Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2014.00114 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 22. Dezember 2014
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Ehemann X.___
gegen
Wincare Versicherungen AG
Hauptsitz
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 1) gelangte X.___ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und erhob „Einspruch“ gegen „Verfügungen“ vom 3. Oktober 2014. Dabei nannte er die drei Betreibungsnummern Z.___, A.___ und B.___, ohne jedoch die beanstandeten Entscheide beizulegen. Das Gericht setzte X.___ deshalb mit Verfügung vom 10. November 2014 eine zehntägige Frist an, um diese Entscheide einzureichen und zudem anzugeben, weshalb er mit ihnen nicht einverstanden sei und was er beantrage (Urk. 3). Mit Eingabe vom 22. November 2014 (Urk. 5) antwortete X.___, es gehe (immer noch) um die Sanitas; die Entscheide lagen jedoch wieder nicht bei. In der Folge erfuhr das Gericht aufgrund eines Ersuchens der Krankenkasse um eine Rechtskraftbescheinigung, dass es sich bei den Entscheiden zu den genannten Betreibungsnummern um drei Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 handelt, die von der Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas), handelnd für die Wincare Versicherungen AG (Wincare), erlassen worden sind (Urk. 2/1-3). Sie betreffen eine Prämienforderung gegenüber X.___ für die Monate Januar bis März 2014 zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 2/1; Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes C.___, Aufhebung des Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 26. August 2014), eine Prämienforderung gegenüber der Ehefrau Y.___ für die Monate Januar bis März 2014 zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 2/2; Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes C.___, Aufhebung des Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 26. August 2014) und eine Forderung gegenüber X.___ über verschiedene, in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prämien und über eine Kostenbeteiligung, je zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 2/3; Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes C.___, Aufhebung des Rechtsvorschlags mit Verfügung vom 13. September 2014).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Gemäss § 18 Abs. 2 GSVGer hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, so setzt das Gericht nach § 18 Abs. 3 GSVGer eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 gab auf die Nachfristansetzung vom 10. November 2014 hin (Urk. 3) mit der Eingabe vom 22. November 2014 (Urk. 5) bekannt, dass sich seine Beschwerde gegen die Sanitas - beziehungsweise gegen die Wincare, die durch die Sanitas vertreten ist - richte. Ferner gelangte das Gericht über die Anfrage der Beschwerdegegnerin zur Rechtskraft in den Besitz der drei angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 (Urk. 2/1-3). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 daher der Aufforderung in der Verfügung vom 10. November 2014, die Entscheide einzureichen, nicht nachkam, rechtfertigt es sich allein deswegen nicht, ankündigungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein solcher Entscheid würde gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 116 V 353).
3.2
3.2.1 Was die Aufforderung zur Antragstellung und zur Begründung mit der Verfügung vom 10. November 2014 betrifft, so wies der Beschwerdeführer 1 in der Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 1) lediglich auf ein rechtskräftiges Verwaltungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2013 und auf eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde D.___ hin. Wie in der Verfügung vom 10. November 2014 bereits festgehalten worden ist, kann dieser Hinweis nicht als rechtsgenüglicher Antrag mit rechtsgenüglicher Begründung verstanden werden, weshalb das Gericht dem Beschwerdeführer 1 eine zehntägige Nachfrist angesetzt hat. Der Beschwerdeführer 1 wiederholte jedoch in der ergänzenden Eingabe vom 22. November 2014 lediglich, dass ein rechtskräftiges Verwaltungsgerichtsurteil bestehe, welches bestätige, dass er und die Beschwerdeführerin 2 über Jahre von der Sozialhilfebehörde rechtswidrig behandelt worden seien (Urk. 5).
3.2.2 Die Prämienschulden der Beschwerdeführenden für die Zeit ab September 2006 bis März 2013 waren Gegenstand des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2014 (Prozess Nr. KV.2011.00084 und die damit vereinigten Prozesse; Urk. 6 im vorliegenden Verfahren). Im Vorfeld jenes Urteils führte das Gericht eine Instruktionsverhandlung durch, und anschliessend kontaktierten die Beschwerdegegnerin und das Gericht die Stadt D.___, die damalige Wohnstadt der Beschwerdeführenden, mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, mit der die Gerichtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden werden können. Eine Übereinkunft mit der Stadt D.___ konnte jedoch nicht erzielt werden (Urk. 6 E. 1.2), weshalb in der Folge das Urteil vom 26. Februar 2014 erging. Anlässlich der Instruktionsverhandlung hatte der Beschwerdeführer 1 den Bestand der Versicherungsverhältnisse mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr in Frage gestellt und auch die Prämienausstände nicht bestritten (vgl. Urk. 6 E. 3.1 und E. 3.3). Dementsprechend verpflichtete das Gericht die Beschwerdeführenden im Urteil vom 26. Februar 2014 zur Bezahlung dieser Ausstände. Hingegen hob das Gericht die verschiedenen damals angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die Mahnspesen und die Bearbeitungsgebühren auf und begründete dies damit, dass die fortlaufenden Mahnungen und Betreibungen hätten vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Regelung zur Prämienübernahme (vgl. Urk. 6 E. 2.4) die Stadt D.___ beziehungsweise ab Anfang 2012 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) rechtzeitig über die mutmassliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte (Urk. 6 E. 3.4).
3.2.3 Wenn die Beschwerdeführenden in Kenntnis des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Februar 2014 in der neuen Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 zu den Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten; Urk. 2/1 und Urk. 2/2) lediglich auf Versäumnisse der Stadt D.___ und auf ein entsprechendes Verwaltungsgerichtsurteil hinwiesen, so entspricht dies den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zweifellos nicht. Auch von juristischen Laien wie den Beschwerdeführenden hätte erwartet werden können, dass sie dartun, ob sie die gesamte Forderung oder nur einen Teil davon beanstanden (Antragstellung), und dass sie zumindest ansatzweise ausführen, weshalb sie sich - ungeachtet dessen, dass das Gericht im Urteil vom 26. Februar 2014 sämtliche Prämienschulden bestätigt hat - erneut gegen die Prämienerhebung durch die Beschwerdegegnerin wenden (Begründung). Daran ändert nichts, dass das Gericht im Prozess Nr. KV.2011.00084 und in den damit vereinigten Prozessen aus verfahrensökonomischen Gründen auf einzelne Beschwerden ungeachet dessen eingetreten war, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hatten (vgl. Urk. 6 Sachverhalt Ziffer 1.6).
Auf die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) ist daher nicht einzutreten.
3.2.4 Anders verhält es sich mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 zu einer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 über verschiedene, in den Jahren 2010 bis 2012 angefallene Prämien und über eine Kostenbeteiligung (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten; Urk. 2/3).
Hier ist offensichtlich, dass der Entscheid weitestgehend die Forderungen betrifft, welche die Beschwerdegegnerin bereits zuvor mit Verfügung und Einspracheentscheid festgesetzt hatte und welche anschliessend Gegenstand des Urteils vom 26. Februar 2014 waren. Hat das Gericht aber den Bestand oder Nichtbestand einer Schuld festgestellt, so hat das Urteil volle materielle Rechtskraft und nicht bloss Wirkung für die hängige Betreibung, die den Prozess veranlasst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Einem Versicherer ist es daher verwehrt, über eine gerichtlich beurteilte Forderung nochmals mit Verfügung und Einspracheentscheid materiell zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Der Versicherer ist ferner auch nicht befugt, in einer erneuten Betreibung für die rechtskräftig beurteilte Forderung den Rechtsvorschlag wiederum selbst zu beseitigen, sondern dafür ist nunmehr der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 insoweit aufzuheben, als er Forderungen betrifft, die bereits mit Urteil vom 26. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. Diese Aufhebung hat von Amtes wegen, auch ohne entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden, zu erfolgen. Davon auszunehmen ist die Prämienforderung der Monate Oktober bis Dezember 2010, die nicht Gegenstand des Urteils vom 26. Februar 2014 war (vgl. Urk. 6 E. 3.2 lit. a). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen wiederum nicht einzutreten.
Nebenbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin - unrichtigerweise - auch die Mahnkosten wieder in Betreibung gesetzt hat, obwohl das Gericht die Beschwerden im Urteil vom 26. Februar 2014 diesbezüglich gutgeheissen hatte (vgl. Urk. 6 E. 3.4).
3.3 Zusammengefasst ist auf die Beschwerden gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ab dem Jahr 2010 ist insoweit aufzuheben, als diese Forderungen bereits im Urteil vom 26. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Dieser Entscheid ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen, da teilweise die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer) und teilweise eine Richtigstellung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Aus diesen Gründen ist auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen.
Der Einzelrichter verfügt:
Auf die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 3. Oktober 2014 betreffend die Prämienforderungen für die Monate Januar bis März 2014 (zuzüglich Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten) wird nicht eingetreten.
und erkennt:
1. Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 betreffend die Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ab dem Jahr 2010 wird insoweit aufgehoben, als diese Forderungen bereits im Urteil vom 26. Februar 2014 rechtskräftig beurteilt worden sind. In diesem Sinne wird die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um die unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-3 und Urk. 5
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzKobel