Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2014.00103 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 6. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt O.___
Einwohnerkontrolle
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958 und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, zog am 17. Juni 2010 in die Schweiz und nahm Wohnsitz in der Stadt O.___ (Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 9/1) machte ihn die Stadt O.___, Einwohnerkontrolle (nachfolgend: Stadt O.___), auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn auf, seine Krankenversicherung bekannt zu geben. Gleichzeitig kündigte sie ihm an, ihn einer Krankenkasse ihrer Wahl zuzuweisen, falls er der Aufforderung nicht nachkomme. Mit Verfügung vom 1. September 2014 entschied die Stadt O.___ im angekündigten Sinn und wies X.___ per 1. Oktober 2010 der Krankenkasse Helsana zu (Urk. 9/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September 2014 (Urk. 9/3) wies die Stadt O.___ mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 9/4 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 16. September 2014 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 28. September 2014 (Urk. 1) und 14. Oktober 2014 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. September 2014 sei aufzuheben und es sei von einer obligatorischen Krankenversicherung abzusehen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2010 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.
1.2 Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.
1.3
1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall nur teilweise anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor dem 1. April 2012 begonnen hat (Zuteilung der Krankenversicherung ab Oktober 2010; Urk. 9/2). Gemäss Art. 87 Abs. 1 der VO 883/2004 begründet diese Verordnung keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. Aus diesem Grund werden für den Zeitraum bis 31. März 2012 die Bestimmungen der VO 1408/71 und VO 572/72 und hernach die Regelungen der VO 883/2004 und VO 987/2009 zitiert.
1.3.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 11) und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 VO 1408/71).
1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 (bis 31. März 2012 VO 1408/71) ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 (bis 31. März 2012: Art. 4 Abs. 1 lit. a VO 1408/71) zur Diskussion stehen.
1.4
1.4.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
Die Beschwerdegegnerin hat ohne erkennbare nähere Prüfung das schweizerische Recht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet (vgl. Urk. 2).
1.4.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16 (Art. 13-17 in der VO 1408/71). Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71) unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 (Art. 14-17 VO 1408/71) geregelten Konstellationen, welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. a-f VO 1408/71). Da auf den Beschwerdeführer keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 (beziehungsweise Art. 13 Abs. 2 lit. a-e VO 1408/71) geregelten Konstellationen zutrifft beziehungsweise betreffend seinen Erwerbsstatus Unklarheit herrscht, gelangt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d (Buchstaben a-f der VO 1408/71) fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 (Art. 1 lit. h der VO 1408/71) wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 (Art. 1 lit. i VO 1408/71) unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
1.4.3 Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivil-gesetzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 1-4 des Schlusstitels des ZGB) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer ist in die Schweiz gekommen mit der Absicht, hier dauernd zu verweilen (Urk. 3/2). Er ist aus-serdem Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 11). Damit steht auch fest, dass sich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 (Art. 1 lit. h VO 1408/71) in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 (Art. 13 Abs. 2 lit. f VO 1408/71) die Rechts-vorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) oder einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche-rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
2.2 Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Ver-sicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.
Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Krankenversicherungspflicht untersteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin bejahte dies im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2014 (Urk. 2) mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis des Abschlusses einer schweizerischen Krankenversicherung vorgelegt und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Versicherungsschutz habe nicht festgestellt werden können. Zudem lägen keine Gründe für eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht vor (S. 1).
3.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er lebe bei Frau Y.___, welche auf seine Hilfe angewiesen sei. Er helfe ihr in der Alltagsbewältigung und erhalte dafür Kost und Logis. Aus diesem Grund verdiene er kein Geld, um die Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Ausserdem gehe es ihm dank Gottvertrauen gut, weshalb er auch keine Krankenversicherung brauche (Urk. 6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und ist Inhaber einer B-Aufenthaltsbewilligung (vgl. vorstehend E. 1.4.3, E. 2.1) und untersteht deshalb grundsätzlich der Versicherungspflicht. Umstritten ist, ob er vom Versicherungsobligatorium auszunehmen ist.
4.2 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über einen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 KVV verfügt beziehungsweise den Nachweis erbringen konnte, überhaupt krankenversichert zu sein. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2-8 KVV auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit werden können (Urk. 1, Urk. 2). Aus den Akten geht nur hervor, dass dem Beschwerdeführer die Gesetzeslage in der Schweiz an sich bekannt ist, er sich aber eine Krankenversicherung nicht leisten kann, da er unentgeltlich bei Frau Y.___ lebt und daher kein Geld einnimmt sowie aus seiner Sicht keiner Krankenversicherung bedarf (Urk. 6). Damit vermag er aber keinen Grund vorzubringen, welcher es erlauben würde, ihn vom Versicherungsobligatorium auszunehmen. Ebenso wenig stellt ein persönlich gewählter anderweitiger Versicherungsschutz (Gottvertrauen) ein Argument für die Befreiung von der Versicherungspflicht dar (K 127/00) beziehungsweise ist sein Hinweis unbehelflich, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe und er keine Krankenversicherung brauche (Urk. 6).
4.3 Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über keine Krankenversicherung verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche ihn von der Versicherungspflicht befreien, weshalb die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt O.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler