Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00081




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Beschluss vom 29. Februar 2016

in Sachen

Erben des X.___, gestorben am 29. August 2015

nämlich:



1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___


4.    B.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Gemeinde C.___

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Gemeinderat C.___


dieser vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta

Badertscher Rechtsanwälte AG

Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    D.___

Beigeladene


2.    E.___

Pflegezentrum

Beigeladener


3.    Gemeinde F.___

Beigeladene


4.    Gemeinde G.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1933, war in der Gemeinde C.___ wohnhaft, als er am 16. November 2011 in das in der Gemeinde G.___ gelegene Pflegezentrum (nachfolgend: Pflegeheim G.___) eintrat (vgl. Urk. 2/3/2/2, Urk. 11/7), welches von dem unter anderem aus der Gemeinde C.___ bestehenden E.___ (vgl. Urk. 2/3/6/1) betrieben wird. Am 15. Juni 2012 trat der Versicherte aus dem Pflegeheim G.___ aus und trat in das in F.___ gelegene, von der D.___ betriebene Pflegeheim (nachfolgend: Pflegeheim F.___) ein (Urk. 16/4). Dort verblieb er bis zu seinem Tod am 29. August 2015 (Urk. 30/1).

    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 2/2) verneinte die Gemeinde C.___ einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Mehrkosten beziehungsweise der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___.


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 26. November 2012 beim Bezirksrat G.___ Rekurs und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die Mehrkosten zu entschädigen (Urk. 2/3/1 S. 2). Am 15. Februar 2013 beantragte die Gemeinde C.___ die Abweisung des Rekurses (Urk. 2/3/6 S. 2). Mit Präsidialvergung vom 13. Juni 2014 (Urk. 1) trat der Bezirksrat G.___ auf den Rekurs vom 26. November 2012 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht.

2.2    Mit Replik vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6) hielt der Versicherte an seinen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2012 und auf Übernahme der Mehrkosten beziehungsweise der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ fest (S. 2), worauf die Gemeinde C.___ mit Duplik vom 24. November 2014 (Urk. 10) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (S. 2).

2.3    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 13) wurden die Pflegeheime G.___ und F.___ sowie die Gemeinden G.___ und F.___ zum Prozess beigeladen und es wurden beim Krankenversicherer des Versicherten, der Aquilana Versicherungen, die Akten betreffend die Aufenthalte des Versicherten in den Pflegeheimen G.___ und F.___ der Jahre 2011 und 2012 beigezogen (Urk. 16/1-5).

    Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 (Urk. 17) beantragte das Pflegeheim G.___ die Abweisung der Beschwerde. Das Pflegeheim F.___ und die Gemeinden G.___ und F.___ liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm am 6. Februar 2015 (Urk. 20) und der Beschwerdeführer am 5. März 2015 (Urk. 22) zur Eingabe des Pflegeheims G.___ vom 16. Dezember 2014 und zu den Akten der Aquilana Versicherungen Stellung. Kopien dieser Eingaben wurden am 9. März 2015 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 24/1-6).

2.4    Am 29. August 2015 verstarb der Versicherte (Urk. 30/1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 27) wurde der Prozess sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des Versicherten entschieden ist. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Urk. 29) beantragten die Erben des verstorbenen Versicherten, Y.___, geboren 1939, Z.___, geboren 1968, A.___, geboren 1969, und B.___C.___, geboren 1971, die Weiterführung des Prozesses. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (Urk. 34) hielten die Beschwerdeführenden an den vom verstorbenen Versicherten gestellten Anträgen fest, wovon den übrigen Verfahrensbeteiligten am 16. Februar 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 35).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die anerkannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie Personen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1-3 KVG), sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).

1.2    Gemäss dem im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; BBl 2004 2033 ff.) eingeführten und am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 25a Abs. 1 KVG erbringt die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden. In Abs. 3 dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Pflegeleistungen zu bezeichnen und das Verfahren der Bedarfsermittlung zu regeln.

1.3    In Art. 33 lit. i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat die Kompetenz der Bezeichnung des Beitrags an die Pflegeleistungen dem Departement des Innern (EDI) übertragen, welches davon mit Erlass von Art. 7 ff. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), in den ab 1. Januar 2011 geltenden Fassungen, Gebrauch gemacht hat. Die übernahmepflichtigen Leistungstypen werden unterteilt in Massnahmen der Abklärung und der Beratung (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV), in Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) und in Massnahmen der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV). Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim übernommen werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder während der Nacht erbracht werden (Art. 7 Abs. 2ter KLV). Für die entsprechenden Leistungen werden von der Krankenversicherung pauschalisierte, nach dem Pflegebedarf abgestufte Beiträge gewährt (vgl. Art. 7a KLV).

1.4    Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten (lit. a); über das erforderliche Fachpersonal verfügen (lit. b); über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (lit. c); der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (lit. d); auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (lit. e).

    Art. 39 Abs. 3 KVG bestimmt, dass die Zulassungvoraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 KVG sinngemäss auch für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen gelten, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheime).

1.5    Für die Akut- und Übergangspflege gilt eine besondere Kostenverteilungsregel: Für die nach einem Spitalaufenthalt noch im Spital ärztlich angeordnete notwendige Pflege werden die Kosten für längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet (Art. 25a Abs. 2 KVG). Art. 7b Abs. 1 KLV schreibt sodann eine anteilsmässige Übernahme der Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege durch den Wohnkanton und durch die Versicherer vor, wobei der kantonale Anteil mindestens 55 Prozent betragen muss.

1.6    Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Restfinanzierung haben die Kantone zu regeln. Diese müssen sicherstellen, dass Betroffene nicht über den Maximalbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG für Pflegekosten belastet werden (sogenannter Tarifschutz nach Art. 44 KVG; vgl. auch Peter Mösch Payot, Pflegerestkostenfinanzierung durch die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG, in: Zwischen Schutz und Selbstbestimmung – Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, Bern 2013, S. 240). Mit dem Erlass von Art. 25a Abs. 5 KVG begrenzte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die von den Heimbewohnern zu leistenden Pflegekosten betragsmässig. Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt wird, ist von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen. Für die Regelung der Restfinanzierung sind die Kantone zuständig. Leistungserbringer sind - je nach kantonaler Regelung - Kantone oder Gemeinden und damit Personen öffentlichen Rechts, die grundsätzlich nicht dem KVG unterstellt sind, zumal sie ihre Leistungen nicht zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen (BGE 140 V 563 E. 2.2 und BGE 138 V 377 E. 5.2).

1.7    § 5 Abs. 1 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen kantonalen Pflegegesetzes (PfleG) sieht vor, dass die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sorgen, und dass sie zu diesem Zweck eigene Einrichtungen betreiben oder von Dritten betriebene Pflegeheime beauftragen.

    Laut § 6 PfleG vermittelt die Gemeinde auf Verlangen einer pflegebedürftigen Person dieser innert angemessener Frist einen anderen Leistungserbringer, wenn sie nicht durch Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 PfleG versorgt werden kann.

1.8    Gemäss § 9 Abs. 2 PfleG sind die nicht von Sozialversicherungen gedeckten Kosten von Pflegeleistungen von Pflegeheimen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, in dem gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG höchstzulässigen Umfang zu überbinden, wobei die Gemeinden diese Kostenbeteiligung ganz oder teilweise übernehmen können (§ 9 Abs. 3 PfleG). Die restlichen Kosten von Leistungserbringern gemäss § 5 Abs. 1 PfleG sind von der Gemeinde zu tragen (§ 9 Abs. 4 PfleG, in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung).

    § 9 Abs. 5 PfleG bestimmt, dass bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die Gemeindebeiträge von derjenigen Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte, wobei der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet.

1.9    § 9 Abs. 5 PfleG regelt indes lediglich die innerkantonale Zuständigkeit. Im interkantonalen Verhältnis bestimmt sich die Finanzierungszuständigkeit nach der Rechtsprechung (bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung) nach dem Wohnsitzprinzip (BGE 140 V 563 E. 5.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1 f.).


2.

2.1    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 58 E. 4.1) ist die Gesetzgebungskompetenz der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG auf die Regelung der Restfinanzierung der Pflegekosten beschränkt, wogegen die abschliessende Normierung der Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Kompetenz der Bundesgesetzgebung verbleibt. Des Weiteren stellt der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) gemäss der Rechtsprechung keine Leistung autono men kantonalen Rechts, sondern einen bundesrechtlichen Anspruch dar (vgl. BGE 138 I 410 E. 4.2 und 4.3).

2.2    Ob die kantonale Kompetenz auch das Verfahren umfasst, hat das Bundesgericht offengelassen, unter Hinweis darauf, dass im Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung keine explizite Anwendbarkeitserklärung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfolgte, weil diese für den Gesetzgeber selbstverständlich war (BGE 138 V 377 E. 5.3). Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass das Verfahren gemäss ATSG jedenfalls dann auf Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegeleistungen Anwendung finde, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat (BGE 138 V 377 E. 5.6).

    Für eine Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG spricht nach der Rechtsprechung insbesondere der Umstand, dass gemäss der Bestimmung von Art. 1 lit. b ATSG auf Sozialversicherungsrecht des Bundes die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG Anwendung finden sollen, und dass das mit dem ATSG (unter anderem) verfolgte gesetzgeberische Ziel einer Verfahrensvereinheitlichung (Art. 1 lit. b ATSG) nur erreicht werden kann, wenn das einschlägige Verfahrensrecht möglichst umfassend und - vorbehältlich gesetzlich geregelter Ausnahmen - insbesondere für die Beurteilung bundessozialversicherungsrechtlicher Ansprüche angewendet wird, und dass es zu einem wenig wünschbaren, der Maxime der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts widersprechenden Zustand führte, wenn für den gleichen (bundessozialversicherungsrechtlichen) Anspruch in gewissen Kantonen das ATSG als Bundesrecht, in anderen das ATSG als subsidiäres kantonales Recht und wieder in anderen Kantonen das ATSG überhaupt nicht zur Anwendung gelangte. Es sei daher davon auszugehen, dass Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG mit Bezug auf das Verfahrensrecht keinen (expliziten) Vorbehalt des Bundesgesetzgebers zu Gunsten des kantonalen Rechts enthalte, weil der Gesetzgeber wohl selbstverständlich von der Anwendbarkeit des ATSG ausgegangen sei (BGE 140 V 58 E. 4.2).

2.3    In Bezug auf die im Kanton Zürich geltende Rechtslage erwog das Bundesgericht, dass weder das PfleG noch die zugehörige Verordnung das Verfahren bei Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten regle, und dass sich den Materialen keine Hinweise darauf entnehmen liessen, dass der kantonale Gesetzgeber eine vom ATSG abweichende Verfahrensordnung beabsichtigt gehabt hätte, weshalb im Kanton Zürich auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton (beziehungsweise der Gemeinde) gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG und insbesondere dessen Rechtspflegebestimmungen (Art. 56 ff. ATSG) zur Anwendung gelangten (BGE 140 V 58 E. 5.3).

2.4    Nicht zuletzt würden im Kanton Zürich spezifische kantonalrechtliche Praktikabilitätsgründe für die Anwendbarkeit des ATSG sprechen. Da die Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Kanton Zürich in den kommunalen Kompetenzbereich falle (§ 21 Abs. 1 PfleG), und da mangels Verfügungskompetenz einer Gemeinde gegenüber einer gemeindefremden öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen Pflegeinstitution die Anfechtung einer abgelehnten Übernahme ungedeckter Pflegebeiträge mittels Rekurs (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG) in diesen Fällen ausgeschlossen wäre, müsste ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht als einziger Instanz angehoben werden (§ 81 lit. a VRG). Es sei indes nicht anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber für die Pflegefinanzierung unterschiedliche Rechtswege habe vorsehen wollen, je nachdem, ob sich eine Person in einer gemeindeeigenen öffentlich-rechtlichen Pflegeinstitution oder in einer auswärtigen Pflegeeinrichtung beziehungsweise in einer privatrechtlichen Institution befinde. Dies umso weniger, als das PfleG in § 9 Abs. 4 und 5 die Tragung der ungedeckten Pflegekosten detailliert regle, während das Verfahrensrecht keinerlei Erwähnung finde (BGE 140 V 58 E. 5.2).


3.    Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche betreffend die Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG zwischen einer versicherten Person und einer Gemeinde handelt, weshalb die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ATSG zur Anwendung gelangen.


4.

4.1    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

4.2    Gemäss 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Mit der Einsprache wird eine Verfügung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen  soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt, weshalb für eine spätere richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).

4.3    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

4.4    Nach der Rechtsprechung sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittelverfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 280 E. 1, 122 V 320 E. 1 und 372 E. 1, je mit Hinweisen).


5.

5.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 2/2) einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten der Pflegeheime G.___ und F.___ verneinte. Ein Einspracheentscheid befindet sich indes nicht bei den Akten.

5.2    Bei der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 2/2) handelt es sich vom Gehalt her um eine Verfügung, worin der Anspruch des Versicherten auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG verneint wurde. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich daher um eine solche über erhebliche Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil ATSG, gegen welche direkt Beschwerde erhoben werden könnte (Art. 52 Abs. 1 letzter Satzteil in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG).

5.3    Nach Gesagtem stellt der Rekurs beziehungsweise die Beschwerde vom 26. November 2012 (Urk. 2/1) vom Gehalt her eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2012 (Urk. 2/2) dar.

    Gemäss Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG ist gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG indes vorerst Einsprache zu erheben, und es kann vom Beschwerderecht erst nach Vorliegen eines Einspracheentscheids Gebrauch gemacht werden (Urk. 56 Abs. 1 ATSG).

5.4    Mangels funktioneller Zuständigkeit kann auf die Beschwerde vom 26. November 2012 daher nicht eingetreten werden, und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese die Eingabe vom 26. November 2012 als Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG gegen die Verfügung vom 26. November 2012 prüfe und anschliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

6.2    Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wird Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (BGE 126 V 143 E. 4a; Urteile des Bundegerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 und 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 4.2).

    Der Beschwerdegegnerin, bei welcher es sich um eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde C.___ zur Beurteilung der Einsprache vom 23Oktober 2012 gegen die Verfügung vom 23Oktober 2012 überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta

- D.___

- E.___

- Gemeinde F.___

- Gemeinde G.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz