Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00080




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 20. August 2014

in Sachen

X.___

Gesuchstellerin


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Gesuchsgegnerin















Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Nichteintretensbeschluss vom 28. Mai 2014 stellte das hiesige Gericht im Verfahren KV.2014.00053 fest, die von X.___ gegen eine nicht näher bezeichnete Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht erhobene Einsprache könne nicht als Beschwerde behandelt werden, und es überwies die Eingabe von X.___ an die Gesundheitsdirektion zur Behandlung als Einsprache (vgl. Urk. 3 im genannten Verfahren). Der Nichteintretensbeschluss wurde X.___ am 6. Juni 2014 zugestellt (vgl. Urk. 4 im Verfahren KV.2014.00053) und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 ersuchte X.___ um Wiederaufnahme des Verfahrens unter Hinweis darauf, die Gesundheitsdirektion habe betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht bereits am 15. April 2014 einen Einspracheentscheid erlassen (Urk. 1).

    

2.    Da der Beschluss vom 28. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Verfahren nur beim Vorliegen qualifizierter Gründe wieder aufgenommen werden. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheides ist insbesondere zulässig, wenn die das Gesuch stellende Person neue erhebliche Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (§ 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (vgl. Sabine Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen).


3.    Die Gesuchstellerin reichte zusammen mit dem Revisionsgesuch die Kopie eines Einspracheentscheides vom 15. April 2014 betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht ein (Urk. 3/1). Aus der ebenfalls eingereichten Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ergibt sich, dass ihr dieser Einspracheentscheid nach dessen Fällung auch zugestellt worden war (Urk. 3/2). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht dargetan, weswegen sie seinerzeit nicht unter Bezugnahme und Beilegung dieses Einspracheentscheides dagegen hat Beschwerde erheben können. Es liegt mithin keine erst nach Fällung des Entscheides entdeckte neue Tatsache vor, die aus objektiven Gründen im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm