Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2014.00126




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 18. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 15/1/3), reiste am 28. Juni 2010 in die Schweiz ein und meldete sich am 5. August 2010 der Stadt Y.___ zur Aufnahme im Einwohnerregister an (Urk. 15/1/2). Der Stadt Y.___ übergab der Versicherte ein Formular E 101, Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, worin dem Versicherten vom zuständigen deutschen Träger bestätigt wurde, dass er für die Zeit vom 28. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 1408/71), den Rechtsvorschiften der Bundesrepublik Deutschland unterliege (Urk. 15/1/3). Am 10. September 2010 überwies die Stadt Y.___, Städtische Gesundheitsdienste, die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Prüfung als Gesuch um Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 15/1/1). Mit Verfügung vom 5. November 2010 (Urk. 15/2) befreite die Gesundheitsdirektion den Versicherten für die Zeit vom 28. Juni bis 31. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht.

1.2    Im Februar 2011 reichte der Versicherte der Stadt Y.___ ein von seiner Arbeitgeberin in der Bundesrepublik Deutschland ausgefülltes Formular E 102, Verlängerung der Entsendung der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, für eine Verlängerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein (Urk. 15/3/3). Am 6. Mai 2011 (Urk. 15/4) befreite die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 15/4).

1.3    Am 2. Februar (Urk. 12/2), am 6. (Urk 12/3) und am 29. März 2012 (Urk. 12/4) forderte die Stadt Y.___ den Versicherten auf, ihr einen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Krankenversicherung zukommen zu lassen beziehungsweise ihr einen anerkannten Befreiungsgrund von der Krankenversicherungspflicht mitzuteilen. Nachdem der Versicherte diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, wies die Stadt Y.___ den Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 12/5) mit Wirkung ab 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenversicherung zu. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2012 Einsprache (Urk. 12/6/1). Mit der Einsprache reichte der Versicherte ein Schreiben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) vom 7. Mai 2012 betreffend Abschluss einer Ausnahmevereinbarung (Urk. 12/6/2) ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 (Urk. 12/7) teilte die Stadt Y.___ dem Versicherten mit, dass die amtliche Zuteilung zur Sanitas Krankenversicherung bis zu einer allfälligen rückwirkenden Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bestehen bleibe, und überwies die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Prüfung als Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

1.4    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Urk. 15/6) teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem Versicherten mit, dass zur Prüfung einer Verlängerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ein von seiner Arbeitgeberin in der Bundesrepublik Deutschland oder dem zuständigen deutschen Träger ausgefülltes Formular E 101 erforderlich sei, und forderte ihn auf, ein solches einzureichen. Mit Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 15/7) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch des Versicherten um Verlängerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und verpflichtete den Versicherten, bis spätestens 30. November 2013 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 15/8).

    Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 (Urk. 12/10 = Urk. 2) wies die Stadt Y.___ die Einsprache des Versicherten vom 23. Mai 2012 (Urk. 12/6/1) gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 12/5) ab.

1.5    Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (Urk. 18/1) schlug die DVKA dem (schweizerischen) Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vor. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 (Urk. 18/2) teilte das BSV der DVKA mit, dass der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit des Entsendestaates unterstellt bleibe und bestätigte eine Befreiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012.

    Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 18/3) schlug die DVKA dem BSV den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für den Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) vor. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 (Urk. 18/4) teilte das BSV der DVKA mit, dass der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit des Entsendestaates unterstellt bleibe und bestätigte eine Befreiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Dezember 2014 (Urk. 1) Beschwerde, welche er am 31. Januar 2015 (Urk. 6) ergänzte. Darin beantragte er sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert sei. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 (Urk. 11) beantragte die Stadt Y.___ die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 13) wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des BSV (Urk. 18/0-4) und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 15/1-10) beigezogen. Die Parteien liessen sich dazu innerhalb der ihnen eingeräumten Frist (Urk. 19) nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die VO 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

1.2    In zeitlicher Hinsicht sind das FZA und die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004, welche die VO 1408/71 ersetzt hat, sowie die VO 987/2009, welche die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (VO 574/72) ersetzt hat, anzuwenden, da vorliegend die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Juni 2012 und daher für einen Zeitraum nach Inkrafttreten des FZA und der VO 883/2004 sowie der VO 987/2009 im Streite steht (vgl. die Übergangsbestimmungen von Art. 87 VO 883/2004 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2).

1.3    In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004).

1.4    Die VO 883/2004, welche unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, gilt, enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart. Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004 und Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247).

1.5    Der eine Sonderregelung enthaltende Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 sieht das Folgende vor: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.“

    Die Frage, ob eine Person als ordentliche oder entsandte Arbeitnehmerin zu gelten hat und mithin welchen Rechtsvorschriften sie unterliegt, stellt sich nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalles, sondern bereits wenn es darum geht festzustellen, welcher Versicherungsträger zuständig ist, Prämien zu erheben. Die Entsendung setzt definitionsgemäss das Weiterbestehen der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes voraus. Die Person, die normalerweise eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, und die von ihrem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates. Der Begriff Entsendung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Entsendung dem System der Sozialen Sicherheit dieses Staates unterstellt war (BGE 134 V 428 E. 10.4).

1.6    Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, welcher eine Ausnahmeregelung zur Regelung der Bestimmung des anwendbaren Rechts von Art. 11 bis Art. 15 der Verordnung enthält, schreibt das Folgende vor: „Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.

    Art. 18 VO 987/2009 sieht zum Verfahren zur Durchführung von Art. 16 VO 883/2004 Folgendes vor: „Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahme von den Artikeln 11 bis 15 der Grundverordnung ist bei der zuständigen Behörde oder der Stelle zu stellen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person zu unterliegen wünscht, bezeichnet wurde; solche Anträge sind, wann immer dies möglich ist, im Voraus zu stellen“.

1.7    Die Art. 11 bis 15 VO 883/2004 enthalten ein relativ starres System von Kollisionsnormen, das nicht immer und in allen Fällen den Bedürfnissen grenzüberschreitender Tätigkeiten in einem Gemeinsamen Markt ausreichend Rechnung trägt. Diese relative Starrheit des Systems schlägt sich etwa in den auch mit 24 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit noch kurzen Entsendungshöchstfristen nieder. Hierbei kann Art. 16 herangezogen werden, der die Vereinbarung von Ausnahmen zulässt. Einer Vereinbarung nach Art. 16 bedarf es etwa, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat 24 Monate übersteigen wird. Einer solchen Vereinbarung bedarf es auch, wenn zunächst an eine kurzfristige Entsendung gedacht worden ist, sich aber hernach herausstellt, dass die Tätigkeit den nach Art. 12 der Verordnung höchstzulässigen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten übersteigt. Art. 16 der Verordnung soll nicht faktisch die Möglichkeit einer Rechtswahl einräumen, sondern für Fälle, in denen trotz längeren Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Schwerpunkt des Beschäftigungs-verhältnisses weiterhin im Entsendestaat verbleibt, eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen. Als Partner einer derartigen Vereinbarung nennt Art. 16 der Verordnung die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten und die von diesen Behörden bezeichneten Stellen. Zuständige Behörde ist nach Art. l lit. m VO 883/2004 in jedem Mitgliedstaat der Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Teils davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig ist. Für die Schweiz ist dies das BSV.

1.8    Bei den Vereinbarungen gemäss Art. 16 VO 883/2004 handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, denen ein völkerrechtlicher Charakter zukommt. Art. 16 der Verordnung sieht solche Vereinbarungen im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen vor, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen. Soweit es aber um einzelne Personen geht, also etwa um die Verlängerung der Entsendungsfrist für Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens, werden die Vereinbarungen auf Antrag des Arbeitgebers beziehungsweise des Arbeitnehmers abgeschlossen. Die Vereinbarung nach dieser Vorschrift kann auch dahin gehen, bei Versetzungen die Fortgeltung der Rechtsvorschriften des bisherigen Staates zu vereinbaren, auch wenn sich inzwischen Wohnort und Beschäftigungsort in dem anderen Mitgliedstaat befinden. Der bisherige Staat bleibt damit weiter der zuständige Staat. Nach der Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung der Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten auch mit rückwirkender Kraft zu beschließen. Mit einer Vereinbarung nach Art. 16 der Verordnung kann indes nur die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates über soziale Sicherheit insgesamt vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Anwendbarkeit nur einzelner Bereiche des jeweiligen mitgliedstaatlichen Systems, also etwa nur der Krankenversicherung, ist nicht möglich (Heinz-Dietrich Steinmeyer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Baden-Baden Basel Wien 2013, Art. 16 VO 883/2004 N 7 ff.)


2.

2.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher am 28. Juni 2010 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 15/1/2), der Beschwerdegegnerin ein Formular E 101 übergab, welches bestätigte, dass er für die Zeit vom 28. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a VO 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschiften der Bundesrepublik Deutschland unterliege (Urk. 15/1/3). In der Folge befreite ihn die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 5. November 2010 (Urk. 15/2) für die Zeit vom 28. Juni bis 31. Dezember 2010 von der Krankenversicherungspflicht. Im Februar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine Verlängerung der Entsendung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 (Urk. 15/3/3), worauf ihn die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 erneut von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreite (Urk. 15/4).

2.2    In der Folge gelangte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine deutsche Arbeitgeberin an die DVKA, welche dem BSV am 7. Mai 2012 den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 vorschlug (Urk. 18/1). Das BSV stimmte am 29. Mai 2012 einer Befreiung des Beschwerdeführers von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 zu (Urk. 18/2). Am 6. Mai 2014 schlug die DVKA dem BSV erneut den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 vor (Urk. 18/3), worauf das BSV am 5. Juni 2014 einer Befreiung des Versicherten von den schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 zustimmte (Urk. 18/4).

2.3    Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer vorerst für die Zeit vom 28. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 als Entsandter im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a VO 1408/71 von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit wurde, und dass er anschliessend für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 durch die Ausnahmevereinbarungen, welche das BSV und die DVKA am 7. Beziehungsweise 29. Mai 2012 (Urk. 18/1-2) und am 6. Mai beziehungsweise am 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) vereinbarten, im Sinne von Art. 17 VO 1408/71 beziehungsweise von Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen wurde. Demzufolge unterstand der Beschwerdeführer, welcher im streitigen Zeitraum ab 1. Juni 2012 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen war, auch nicht der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.

2.4    Daran ändert nichts, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 15/7) das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit ab 1. Januar 2012 abwies. Denn mit den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen Vereinbarungen, bei welchen es sich um völkerrechtliche Verträge handelt, wurde vereinbart, dass auf den Beschwerdeführer die gesamten schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 keine Anwendung finden, und dass auf den Beschwerdeführer während dieses Zeitraums die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Diesbezüglich gilt es des Weiteren zu beachten, dass bei einem (echten) Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht nach der Rechtsprechung grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vorgeht (BGE 138 II 524 E. 5.1 mit Hinweisen), und dass gemäss Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung (BV) Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Aus diesen Gründen kommt den zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen, den Beschwerdeführer betreffenden Vereinbarungen im Vergleich zur Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. August 2013 (Urk. 15/7) vorliegend daher Vorrang zu.

2.5    Da der Beschwerdeführer durch die zwischen dem BSV und der DVKA geschlossenen Ausnahmevereinbarungen vom 7. und 29. Mai 2012 (Urk. 18/1-2) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 beziehungsweise durch diejenige vom 6. Mai und 5. Juni 2014 (Urk. 18/3-4) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen beziehungsweise befreit war und somit den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unterstellt war, und da er daher der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstellt war, bestand keine Grundlage für eine amtliche Zuteilung des Beschwerdeführers zu einem Krankenversicherer in der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin.


3.    Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nicht berechtigt, den Beschwerdeführer per 1. Juni 2012 der Sanitas Krankenversicherung zuzuteilen, weshalb der angefochtene, die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 12/5) bestätigende Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Städtische Gesundheitsdienste, mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2015 von den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Schweiz ausgenommen war.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___ Städtische Gesundheitsdienste

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz