Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2014.00104 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Atupri Krankenkasse
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, ist bei der Atupri Krankenkasse (nachstehend: Kasse) obligatorisch krankenversichert (Urk. 6/9). Im Dezember 2013 wurde er in der Y.___ medizinisch behandelt (Urk. 6/1.1), wofür er am 19. Dezember 2013 per Kreditkarte 28‘872.-- Dominikanische Pesos bezahlte (Urk. 6/1). Die Kasse vergütete ihm am 20. Februar 2014 (vgl. Urk. 6/3) Fr. 534.--, wovon sie Franchise und Selbstbehalt abzog (Urk. 6/2). Der Versicherte machte am 5. März 2014 geltend, gemäss der von ihm beigelegten Abrechnung des Kreditkartenunternehmens seien ihm Fr. 578.25 belastet worden (Urk. 6/3). Die Kasse hielt mit Verfügung vom 28. April 2014 fest, die Bearbeitungskosten des Kreditkartenunternehmens in der Höhe von Fr. 44.25 würden nicht übernommen (Urk. 6/6). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk. 6/8 = Urk. 2) hielt sie daran fest, dass sie Fr. 44.25 (nunmehr Fr. 35.70 Währungsdifferenz und Fr. 8.55 Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr) nicht übernehme (S. 4 Ziff. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2014 Beschwerde und beantragte, die Kasse sei zu verpflichten, ihm Fr. 44.25 abzüglich Selbstbehalt von 10 % nachzuvergüten (Urk. 1 S. 1).
Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen oder auf deren Anordnung oder in deren Auftrag durchgeführt werden (lit. a).
1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat bestimmen, dass die OKP die Kosten von Leistungen unter anderem nach Art. 25 Abs. 2 KVG übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden.
1.3 Der Bundesrat hat Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wie folgt formuliert:
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden.
Art. 36 Abs. 4 KVV statuiert sodann - hier nicht zum Zuge kommende - Obergrenzen für die Kostenübernahme von Auslandsbehandlungen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, sie habe zur Ermittlung des Wechselkurses den Währungsrechner Oanda verwendet (vgl. Urk. 6/2.1), der innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums auf dem Dollar-Tageskurs basiere. Damit sei ein gleichbleibendes Mass an Genauigkeit und Objektivität gewährleistet. Es gebe keine ‚natürlichen‘ Wechselkurse, jedes Land, jeder Händler und jede Einrichtung lege eigene Geld- und Briefkurse fest (S. 3 Ziff. 9). Ferner seien Kreditkarten-Bearbeitungsgebühren von der OKP nicht gedeckt (S. 3 Ziff. 10).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) wies sie sodann auf die Regelung in Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hin, dies inklusive der Lehrmeinung, der angemessene Wechselkurs sei im Einzelfall, unter Auslegung der Vertragsumstände und unter Berücksichtigung des Wesens der Transaktion, zu suchen (S. 2 f. Ziff. 4). Ferner machte sie geltend, der vom Kreditkartenunternehmen verwendete Kurs (0.0220205) liege sowohl über dem maximalen Geldkurs (0.02096) als auch über dem maximalen Briefkurs (0.02137) des 19. Dezember 2013 (S. 3 Ziff. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unklar, auf welches Datum hin die Umrechnung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei (S. 1), es gebe keinen plausiblen Grund, ausgerechnet den Währungsrechner Oanda anzuwenden, dessen Kurse für Durchschnittskonsumenten gar nicht realisierbar seien, sondern die Verhältnisse im Interbankensektor beschrieben (S. 1 unten). Zur Kreditkarten-Bearbeitungsgebühr wies er darauf hin, dass in der Schweiz derzeit Fr. 1.85 pro Einzahlungsschein verrechnet würden und dieser Betrag in den Arztrechnungen stillschweigend eskomptiert (im Voraus eingerechnet) sei (S. 2 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenvergütung hat.
3.
3.1 Aufgrund der Akten lässt sich eine vermeintliche Unklarheit beseitigen, nämlich das Datum, auf welches die Beschwerdegegnerin die Umrechnung vorgenommen hat. Gemäss dem in den Akten befindlichen Ausdruck (Urk. 6/2.1) wurde der Betrag bezogen auf den 18. Dezember 2013 umgerechnet. Dabei wurde der Kurs für den Verkauf von Dominikanischen Pesos verwendet (womit Fr. 534.016 resultierten); wäre der Kurs für den Kauf der Fremdwährung verwendet worden, hätten Fr. 455.723 resultiert.
3.2 Die genannte Abrechnung ist mehrfach bemerkenswert. So ist nicht ersichtlich, warum der Verkaufskurs und nicht der Kaufkurs angewendet wurde, bestand die für die Umrechnung massgebende Transaktion doch darin, dass mit Schweizer Franken Fremdwährung gekauft werden musste, um die in Fremdwährung ausgestellte Rechnung zu begleichen.
Noch weniger vermag das für die Umrechnung gewählte Datum (18. Dezember 2013) einzuleuchten, liegt es doch noch vor dem Tag der Bezahlung der Rechnung, die am 19. Dezember 2013 erfolgte (Urk. 6/1). Die Belastung durch das Kreditkartenunternehmen dürfte noch einmal einige Tage später erfolgt sein; wann genau, lässt sich nicht sagen, befindet sich doch die vom Beschwerdeführer am 5. März 2014 (Urk. 6/3) als Beilage erwähnte Abrechnung des Kreditkartenunternehmens nicht in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten.
3.3 Die gesetzliche Regelung geht dahin, dass die OKP die Kosten von aus medizinischen Gründen im Ausland erbrachten Leistungen übernimmt (vorstehend
E. 1.2), und zwar gemäss der Konkretisierung auf Verordnungsstufe solche, die in Notfällen erbracht werden (vorstehend E. 1.3).
Dass es sich vorliegend um eine solche Notfall-Behandlung im Ausland gehandelt hat, ist nicht strittig, womit auch der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme feststeht.
3.4 Es bleibt zu klären, was unter der Formulierung „übernimmt die Kosten“ zu verstehen ist.
Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Rechnungsstellung des Leistungserbringers; die entsprechende Rechnung muss bezahlt werden. Für das Tragen dieser Kosten kommen die Versicherten und die OKP in Frage. Wenn nun die Verordnung vorschreibt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden die OKP ist, welche „die Kosten“ übernimmt, so kann damit aus Gründen der Logik nur der Betrag gemeint sein, der dem Versicherten belastet wurde, denn andernfalls hätte er einen Teil der Kosten zu tragen, obwohl die Vorschrift dahin lautet, dass nicht er, sondern die OKP die Kosten übernimmt.
3.5 Sodann bleibt zu bedenken, dass die Bezahlung in Fremdwährung unter Verwendung einer Kreditkarte - mit anschliessender Belastung des umgerechneten Betrags und einer Bearbeitungsgebühr in Schweizer Franken - die heute gängige Praxis darstellen dürfte, dies weil sie im Ausland mehr Sicherheit bietet als das Mitführen von Bargeld (das möglicherweise zu einem von lokalen Besonderheiten abhängigen Wechselkurs erworben wurde).
Im hier interessierenden Zusammenhang hat die gewählte Zahlungsmethode überdies den Vorteil, dass klar dokumentiert wird, an welchem Datum der Leistungserbringer welchen Betrag (zugesagt) erhalten hat.
3.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - wenn der ausländische Leistungserbringer in Fremdwährung mittels Kreditkarte bezahlt wurde - „die Kosten“ laut Art. 36 Abs. 2 Satz KVV dem Betrag entsprechen, der dem Versicherten vom Kreditkartenunternehmen belastet wurde. Vorbehalten bleibt der Fall von diesbezüglichen Unregelmässigkeiten, die auf missbräuchliches Verhalten schliessen lassen würden.
Der genannte Vorbehalt kommt vorliegend - da keinerlei entsprechenden An-haltspunkte bestehen - nicht zum Tragen.
Dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die ihm entstandenen Kosten von Fr. 578.25 (abzüglich Franchise und Selbstbehalt) von der Beschwerdegegnerin übernommen werden.
Mit dieser Feststellung ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Atupri Krankenkasse vom 2. September 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdeführer Fr. 578.25 statt Fr. 534.-- zu vergüten sind.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Atupri Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher