Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2015.00002 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 2. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Urk. 7/1). Am 9. April 2014 reichte der Versicherte der CSS diverse Rechnungen im Zusammenhang mit einer in Y.___ durchgeführten Behandlung eines Prostatakarzinoms mittels irreversibler Elektroporation (IRE) zur Rückerstattung ein (Urk. 7/3). Auf Aufforderung der CSS hin (Urk. 7/4) liess der Versicherte dem vertrauensärztlichen Dienst der CSS am 2. Juni 2014 weitere medizinische Unterlagen zukommen (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/6) lehnte die CSS die Übernahme der Kosten der in Y.___ durchgeführten IRE-Behandlung sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Untersuchungen ab. Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/7) gegen den abschlägigen Bescheid der CSS gewandt hatte, holte der vertrauensärztliche Dienst der CSS eine Stellungnahme beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), Bundesamt für Gesundheit (BAG), ein (Urk. 7/8). Nach ausgedehnter Korrespondenz mit dem Versicherten hielt die CSS gestützt auf die Empfehlung ihres vertrauensärztlichen Dienstes (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/13, Urk. 7/16) mit Verfügung vom 9. September 2014 (Urk. 7/17) an ihrem ablehnenden Entscheid fest. Die vom Versicherten dagegen am 7. Oktober 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/18) wies die CSS mit Entscheid vom 25. November 2014 (Urk. 7/19 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 8. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2014 (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 9. September 2014 sei aufgrund Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 17.1 des Reglements der CSS für ungültig zu erklären und die CSS habe die Kosten der Behandlung in Y.___ sowie allfällige Prozesskosten zu vergüten. Eventuell sei die Verfügung vom 9. September 2014 aufgrund der Rechtslage und den materiellen Fakten aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe die Kosten der Behandlung in Y.___ sowie allfällige Prozesskosten zu vergüten. Zusätzlich beantragte der Versicherte, es sei festzuhalten, dass er berechtigt sei, Beträge, die er der Beschwerdegegnerin schulde, bis zur Streitsumme, solange der Rechtsstreit hängig sei, zurückzubehalten und dass er mit keinen Mahngebühren beziehungsweise Betreibungskosten zu belasten sei (Urk. 1 S. 1 unten, S. 2 oben).
Die CSS beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass es den Versicherten nach Gesetz und Rechtsprechung verwehrt ist, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen und eine Verrechnung selbst im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht möglich wäre (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen.
Zum Leistungsbereich gemäss Art. 25-31 KVG gehören die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen nach Art. 25 Abs. 2 KVG unter anderem die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden (lit. a), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (lit. d) und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. e).
Die Leistungen nach den Art. 25-31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in der Schweiz geleisteten ärztlichen Behandlungen wird vermutet.
1.2 Das KVG untersteht dem Territorialitätsprinzip. Leistungen sind demnach nur kassenpflichtig, wenn sie in der Schweiz erbracht werden. Dies ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KVG; danach kann der Bundesrat bestimmen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 oder Art. 29 übernimmt, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden (Satz 1), wobei er die Übernahme der Kosten von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, begrenzen kann (Satz 3).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat Art. 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) erlassen. Nach Art. 36 Abs. 1 KVV bezeichnet das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Bis anhin hat das EDI von der Kompetenzdelegation in Art. 36 Abs. 1 KVV keinen Gebrauch gemacht. Es existiert demnach keine Liste von kassenpflichtigen Auslandsleistungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 KVV, was aber einer Vergütung der Kosten solcher Behandlungen nicht von vornherein entgegensteht (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage 2016, S. 577 N 550 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.1).
Nach Art. 36 Abs. 2 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung sodann die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Satz 1).
1.3 Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG setzt den Nachweis voraus, dass entweder in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte Behandlung im Vergleich zur auswärtigen Alternative für die betroffene Person bedeutende und erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmässige (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) Behandlung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Nur schwerwiegende Lücken im Behandlungsangebot („Versorgungslücken“) rechtfertigen ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip. Dabei handelt es sich in der Regel um Behandlungen, die hochspezialisierte Techniken verlangen oder um seltene Krankheiten, für welche die Schweiz nicht über eine genügende diagnostische oder therapeutische Erfahrung verfügt. Wenn hingegen in der Schweiz eine in Fachkreisen allgemein anerkannte und zweckmässige Behandlungsmethode existiert, so liegt kein medizinischer Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG vor. Bloss geringfügige, schwer abschätzbare oder gar umstrittene Vorteile einer auswärts praktizierten Behandlungsmethode aber auch der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt, werden nicht als medizinischer Grund betrachtet, der die Übernahme der Kosten einer Auslandbehandlung rechtfertigt. In diesem Sinne sind medizinische Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.2, Eugster, a.a.O., S. 577 N 551 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4 Liegt ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist, muss zusätzlich geprüft werden, ob sich aus diesem Abkommen eine Leistungspflicht für Auslandbehandlungen ergibt, die über diejenige aufgrund des schweizerischen Rechts hinausgeht.
Eine solche Leistungspflicht könnte sich aus der Dienstleistungsfreiheit ergeben, wie sie im Vertrag der Europäischen Gemeinschaften (EG-Vertrag) institutionalisiert ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält das FZA jedoch keine vergleichbaren Bestimmungen zu der im EG-Vertrag geregelten umfassenden Dienstleistungsfreiheit; diese bildet nicht Bestandteil des „acquis communautaire", und deshalb kann aus dem FZA kein Anspruch auf Auslandbehandlung abgeleitet werden, der über Art. 36 Abs. 1 KVV hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 6.2).
1.5 Ferner befasst sich Art. 20 der für die Schweiz seit dem 1. April 2012 geltenden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 309 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 15. Februar 2012) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) mit der Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Nach Art. 20 Abs. 1 VO 883/2004 muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen. Auf Art. 20 Abs. 1 VO 883/2004 kann sich nicht berufen, wer nicht um Erteilung der Genehmigung des zuständigen Trägers nachgesucht hat, sich in das Gebiet eines anderen Abkommensstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. Zudem muss eine Genehmigung gemäss Art. 20 Abs. 2 VO 883/2004 nur dann erteilt werden, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr die Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann (vgl. das unter der im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten bis 31. März 2012 gültig gewesenen Verordnung [EWG] 1408/71 ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 6.1).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der im Februar 2014 in Y.___ durchgeführten IRE-Behandlung des Prostatakarzinoms des Beschwerdeführers und der damit in Zusammenhang stehenden, ebenfalls in Y.___ durchgeführten Behandlungen (vgl. Urk. 7/3) aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.
2.2 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 9. September 2014 nicht innert der in Art. 17.1 ihres Reglements zu den Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2014 (Urk. 7/2, nachfolgend: Reglement), vorgesehenen Frist von 30 Tagen, welche mit seiner Nichteinverständniserklärung im Schreiben vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/7) zu laufen begonnen habe, erlassen und daher ihr Recht zur Leistungsverweigerung verwirkt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.1.1-6).
2.3 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, doch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
In der Krankenversicherung werden gemäss Art. 80 Abs. 1 KVG auch erhebliche Leistungen grundsätzlich im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG gewährt. Die Bestimmung tangiert indessen weder die in Art. 49 Abs. 1 ATSG verankerte Verpflichtung des Versicherungsträgers, bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Person schriftlich zu verfügen, noch deren Befugnis, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 133 V 188 E. 3.3). Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 ATSG lässt offen, ob der Erlass der schriftlichen Verfügung erst auf besonderes Verlangen der betroffenen Person oder bereits dann erfolgt, wenn der Versicherungsträger das fehlende Einverständnis erkennt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 27 zu Art. 49). Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG ist die betroffene Person aber jedenfalls über die Befugnis zu informieren, bei Nichteinverständnis eine schriftliche Verfügung zu verlangen. Im Unterschied zu altArt. 80 Abs. 1 KVG, welcher eine Frist von 30 Tagen vorsah, bestimmt Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht, innert welcher Frist der Versicherungsträger die verlangte schriftliche Verfügung zu erlassen hat. Auch Art. 51 ATSG legt keine Frist fest, innert welcher eine formelle Verfügung zu erlassen ist (Kieser, a.a.O., N 30 zu Art. 49 und N 25 zu Art. 51).
Im Bereich des Krankenversicherungsrechts bestimmt Art. 127 KVV, dass der Versicherer eine auf Grund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangte Verfügung innerhalb von 30 Tagen zu erlassen hat. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist (Eugster, a.a.O., S. 866 N 1540). Als solche ist auch die in Art. 17.1 des Reglements der Beschwerdegegnerin vorgesehene Frist von 30 Tagen zum Erlass einer schriftlich begründeten Verfügung im Falle, dass eine versicherte Person mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, zu werten. Denn das in Frage stehende Reglement wurde in Anwendung und Ergänzung des im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (einzig) massgebenden KVG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen (vgl. Art. 1.1 des Reglements). Es ist nicht vergleichbar mit im Privatversicherungsrecht gängigen Versicherungsbedingungen, welche zu den massgebenden Vertragsgrundlagen gehören.
2.4 Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2014 (Urk. 7/14) auf sein Recht, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen, aufmerksam gemacht und am 9. September 2014 eine entsprechende Verfügung erlassen (Urk. 7/17), nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2014 mit dem leistungsverweigernden Entscheid (weiterhin) nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/15). Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist kein Verstoss gegen die geltende gesetzliche Regelung zu erblicken, da nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.3) gesetzlich keine zwingende Frist zum Verfügungserlass vorgeschrieben ist. Die Verfügung vom 9. September 2014 erging ohne weiteres innert angemessener Frist, zumal die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2014, in welchem er erstmals kundgetan hatte, mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden zu sein (Urk. 7/7), noch weitere Abklärungen tätigte (vgl. Urk. 7/8-9). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nicht innert einer reinen Ordnungsfrist ergangene Verfügung nicht die Leistungspflicht des Versicherers zur Folge hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.2.2).
3.
3.1 In materieller Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) mit der Begründung, dass weder eine Notfallbehandlung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 KVV vorliege noch eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 KVG gemacht werden könne. In der Schweiz bestünden geläufige Behandlungsmöglichkeiten einer Prostata-Krebserkrankung wie die Prostatektomie oder die Behandlung mittels hochintensivem fokussiertem Ultraschall (HIFU), welche breit anerkannten Formen entsprächen und welche dem Beschwerdeführer von seinem behandelnden Urologen auch angeboten worden seien. Eine Versorgungslücke bestehe nicht. Selbst auf der Internetseite der vom Beschwerdeführer konsultierten Klinik Z.___ in A.___ (Y.___) werde nebst der IRE-Behandlung die Behandlung mittels HIFU als schonende und minimal-invasive Alternative zur Prostatektomie angeboten. Dass es sich dabei noch nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handle, ergebe sich schliesslich aus der Tatsache, dass die Behandlung selbst in Y.___ noch als neuartig gelte und in verschiedenen Publikationen auf die noch fehlende Langzeiterfahrung hingewiesen werde. Die Wirksamkeit einer Behandlung sei denn auch nicht im Einzelfall nach dem individuell eingetretenen kurzfristigen Behandlungserfolg zu beurteilen, sondern eben gerade danach, ob sie nach wissenschaftlichen Methoden ausgewiesen sei (S. 4 Ziff. 2.3.2-3). Eine Leistungspflicht gestützt auf das FZA und Art. 20 VO 883/2004 sei schliesslich - aus näher dargelegten Gründen - ebenfalls zu verneinen (S. 5 Ziff. 2.3.4).
3.2 Der Beschwerdeführer erläuterte in seiner Beschwerde (Urk. 1) die Vorteile der IRE-Therapie im Vergleich zur HIFU-Therapie und wies auf die Gefahren und Nachteile der HIFU-Therapie und der Prostatektomie hin (S. 8 f. Ziff. 2.2.1-5). Sodann brachte er vor, dass die HIFU-Behandlung gemäss KLV eine Nichtpflichtleistung sei und die Prostatektomie gar nicht erwähnt werde, sodass er nicht nur eine minderwertigere Behandlung bekommen hätte, sondern auch noch selber dafür hätte aufkommen müssen. Die beiden in der Schweiz erhältlichen Alternativen seien aufgrund der Gefahren und Nachteile unzumutbar und eine Verstümmelung (Prostatektomie) nur in Kauf zu nehmen, wenn eine Heilung nicht möglich sei (S. 9 Ziff. 2.3.2). Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin vermisste Langzeiterfahrung machte der Beschwerdeführer sodann Ausführungen zum (weltweiten) Anwendungsbereich und den bisherigen Erfahrungen mit dem bei einer IRE-Therapie zum Einsatz kommenden NanoKnife (S. 10 f. Ziff. 2.3.3). Weiter brachte er vor, dass das BAG die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht gewissenhaft wahrnehme und dessen zu Handen der Beschwerdegegnerin abgegebene Empfehlung nur auf oberflächlichen Recherchen zur IRE-Behandlung beruhe (S. 11 f. Ziff. 2.4.1-7). Schliesslich machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der IRE-Behandlung, der HIFU-Behandlung und der Prostatektomie (S. 12 ff. Ziff. 2.5.1-2). Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, dass mangels einer qualifizierten Stellungnahme des BAG, mangels einer Liste bezüglich im Ausland genehmigter/verbotener Leistungen, mangels Erwähnung der IRE-Behandlung im Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), in Anbetracht dessen, dass die sowohl von seinem schweizerischen Onkologen als auch von der Beschwerdegegnerin als geeignet taxierte HIFU-Behandlung in Anhang 1 der KLV ausdrücklich als nichtpflichtige Leistung aufgelistet werde und im Übrigen keine geeigneten Behandlungsmethoden aufgelistet würden sowie in Anbetracht dessen, dass in der Schweiz vorhandene Behandlungsmethoden (ob vom BAG bewilligt oder nicht) gegenüber einer IRE-Behandlung wesentliche Gefahren aufwiesen, er keine zumutbare Alternative gehabt habe, als eine Behandlung im Ausland zu suchen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten der IRE-Behandlung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu vergüten habe (S. 14 f. Ziff. 2.5.7).
4.
4.1 Bei der Abwägung, ob eine Auslandbehandlung wie die vorliegend in Frage stehende IRE-Behandlung zulasten der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung geht, ist zu beachten, dass die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 32 Abs. 1 KVG in die vorstehend dargelegte Rechtsprechung zu Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 KVV (vorstehend E. 2.3) eingeflossen sind. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist demnach allein anhand dieser Rechtsprechung zu beurteilen; darüber hinaus haben die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit keine selbständige Bedeutung.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend und unstrittig feststellte, lässt sich eine Leistungspflicht vorliegend nicht auf Art. 36 Abs. 2 KVV stützen, da die IRE-Behandlung in Y.___ nicht notfallmässig erfolgte, sondern der Beschwerdeführer sich eigens für diese Therapie ins Ausland begab. Ebenfalls unstrittig ist, dass die IRE-Behandlung in der Schweiz nicht erbracht werden konnte (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 10 Ziff. 2.3.3 lit. d.i und S. 11 lit. d.v, Urk. 7/3 S. 1 unten und S. 2 oben, Urk. 7/5 Ziff. 1 sowie Urk. 7/10 Ziff. 2 am Ende). Gemäss der Stellungnahme des BAG vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/8) ist das IRE-Verfahren in der Schweiz denn auch erst teilweise erhältlich. Tierexperimentelle sowie erste klinische Erfahrungen für fortgeschrittene und vortherapierte Krebssituationen seien bisher wissenschaftlich publiziert worden.
4.3 In der Schweiz bestehen geläufige Behandlungsmöglichkeiten zur Behandlung von Prostatakrebs-Erkrankungen. Prostatakrebs wird entweder operiert oder bestrahlt. Bei weiter fortgeschrittenen Tumoren kommen auch eine medikamentöse Hormonbehandlung oder eine Chemotherapie in Frage (vgl. Website der Krebsliga Schweiz, www.krebsliga.ch). Laut Angaben des Beschwerdeführers war ihm seitens seines schweizerischen Urologen die Prostatektomie oder eine HIFU-Behandlung angeboten worden (Urk. 7/10 S. 2 Ziff. 2, Urk. 7/12 Mitte, Urk. 7/15 Mitte). Gemäss Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2014 handelt es sich dabei um etablierte und als gut wirksam geltende Methoden der Tumorbehandlung (Urk. 7/16 S. 1 unten).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer mit den Vorteilen der IRE-Behandlung im Vergleich zur Prostatektomie und zur HIFU-Behandlung argumentierte, ist festzuhalten, dass das BAG dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/8) insofern beipflichtete, als es ausführte, dass die Abtötung von Tumorzellen mittels IRE ein neues und vielversprechendes Verfahren zu sein scheine, insbesondere auch, weil seltener Nebenwirkungen auf das umliegende Gewebe aufträten. Allerdings wies das EDI darauf hin, dass ausserhalb palliativer Indikationen noch keinerlei Daten zur Prostatakrebs-spezifischen Effektivität und Sicherheit verfügbar seien. Langzeitnebenwirkungen seien nicht bekannt, wegen der fehlenden Daten sowie der Neuheit der Methode aber nicht auszuschliessen. Insbesondere in kurativen Situationen, in denen eine Heilung erreicht werden solle und bei denen etablierte und gut wirksame Methoden existierten, müsse eine solide Evidenzgrundlage mit Daten zu Langzeit-Wirksamkeit und -Nebenwirkungen verlangt werden, um die WZW-Kriterien zu erfüllen. Nur eine kleinere Rate an kurzfristigen Nebenwirkungen oder ein günstigerer Preis als die Standardbehandlungen könne hier nicht genügen. Die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit könnten für die Behandlung von Prostatakarzinomen als nicht erfüllt betrachtet werden. Selbst wenn die IRE-Behandlung in der Schweiz für diese Indikation angeboten würde, wäre mit der jetzigen Evidenzlage die Wahrscheinlichkeit zu hoch, dass sie als umstritten erklärt werden würde.
Zur Untermauerung seines Standpunkts verwies das BAG auf die Homepage des von Prof. Dr. mult. Michael K. Stehling geleiteten Instituts für bildgebende Diagnostik in Offenbach am Main (www.bilddiagnostik.de), welches im Prostata-Center (www.prostata-center.de) die IRE-Therapie zur Behandlung von Prostatakarzinomen anbietet und gemäss Angaben auf der Homepage im Laufe der letzten vier Jahre die IRE-Methode weltweit führend zur Einsatzreife für die Behandlung des Prostatakarzinoms entwickelt hat. Auf der Homepage des Prostata-Centers räumte Prof. Stehling in der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ (zu finden unter dem Menüpunkt „Therapie“) ein, dass die IRE als fokale Behandlungsmethode bei Prostatakarzinomen immer noch als experimentelles Verfahren einzustufen sei, weil bisher keine Langzeitergebnisse, weder für die fokale Therapie noch für die Prostatakarzinombehandlung mit dem NanoKnife vorlägen (Frage 9). Aus den Ausführungen von Prof. Stehling geht sodann hervor, dass offenbar (auch) die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland eine IRE-Behandlung von Prostatakarzinomen nicht vergüten, da sie in der Regel nur Verfahren bezahlen, die in den S3-Leitlinien Prostatakarzinom aufgeführt sind, nämlich die Prostatektomie und die Strahlentherapie sowie die Hormon- und Chemotherapie (Frage 14), während fokale Verfahren nicht in den S3 Leitlinien figurieren (vgl. Frage 3).
4.5 Auch wenn die IRE-Behandlung - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – weniger invasiv ist als etwa eine Prostatektomie und gemäss den Angaben auf der Homepage des Prostata-Centers in Offenbach am Main wie auch auf der Homepage der vom Beschwerdeführer aufgesuchten Klinik Z.___ in A.___ im Vergleich zu den herkömmlichen Therapiemethoden insbesondere weniger häufig bis gar nicht zu Inkontinenz oder Impotenz zu führen scheint, kann angesichts der Tatsache, dass bezüglich der Anwendung der IRE-Methode zur Behandlung von Prostatakrebs noch keine Langzeiterfahrungen vorliegen, nicht gesagt werden, dass die herkömmlichen in der Schweiz angewandten Behandlungsformen im Vergleich zur IRE-Behandlung erheblich höhere Risiken mit sich bringen beziehungsweise die Vorteile der IRE-Behandlung klar überwiegen. Angesichts der in der Schweiz zur Verfügung stehenden, in Fachkreisen allgemein anerkannten Behandlungsmöglichkeiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine zweckmässige Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz gewährleistet gewesen wäre. Eine schwerwiegende Lücke im Behandlungsangebot ist jedenfalls nicht erkennbar, zumal es sich bei einer Prostatakrebserkrankung nicht um eine seltene Krankheit handelt. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vorstehend E. 2.3) ist damit ein medizinischer Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG zu verneinen und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer Ausnahme vom Territorialitätsprinzip ausging.
Die Tatsache, dass die dem Beschwerdeführer nebst der Prostatektomie angebotene HIFU-Behandlung gemäss Ziff. 1.4 des Anhang 1 zur KLV eine Nichtpflichtleistung darstellt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die vorliegend in Frage stehende Auslandbehandlung zu vergüten ist, nicht von Relevanz. Entscheidend ist rechtsprechungsgemäss einzig, ob eine Versorgungslücke vorliegt, was vorliegend zu verneinen ist.
4.6 Aufgrund der rechtlichen Ausführungen zur Dienstleistungsfreiheit (vorstehend E. 2.4) ist auch eine Leistungspflicht aus dem FZA zu verneinen. Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 1 VO 883/2004 fällt sodann schon deshalb ausser Betracht, da der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nicht um Erteilung der Genehmigung ersucht hat, sich zwecks Durchführung einer IRE-Behandlung nach Y.___ zu begeben (vgl. vorstehend E. 2.5).
4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in Y.___ durchgeführte IRE-Behandlung und die damit in Zusammenhang stehenden, ebenfalls in Y.___ durchgeführten Behandlungen nicht leistungspflichtig ist.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes verwies (Urk. 1 S. 2), ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 Ziff. 4) darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG zu beurteilen ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Rückbehaltung von allfälligen der Beschwerdegegnerin geschuldeten Beiträgen und Belastung mit Mahn- und Betreibungskosten; diesbezüglich kann auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts im Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 8; Sachverhalt Ziff. 2.5.3) verwiesen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf