Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00074




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Visana AG

Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist bei der Visana AG (nachfolgend: Visana) krankenpflegeversichert. Die Visana setzte unbezahlte Prämienforderungen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. August 2012 in Betreibung. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/15 = Urk. 3/3). Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2013 Einsprache (Urk. 7/16). Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 trat die Visana auf die Einsprache nicht ein (Urk. 7/2 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Juni 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die Visana habe auf seine Einsprache einzutreten und in der Sache zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. II).

    Die Visana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/15) erhobenen Einsprache.

    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verfügung vom 30. Januar 2013 vom Beschwerdeführer am 5Februar 2013 entgegengenommen worden sei, und dass die 30tägige Einsprachefrist demnach am 7März 2013 geendet habe. Die Einsprache vom 12. März 2013 (Datum des Poststempels, vgl. Urk. 7/16/2) sei damit verspätet erfolgt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 fest (Urk. 6).

1.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe bereits am 28. Januar 2013 eine Einsprache in gleicher Sache gemacht (S. 1 Ziff. I.1). Die Verfügung datiere vom 30. Januar 2013 und er habe diese innert 30 Tagen „zurückgewiesen“. Die Sachlage sei am 19. Mai 2014 noch nicht überprüft worden und der Einspracheentscheid sei noch nicht ergangen (Ziff. I.2).


2.    

2.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

2.2    Gegen Verfügungen des Krankenversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.3    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).

2.4    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

3.

3.1    In den Akten befindet sich ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 7/18; vgl. auch Aufgabenverzeichnis für eingeschriebene Briefe vom 30. Januar 2013, Urk. 7/17). Daraus ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/15) noch gleichentags als eingeschriebene Sendung der Schweizerischen Post übergeben und am 5. Februar 2013 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dieser vermerkte denn auch handschriftlich „E: 5.2.13“ auf der Verfügung (vgl. Urk. 7/16/1), was jedoch auf der dem Gericht eingereichten Kopie abgedeckt worden ist (vgl. Urk. 3/3). Die 30-tägige Einsprachefrist begann am Tag nach Eröffnung der Verfügung und mithin am 6. Februar 2013 zu laufen und endete - wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte (vorstehend E. 1.1) - am 7März 2013

3.2    Die mit Datum vom 11März 2013 versehene und am 12März 2013 der Post übergebene Einsprache (Urk. 7/16) ist daher verspätet.

3.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bereits am 28. Januar 2013 Einsprache erhoben (Urk. 1 S. 1 Ziff. I.1). Letzteres ist aufgrund der erst am 5. Februar 2013 zugestellten Verfügung nicht möglich. Sein Schreiben vom 28. Januar 2013 richtet sich denn auch gegen das Schreiben vom 16. Januar 2013 der Beschwerdegegnerin. Darin stellte diese dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sie ein Verwaltungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eröffnen und zwischen dem 28. Januar und dem 8. Februar 2013 eine einsprachefähige Verfügung erlassen werde. Sie führte weiter aus, dass - sollte ihm die Verfügung nicht zugestellt werden können - die einsprachefähige Verfügung mit Ablauf der postalischen siebentägigen Frist als zugestellt gelte. Das Schreiben vom 16. Januar 2013 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht einsprachefähig. Sein Schreiben vom 28. Januar 2013 kann auch nicht als quasi vorsorglich für das in Aussicht gestellte Verwaltungsverfahren erhobene Einsprache gelten.

    Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2013 darauf hin, dass erst gegen die gleichentags erfolgte Verfügung Einsprache erhoben werden kann (Urk. 7/14).

3.4    Die Einsprache vom 11. März 2013 gegen die Verfügung vom 30. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer denn auch direkt von Hand auf das Verfügungsschreiben geschrieben, womit höchst unglaubwürdig erscheint, dass er damit eine Einsprache „in gleicher Sache jedoch eine andere Zahlungsperiode“ betreffend gemeint haben sollte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Selbst wenn dem so wäre, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass innert der 30-tägigen Frist keine Einsprache eingegangen ist.

3.5    Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen der Ansicht ist, die „Sachlage“ sei mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 noch nicht überprüft worden (vorstehend E. 1.2), bleibt er auf die - aufgrund der verspäteten Einsprache in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung vom 30. Januar 2013 zu verweisen, mit welcher in der Sache entschieden wurde.

3.6    Mit der vorliegenden – unbezahlt gebliebene Prämien der Periode Oktober 2011 bis August 2012 betreffenden Streitsache in keinem Zusammenhang stehen die vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Unterlagen (Urk. 3/5-7).

3.7    Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19Mai 2014 (Urk. 2) auf die verspätet erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat.

    Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.

3.8    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

3.9    Es ist angesichts des handschriftlich angebrachten Empfangsdatums (vgl. Urk. 7/16/1) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Beginn der Einsprachefrist am 6. Februar 2013 und somit auch der Fristablauf am 7. März 2013 bekannt waren. Seine Beschwerde ist deshalb als mutwillig einzustufen. Darüber hinaus grenzt das Einreichen einer manipulierten Kopie (vgl. Urk. 3/3) an Urkundenfälschung. Das Gericht behält sich im Wiederholungsfall vor, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen und Strafanzeige zu erstatten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Visana AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti