Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2014.00083 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 9. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Gegen X.___, geboren 1959, setzte die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) die Forderungssumme von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 129.-- bisherige Betreibungskosten) in Betreibung (Urk. 8/11). Als Forderungsgrund wurden Prämien KVG vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ vom 30. September 2013 am 18. Oktober 2013 erhobenen Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 8/10) beseitigte die Swica mit Verfügung vom 11. November 2013 im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30. Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 206.-- bisherige Betreibungskosten; Urk. 8/5).
1.2 Gegen den Versicherten setzte die Swica die Forderungssumme von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 94.-- bisherige Betreibungskosten) in Betreibung (Urk. 8/15). Als Forderungsgrund wurden Prämien KVG vom 1. März bis
30. April 2010 genannt. Den gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nummer A.___ des Betreibungsamtes Z.___ vom 30. September 2013 am 18. Oktober 2013 erhobene Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 8/14) beseitigte die Swica mit Verfügung vom 11. November 2013 für den Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30. Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 162.-- bisherige Betreibungskosten; Urk. 8/13).
Die vom Versicherten am 10. Dezember 2013 (Urk. 8/8) gegen die Verfügungen vom 11. November 2013 (Urk. 8/9, Urk. 8/13) erhobenen Einsprachen wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Einträge im Betreibungsregister seien zu löschen, es sei die Swica zu verpflichten, ihm einen zu viel bezahlten Betrag von Fr. 553.-- zurückzuzahlen und es sei zu prüfen, ob die Swica Fristen verpasst habe, insbesondere für die Einsprache vom 21. März 2011 und ob die verpasste Frist durch eine nochmalige Betreibung umgangen worden sei (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 (Urk. 7) beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 16. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 14).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
1.3 Mangels einer anderslautenden Abrede wird die Prämie gemäss dem Vorauszahlungsgebot von Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) am ersten Tag des Monats, für welchen die Prämie geschuldet ist, fällig und muss spätestens an diesem Tag entrichtet werden. Gemäss Art. 105a KVV beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 5 Prozent im Jahr.
1.4 Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer die versicherte Person schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 5 KVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln. Art. 105a KVV bestimmt, dass der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG 5 Prozent im Jahr beträgt. Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung kann ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn die versicherte Person vorgängig zur Bezahlung der fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen gemahnt wurde. Mit der Mahnung muss der versicherten Person sodann zwingend eine Nachfrist von dreissig Tagen angesetzt werden und es muss auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht werden (BGE 131 V 147 E. 6).
1.5 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).
1.6 Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort fortgesetzt. Daraus ergibt sich e contrario, dass während des Einleitungsverfahrens, unter Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens, der allgemeine Betreibungsort veränderlich ist (BGE 115 II 30 E. 2 und BGE 112 III 11 E. 2).
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, im vorliegend streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewesen zu sein (Urk. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war.
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 eine Zusammenstellung sämtlicher ab 1. Januar 2008 aufgelaufenen Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen und sämtlicher von ihm ab 1. Januar 2008 geleisteter Zahlungen zustellte (Urk. 8/6 = Urk. 3/16). Vom Beschwerdeführer werden die darin aufgeführten Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die darin enthaltene Liste der von ihm geleisteten Zahlungen nicht explizit bestritten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr in allgemeiner Weise vor, dass er die streitigen Prämienforderungen beglichen habe (Urk. 1 S. 2).
2.3 Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 (Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/12) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der ausstehenden Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 im Betrag von Fr. 795.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf.
2.4 Mit Mahnung vom 21. Dezember 2012 (Letzte Zahlungsaufforderung; Urk. 8/16) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der ausstehenden Prämien für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 im Betrag von Fr. 528.80 (inklusive Verzugszins) bis 25. Januar 2013 auf.
2.5 In masslicher Hinsicht werden die in Betreibung gesetzten Forderungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht die Richtigkeit der Aufstellung zu den von ihm geleisteten Zahlungen in der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2013 (Urk. 3/16). Aus diesem Grunde sowie auf Grund der Akten, insbesondere derjenigen der Inkassoabteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-5), erscheint eine Bezahlung der streitigen Prämienforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 durch den Beschwerdeführer daher nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich als erstellt.
3.
3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 der vorliegend anwendbaren „Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen für Versicherungen nach KVG“, Ausgabe 2009, der Beschwerdegegnerin (AVB; Urk. 11/41) sind die versicherten Personen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die monatlichen Prämien im Voraus zu entrichten.
In Art. 14 Abs. 2 AVB wird die Beschwerdegegnerin sodann ermächtigt, Mahnspesen und Inkassogebühren für durch Rückstände in der Prämienzahlung und der Kostenbeteiligung verursachte Umtriebe und Verwaltungskosten zu erheben.
3.2 Bei Einleitung der Betreibungen betreffend die Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 (Urk. 8/11) und für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2010 (Urk. 8/15) am 23. September 2013 waren diese Prämien bereits fällig gewesen. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Entrichtung dieser Prämien am 21. Dezember 2012 (Urk. 8/12, Urk. 8/16) mahnte. Dabei hat sie ihm je eine Nachfrist bis 25. Januar 2013 angesetzt und ihn je auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehende Prämienschulden im Betrag von Fr. Fr. 544.70 (Urk. 8/11) und von Fr. 331.40 (Urk. 8/15) daher zu Recht am 23. September 2013 in Betreibung gesetzt.
3.3 Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Mahnspesen und Inkassogebühren besteht vorliegend in der erwähnen Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVB. Die eingeforderten Mahnspesen im Betrag von je Fr. 30.-- und die Inkassogebühren im Betrag von je Fr. 95.-- erscheinen von ihrer Höhe her zudem als angemessen und nicht als missbräuchlich.
3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist für fällige Prämienforderungen ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Nach der Rechtsprechung sind unter „Beiträge“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ATSG unter anderem die Prämien im Bereich des KVG zu subsumieren. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) auf der ausstehenden Prämienforderung einen Verzugszins von 5 % ab 7. März 2010 (Urk. 8/11) beziehungsweise ab 1. Juni 2010 (Urk. 8/15) bezahlen. Dies ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend die Prämien vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 (Urk. 8/9) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 875.70 (Fr. 544.70 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 206. Betreibungskosten), zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010 auf Fr. 544.70, aufgehoben.
In der Verfügung vom 11. November 2013 betreffend die Prämien vom 1. März bis 30. April 2010 (Urk. 8/13) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 618.40 (Fr. 331.40 Prämien, Fr. 30.-- Mahnspesen, Fr. 95.-- Inkassogebühren und Fr. 162. Betreibungskosten), zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010 auf Fr. 331.40, aufgehoben.
4.2 Die Betreibungskosten sind vom Schuldner von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Der Gläubiger ist von Gesetzes wegen berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1, K 79/02 vom 12. Februar 2003 und B 21/02 vom 11. Dezember 2002).
4.3 Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin daher nicht berechtigt, für die Betreibungskosten in den Beträgen von Fr. 206.-- und Fr. 162.-- die Rechtsöffnung zu gewähren. Denn die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist.
5. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), übersteigenden Umfang gewährt wurde, und als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) übersteigenden Umfang gewährt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 30. Juni 2014 insoweit aufgehoben, als dass darin die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ in einem Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), und in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ die Rechtsöffnung in einem Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) übersteigenden Umfang gewährt wurden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ wird im Betrag von Fr. 544.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit 7. März 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren), und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ wird im Betrag von Fr. 331.40 (zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2010, Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 95.-- Inkassogebühren) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
KächVolz