Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00067




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 15. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Vivao Sympany AG

Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ ist bei der Vivao Sympany AG (nachfolgend Sympany) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Versicherungsmodell Casamed Hausarzt versichert (vgl. die Versicherungspolice vom Oktober 2013 in Urk. 7/1).

    Mit Zahlungsbefehl vom 4. November 2011 (Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___; Urk. 7/3) setzte die Sympany gegenüber X.___ eine Forderung für Prämienausstände der Monate Dezember 2010 bis Juli 2011 in der Höhe von Fr. 1‘025.25 in Betreibung. Zusätzlich verlangte sie von X.___ mit diesem Zahlungsbefehl Mahnspesen im Gesamtbetrag von Fr. 480.-- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 90.--. X.___ erhob Rechtsvorschlag.

1.2    Mit Verfügung vom 4. September 2012 hob die Sympany den Rechtsvorschlag auf und setzte die Forderung auf die in Betreibung gesetzte Höhe fest, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- (Urk. 7/4). X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. September 2012 Einsprache und machte geltend, die erhobenen Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 570.-- seien zu hoch (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 15. Mai 2014 wies die Sympany die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/6).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Juni 2014 Beschwerde und beanstandete erneut die Höhe der Mahnspesen und Bearbeitungskosten sowie zusätzlich die Auferlegung der Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1). Die Sympany schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Versicherte am 16. Juli 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer wendet nichts gegen die Prämienforderung in der Höhe von Fr. 1‘025.25 ein, sondern beanstandet lediglich die Höhe der Mahnspesen von insgesamt Fr. 480.-- sowie die Auferlegung der Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- und der Betreibungskosten von Fr. 73.-- (Urk. 1).

    Nur diese Kosten sind demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und nur auf sie ist im Folgenden einzugehen. Da es sich um Kosten handelt, die bei der Erhebung von Prämien der Jahre 2010 und 2011 angefallen sind, ist deren Rechtmässigkeit nach dem damals in Kraft gewesenen Recht und den damals gültig gewesenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgaben 2010 und 2011; Urk. 11 und Urk. 12) zu beurteilen. Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, diese damaligen Versionen des Gesetzes und der AVB zitiert.

2.2    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. In Art. 64a KVG (bis Ende 2011 gültig gewesene Fassung), Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und Art. 105a ff. KVV (bis Ende 2011 gültig gewesene Fassungen) werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzuges geregelt.

    Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind gestützt auf Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Dabei muss der Versicherer nach Art. 105b Abs. 1 KVV unbezahlte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen. Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung nach Art. 105b Abs. 2 KVV innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer gemäss Art. 105b Abs. 3 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

    

    Eine solche Regelung ist in den AVB der Beschwerdegegnerin statuiert. Sowohl in der Ausgabe 2010 als auch in der Ausgabe 2011 sieht der letzte Satz von Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB vor, dass die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen (Urk. 11 S. 11 und Urk. 12 S. 11).


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Prämienbeträge der Monate Dezember 2010 und Januar bis Juli 2011 über die Fälligkeit hinaus schuldig blieb. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für diese Ausstände insgesamt acht Mal mahnte. Gemäss dem eingereichten Dossierdatenblatt erfolgten die Mahnungen allmonatlich (Urk. 7/2).

    Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht generell gegen die Erhebung von Kosten für die erhaltenen Mahnungen. Die rechtlichen Grundlagen für diese Kostenerhebung finden sich in der zitierten Bestimmung von Art. 105b Abs. 3 KVV und im letzten Satz von Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB in den Ausgaben 2010 und 2011. Umstritten ist hingegen der Betrag von Fr. 60.--, den die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) pro Mahnung in Rechnung stellte und den der Beschwerdeführer als zu hoch erachtet.

3.2

3.2.1    Lehre und Rechtsprechung ordnen die Mahngebühren unter die sogenannten Kanzleigebühren ein. Sie sind als Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung definiert, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in bescheidenem Rahmen halten. Die Erhebung solcher Gebühren bedarf keiner Grundlage in einem formellen Gesetz, sondern es genügt eine Verordnung (Urteil des Bundesgerichts 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2b). Für die Bemessung der Kanzleigebühren gelten jedoch, wie für Gebühren generell, das Kostendeckungsprinzip - der Ertrag der Gebühren soll die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen - und das Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen (Urteil des Bundesgerichts 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2c).

3.2.2    Das Bundesgericht hatte im zitierten Entscheid im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zu beurteilen, ob die Gebühr von Fr. 50.-- für eine Mahnung wegen Nichteinreichens einer Steuererklärung vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip standhalte, und bejahte dies. Es erwog, der abzugeltende Verwaltungsaufwand umfasse gemäss den Angaben der Vorinstanz die Feststellung des Nichteingangs der Steuererklärung, die Überwachung der Verspätung, das Ausstellen der Mahnung, den Versand, die Geschäftskontrolle sowie die Überwachung der Mahngebühr, und diese administrativen Vorgänge seien mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden, für welchen eine Gebühr von Fr. 50.-- pro Mahnung nicht als übersetzt erscheine (Urteil des Bundesgerichts 2P.89/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2c).

    Im Dossierblatt der Beschwerdegegnerin sind für jede Monatsprämie Mahn-spesen in der Höhe von Fr. 60.-- verbucht (Urk. 7/2), und aus den Systemaus-drucken, welche die Beschwerdegegnerin in den Parallelfällen betreffend spätere Prämienausstände einreichte (Urk. 8/5 des Prozesses Nr. KV.2014.00123 und Urk. 8/5 des Prozesses Nr. KV.2014.00124), ist ersichtlich, dass regelmässig in der Mitte der Folgemonate nach Fälligwerden einer Monatsprämie gemahnt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die jeweiligen Mahnungen vom Computersystem automatisch ausgelöst werden, wenn das Nichteintreffen der monatlichen Prämie registriert ist. Das Mahnwesen der Beschwerdegegnerin - und vieler anderer Krankenkassen auch - unterscheidet sich demnach durch einen wesentlich höheren Automatisierungsgrad vom Mahnwesen im vorstehenden Steuersachverhalt. Eine solche Automatisierung ist zwar zweifellos mit Kosten für die computertechnische Einrichtung verbunden, es resultiert daraus jedoch eine erhebliche Verminderung der Zeitaufwendungen, namentlich für die Vorgänge der Überwachung der Verspätung, der Geschäftskontrolle und des Ausstellens der Mahnungen. Da es sich bei den Zeitaufwendungen bekanntermassen um denjenigen Kostenfaktor handelt, der am stärksten ins Gewicht fällt, und eine Automatisierung somit - ebenfalls bekanntermassen - der Kostenreduktion dient, kann aus dem zitierten steuerrechtlichen Entscheid nicht ohne Weiteres auf die Angemessenheit der vorliegend zu überprüfenden Mahngebühren geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde eine eingeschränkte Kognition ohne umfassende Angemessenheitskontrolle hatte.

3.2.3    Im Bereich der Erhebung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hatte sich das Bundesgericht verschiedentlich mit der Höhe der Mahnkosten zu befassen, es hat aber - soweit ersichtlich - noch keinen Entscheid getroffen, in dem es solche Kosten als unangemessen beurteilt hätte oder in dem umgekehrt ein Betrag von Fr. 60.-- pro Mahnung einer Angemessenheitskontrolle standgehalten hätte.

    In einem publizierten Entscheid des Jahres 1999 wurden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.-- für die Geltendmachung einer nicht genannten Prämiensumme als nicht zu beanstanden eingestuft, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war dieser Betrag jedoch als Höchstbetrag ausdrücklich festgeschrieben gewesen, und der Versicherte hatte mehrmals gemahnt werden müssen (BGE 125 V 276 E. 2c/cc). Ebenfalls als rechtmässig beurteilte das Bundesgericht im Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 50.-- für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung von Fr. 62.50, die Mahnspesen beliefen sich jedoch auf lediglich Fr. 20.-- und der weitere Betrag von Fr. 30.-- war als Bearbeitungsgebühr bezeichnet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2006, E. 3.2). Noch geringfügiger war der Betrag von Fr. 15.-- pro Mahnung, den das Bundesgericht in einem Urteil des Jahres 2007 ebenfalls als nicht beanstandenswert erachtete (Urteil
K 11/07 vom 3. Dezember 2007, E. 5.2). Hingegen billigte das Bundesgericht in einem Urteil des Jahres 2006 gegenüber der OeKK, Öffentliche Krankenkasse Basel, zwar einen Mahnkostenbetrag von Fr. 160.-- (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 30.--), der einen Prämienausstand der Monate Januar bis Mai 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 1‘770.-- und Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 363.15 betraf, bezeichnete die Höhe der Gebühren von insgesamt
Fr. 190.-- jedoch als Grenzfall (Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006, E. 4.3).

3.2.4    Diese letztgenannte Konstellation ist vergleichbar mit der vorliegenden. Zum einen handelt es sich bei der OeKK Basel um das Vorgängerunternehmen der Beschwerdegegnerin (vgl. www.sympany.ch „Über uns“), und zum andern betrafen die Prämienausstände damals ebenfalls einen Zeitraum von ungefähr einem halben Jahr. Zwar mag sein, dass in jenem Fall nicht allmonatlich, sondern in grösseren Zeitabständen gemahnt wurde. Dem steht jedoch die anzunehmende höhere Automatisierung in den letzten zehn Jahren gegenüber und generell der Umstand, dass der routinemässige Erlass einer monatlichen Mahnung einen weniger hohen Zeit- und Kontrollaufwand generieren dürfte als eine Überwachung der Ausstände über einen längeren Zeitraum und ein stärker auf den Einzelfall zugeschnittenes Mahnwesen. Auch die Kostenentwicklung in den letzten zehn Jahren vermag die betragliche Differenz der vorliegend erhobenen Mahnkosten von Fr. 480.-- gegenüber den damals beurteilten Mahnkosten von Fr. 160.-- nicht zu rechtfertigen.

    Stufte damit das Bundesgericht in der genannten früheren Konstellation die Höhe der Mahnkosten von Fr. 160.-- zuzüglich der Bearbeitungskosten von Fr. 30.-- als Grenzfall ein, so erscheint die vorliegend strittige Erhebung von Mahnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 480.-- beziehungsweise Fr. 60.-- pro Mahnung (zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, auf die nachstehend näher einzugehen ist), als unangemessen hoch.

3.2.5    An dieser Beurteilung ändert nichts, dass das Bundesgericht im Jahr 2010 in einem Fall, der ebenfalls die Beschwerdegegnerin betraf und in welchem sich die Mahn- und Bearbeitungskosten auf Fr. 630.-- beliefen, die Kosten unbeanstandet liess. Denn in jenem Fall war eine Prämienforderung von gegen Fr. 10‘000.-- aus einer zweijährigen Zeitspanne strittig, es handelte sich also um eine wesentlich höhere Prämiensumme, welche die Beschwerdegegnerin zudem im Rahmen von drei gesonderten Betreibungen geltend gemacht hatte. Vor allem aber war die Höhe der Kosten gar nicht Gegenstand der bundesgericht-lichen Beurteilung gewesen, sondern die Urteilserwägungen beschränken sich auf die Begründetheit der Prämienforderung (Urteil 9C_536/2010 vom 5. Oktober 2010).

    Auch aus den beiden eingereichten Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts Basel Stadt betreffend Mahnkosten der Beschwerdegegnerin vermag diese nichts abzuleiten, was für die Angemessenheit einer Gebühr von Fr. 60.-- pro Mahnung spricht. Denn abgesehen davon, dass die Entscheide anderer kantonaler Gerichte für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht verbindlich sind, ist namentlich das Urteil vom 5. Juni 2013 (Urk. 7/9) auch nicht einschlägig für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Dort hatte die Beschwerdegegnerin nämlich für acht der ergangenen neun Mahnungen (betreffend Prämienschulden des Zeitraums September 2009 bis November 2010) lediglich Kosten von je Fr. 30.-- berechnet und nur für eine einzige Mahnung den doppelten Betrag von Fr. 60.-- verlangt, sodass zuzüglich einer Dossiergebühr von Fr. 50.-- Kosten von insgesamt lediglich Fr. 350.-- im Vergleich zu den vorliegenden Kosten von insgesamt Fr. 570.-- zur Debatte standen (Urk. 7/9
E. 3.5). Und wenn das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel seine Angemessenheitsbeurteilung in jenem Fall insbesondere auf ein bundesge-richtliches Urteil stützte, in dem Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 300.-- zwar akzeptiert wurden, jedoch nur im Sinne eines Grenzfalles (Urk. 7/9 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil K 76/03 vom 9. August 2005), so lässt sich der vorliegend zu beurteilende höhere Betrag gerade nicht gleichermassen mit jener Argumentation rechtfertigen. Soweit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel sodann im einzelrichterlichen Urteil vom 11. Juni 2014 (Urk. 7/10) die Kosten für sechs Mahnungen à Fr. 60. billigte, so ist jene Konstellation zwar mit der vorliegenden vergleichbar. Der Begründung, wonach die Hälfte der Mahngebühr von Fr. 60.-- als nachträglich belastete Gebühr für eine erste, zunächst ohne Kostenverrechnung ausgestellte Zahlungserinnerung zu betrachten sei (Urk. 7/10 E. 3c), ist jedoch nicht zu folgen. Eine Differenzierung nach Personen, denen keine Kosten für eine erste Zahlungserinnerung verrechnet werden, wenn sie der ersten Zahlungserinnerung nachkommen, und Personen, denen die Kosten dafür nachträglich belastet werden, wenn sie später gemahnt werden müssen, ist nämlich in Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB nicht vorgesehen.

3.2.6    Es bleibt, die als zu hoch beurteilten Mahnkosten auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung und der vorstehenden Erwägungen, namentlich zum hohen Grad der Automatisierung bei allmonatlicher Mahnung, die Kosten pro Mahnung auf Fr. 30.-- festzulegen, was zu Mahnkosten von insgesamt Fr. 240.-- (acht Mahnungen à Fr. 30.--) führt.

3.3    Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 90.--. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführers (Urk. 1) besteht mit Art. 105b Abs. 3 KVV und Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB auch eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Dabei hält der verrechnete Betrag von Fr. 90.-- einer Angemessenheitskontrolle stand, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.4    Demgegenüber kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). Die Erwähnung der Betreibungskosten im angefochtenen Einspracheentscheid ist daher an sich obsolet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat.

3.5    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Forderung für die Mahnkosten von Fr. 480.-- auf Fr. 160.-- herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 15. Mai 2014 dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von Fr. 480.-- auf Fr. 240.-- herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ wird hinsichtlich der Forderungen von Fr. 1‘025.25 (Prämien), Fr. 240.-- (Mahnspesen) und Fr. 90.-- (Bearbeitungskosten) aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-12

- Vivao Sympany AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzKobel