fr. 184.20; Urk. 2/12 S. 2) nicht. Diese entsprechen den in Rechnung gestellten Leistungsabrechnungen (Urk. 10/5/9; Urk. 10/8/9-11; Urk. 10/10/14 und Urk. 10/10/11; Urk. 10/13/15).
Der Beschwerdeführer hat eine (zwischenzeitliche) Bezahlung der Prämien und Leistungsabrechnungen weder behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Damit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen noch ausstehend und vom Beschwerdeführer zu begleichen sind.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerde-gegnerin vor Einleitung sämtlicher der zwölf Betreibungen den Beschwerdeführer gemahnt, eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat (Urk. 10/2/10, Urk. 10/2/6-8; Urk. 10/4/28, Urk. 10/4/25-26, Urk. 10/4/23, Urk. 10/4/21, Urk. 10/4/18-19, Urk. 10/4/13-15, Urk. 10/4/11; Urk. 10/5/6-8; Urk. 10/6/6-8; Urk. 10/7/10, Urk. 10/7/6-8; Urk. 10/8/6-8; Urk. 10/9/10, Urk. 10/9/6-8; Urk. 10/10/12-13, Urk. 10/10/7-10; Urk. 10/11/11, Urk. 10/11/7-9; Urk. 10/12/6-8; Urk. 10/13/12-14). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat die Beschwerdegegnerin die offenen Forderungen jeweils in Betreibung gesetzt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-13). Die Beschwerdegegnerin verlangte jeweils pro Mahnung Fr. 40.-- Mahnkosten und Fr. 60.-- Bearbeitungsgebühren pro Betreibung.
5.3 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Bearbeitungsgebühren besteht in Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen (VB) BASIS der sansan (Ausgabe vom 1. Januar 2006, Urk. 10/1/1). Danach gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie beispielsweise Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge berechtigt, Bearbeitungsgebühren einzufordern, da den Beschwerdeführer nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 5.1 f.) ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Gebühren von jeweils Fr. 40.-- Mahnkosten und Fr. 60.-- Bearbeitungsgebühren erscheint als angemessen.
5.4 Rechtskonform sind auch die für die fälligen Prämien geforderten Verzugszinsen von 5 % (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV), den die Beschwerdegegnerin, wie bei periodischen Leistungen üblich, ab mittlerem Verfall fordert.
5.5 Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden für die in den Betreibungen angefallenen Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte (vgl. dazu auch Urk. 2/1, Urk. 2/3, Urk. 2/5-6, Urk. 2/8, Urk. 2/10-11 jeweils S. 5 Ziff. 9 sowie Urk. 2/4, Urk. 2/7, Urk. 2/9, Urk. 2/12 jeweils S. 6 Ziff. 11), da diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226).
6.
6.1 Zusammenfassend ist die gegen die Einspracheentscheide vom 27. März 2014 erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2 Der in der Betreibung Nr. 71492 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘473.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. März 2010, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.3 Der in der Betreibung Nr. 78148 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 6‘562.80 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2011, Mahnkosten von Fr. 120.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.4 Der in der Betreibung Nr. 78149 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 324.50 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.5 Der in der Betreibung Nr. 79085 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Februar 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.6 Der in der Betreibung Nr. 80069 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Mai 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.7 Der in der Betreibung Nr. 80389 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 612.15 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.8 Der in der Betreibung Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘265.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. August 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.9 Der in der Betreibung Nr. 45631 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 282.-- (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 80.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.10 Der in der Betreibung Nr. 45632 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 874.50 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2012, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.11 Der in der Betreibung Nr. 46586 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 3‘460.20 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. März 2013, Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
6.12 Der in der Betreibung Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 184.20 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.-- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--) aufzuheben.
7.
7.1 Anzufügen bleibt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zwar grundsätzlich kostenlos ist, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG; vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2008 vom 27. März 2009 E. 4.1, zusammengefasst in Anwaltsrevue 6-7/2009 S. 333).
7.2 Der Beschwerdeführer bestritt die Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin abermals mit denselben Vorbringen wie bereits im Prozess KV.2011.00072, ohne dass sich im Sachverhalt etwas geändert hätte: So argumentierte er in der vorliegenden Beschwerde wiederum, er habe die Versicherung per 31. Dezember 2009 gekündigt und sei deshalb ab 1. Januar 2010 nicht mehr verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Prämien zu bezahlen. Aufgrund der Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2013 musste der Beschwerdeführer jedoch wissen, dass seine Kündigung per Ende Dezember 2009 wegen der Zahlungsausstände unwirksam war. Sodann steht sein Verhalten in Widerspruch zu seinen Vorbringen: So liess er beispielsweise eine medizinische Behandlung vom Februar 2013 zu Lasten der Beschwerdegegnerin abrechnen (vgl. Urk. 10/13/15), obwohl er sich etliche Male zuvor auf den Standpunkt stellte, er habe die Versicherung rechtsgültig gekündigt.
7.3 Die vorliegende Beschwerde ist daher als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, und dem Beschwerdeführer ist diesmal eine Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 400. festzusetzen ist.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass künftige Beschwerden, die ausschliesslich dieselben, in den bisherigen Verfahren verworfenen Argumente enthalten, gegebenenfalls als rechtsmissbräuchlich betrachtet und gestützt auf § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgeschickt werden können, ohne dass ein Urteil ergeht.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird betreffend den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 betreffend die Betreibung Nr. 46094 des Betreibungsamtes Z.___ als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 71492, Nr. 78148, Nr. 78149, Nr. 79085, Nr. 80069, Nr. 80389 und Nr. 81079 des Betreibungsamtes Y.___ sowie in den Betreibungen Nr. 45631, Nr. 45632, Nr. 46586 und Nr. 47065 des Betreibungsamtes Z.___ wird aufgehoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 400.- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- sansan Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti