Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00015




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 29. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949, ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch krankenpflegeversichert. Anfang/Mitte Oktober 2013 stürzte er und schlug mit dem Kinn auf einen Stein auf. Einige Zeit später bemerkte der Versicherte eine Lockerung eines unteren Schneidezahns, welcher ihm im Februar 2014 beim Zähneputzen schliesslich ausfiel (vgl. Unfallmeldung vom 9. März 2014, Urk. 7/4). Am 5. März 2014 reichte med. dent. Y.___, eidg. dipl. Zahnärztin, der SWICA ein Zahnschadenformular mit Kostenvoranschlag für eine unfallbedingte zahnmedizinische Behandlung im Sinne einer Verblockung der Zähne 41/42 und 32/33 zur Stabilisierung und einer Versorgung mittels Implantat an Stelle des Zahnes 31, samt dazugehörigem bildgebendem Material (vgl. Urk. 7/1-2 und Urk. 7/4), ein. Die Kosten der von ihr am 21. Februar 2014 notfallmässig bereits durchgeführten Behandlung bezifferte sie dabei auf Fr. 523.90 (Urk. 7/3).

    Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/5) verneinte die SWICA ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und teilte mit, dass sie die Kosten der erfolgten Sofortbehandlung in der Höhe von Fr. 523.90 (abzüglich der gesetzlichen Kostenbeteiligung) aus Kulanz übernehme. Daran hielt sie - nach Konsultation ihres Vertrauenszahnarztes (Urk. 7/7) - mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/8) fest. Die vom Versicherten dagegen am 6. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2015 (Urk. 7/10 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 23. Februar 2015 Beschwerde gegen den Ein-spracheentscheid vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 4. Dezember 2014 seien aufzuheben und es sei die SWICA zu verpflichten, die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für seinen Zahnschaden aufgrund des Unfallereignisses im Oktober 2013 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die SWICA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Die SWICA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. Juli 2015 (Urk. 12) und Duplik vom 9. Juli 2015 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

    Mit Gerichtsverfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 17) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die mit Replik eingereichte, indes teilweise geschwärzte zahnärztliche Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (Urk. 13/1) vollständig lesbar einzureichen, desgleichen die der Stellungnahme zugrunde liegende Anfrage seines vormaligen Rechtsvertreters. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 nach (Urk. 20 und Urk. 21/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm am 26. Oktober 2015 Stellung zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 24). Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.

    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Die Frage der Unfallkausalität beurteilt sich im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie im Bereich der Unfallversicherung: Vorausgesetzt ist zunächst, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem behandelten Zahnleiden nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010, E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Für die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs massgebend sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht, nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (conditio sine qua non). Es ist somit nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störung ist; blosse Teilursächlichkeit genügt. Sodann kann die Haftung der Versicherung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, eine (körperliche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, der Unfall mit andern Worten einen beliebigen und austauschbaren - im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeutungslosen - Anlass darstellt, ist die natürliche Unfallkausalität zu verneinen (Gelegenheits- oder Zufallsursache; Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden, einschliesslich Zahnschäden, deckt sich die natürliche weitgehend mit der - für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten - adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle. Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand könnte die adäquate Kausalität - analog zur natürlichen (vorstehend E. 1.2) - nur dann verneint werden, wenn anzunehmen wäre, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010, E. 3.3 mit Hinweisen).

1.4    Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauenszahnarztes mit der Begründung, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Oktober 2013 und dem zu sanierenden Zahnschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Ebenso wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer den Zahn aufgrund der bestehenden Parodontitis und damit aufgrund eines unfallfremden Geschehens verloren habe (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6, Urk. 6 S. 4 f. Ziff. 7). Hinsichtlich des Sturzes sei von einem beliebigen austauschbaren Anlass auszugehen, welcher aufgrund des vorhandenen Vorzustands nicht als Ursache für den Verlust des Zahnes 31 gewertet werden könne (Urk. 2 S. 4 Mitte). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte zahnärztliche Stellungnahme ändere - aus näher dargelegten Gründen - nichts an dieser Einschätzung (Urk. 24).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, den ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, dass der Zahn 31 auch einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (Urk. 1 S. 5 oben). Aus der vom Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin festgestellten (leichten bis mittelgradig) generalisierten Parodontitis mit lokal fortgeschrittenen Knocheneinbrüchen bei den nicht interessierenden Zähnen 12 und 22 im Oberkiefer lasse sich nicht ableiten, dass er den Zahn 31 im Unterkiefer bei einem beliebigen Anlass hätte verlieren müssen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er nachweislich ein altersgerechtes, bleibendes Gebiss und eine gute Mundhygiene aufweise. Es bestehe deshalb kein Grund daran zu zweifeln, dass sein Gebiss im Unfallzeitraum trotz - allfälliger - Vorschädigung alltäglichen Belastungen standgehalten hätte. Bis zum Unfallzeitpunkt (und auch bis zum Verlust des Zahnes) habe er keine Probleme beim normalen Kauakt gehabt und die Nachbarzähne seien im unteren Wurzeldrittel von Knochen umgeben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4, Urk. 12 Ziff. 5). Der Beurteilung des Vertrauenszahnarztes könne gegenüber derjenigen der behandelnden Zahnärztin - aus näher dargelegten Gründen - kein Vorrang eingeräumt werden (Urk. 15 S. 2 oben).

2.3    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Einschluss des Unfallrisikos versichert ist, dass er im Oktober 2013 einen Unfall erlitten hat und dass keine Unfallversicherung für die Behandlung des Schadens am Kausystem aufkommt.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die zahnmedizinische Behandlung im Bereich des Unterkiefers des Beschwerdeführers, insbesondere für die Einsetzung eines Implantats anstelle des Zahnes 31, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung leistungspflichtig ist, was davon abhängt, ob zwischen dem Ereignis vom Oktober 2013 und dem Ausfall des Zahnes 31 ein kausaler Zusammenhang besteht.


3.

3.1    Gemäss Zahnschadenformular vom 5. März 2014 (Urk. 7/3) behandelte med. dent. Y.___ den Beschwerdeführer am 21. Februar 2014. Die Zahnärztin führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, Anfang bis Mitte Oktober 2013 einen Unfall erlitten zu haben. Er sei gestürzt und mit dem Kinn auf einen grossen Stein gefallen. Die aufgetretenen Schmerzen seien nach einigen Wochen wieder weggegangen. Er habe zuerst nicht realisiert, dass etwas mit den Zähnen nicht in Ordnung sei. Erst mit der Zeit habe er bemerkt, dass der Zahn 31 stark gelockert sei. Die Lockerung sei immer schlimmer geworden. Vor etwa zwei Wochen sei der Zahn beim Zähneputzen ausgefallen (Ziff. 2). Als unfallbedingte Befunde nannte med. dent. Y.___ eine Subluxation (Lockerung) der Zähne 41 und 31 sowie eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung des Zahnes 32 (Ziff. 3). Weiter vermerkte sie, dass die Zähne 16, 26, 27, 47, 46, 41, 32, 36 und 37 parodontal geschädigt seien (Ziff. 4.4). Als Zwischenbehandlung schlage sie eine Verblockung der Zähne 41/42 und 32/33 zur Stabilisierung und als definitive Versorgung ein Implantat an Stelle des Zahnes 31 vor (Ziff. 6-7).

3.2    Dr. med. und Dr. med. dent. Z.___, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 26. November 2014 Stellung zu den ihm unterbreiteten Akten (Urk. 7/7). Er führte aus, das ihm vorliegende, nicht datierte Orthopantomogramm (OPT) mit noch vollständiger Bezahnung sei wegen schlechter Bildqualität nur beschränkt beurteilbar. Es zeige eine leichte bis mittelgradige generalisierte Parodontitis mit parodontalem Knochenverlust. Derselbe Befund könne auch auf diversen, ebenfalls nicht datierten Zahnröntgenaufnahmen festgestellt werden. Die Röntgenaufnahmen der Ober- und Unterkieferfront vom 21. Februar 2014 zeigten einen teilweise fortgeschrittenen (entzündlichen) parodontalen Knochenverlust, insbesondere bei den Zähnen 12 und 22 im Oberkiefer. Im Unterkiefer zeige sich das typische Bild eines schweren parodontalen Knocheneinbruchs im Bereich des verlorenen Zahns 31 und der benachbarten Zähne 3 (gemeint wohl: 32) und 41. Derselbe Befund werde auch durch die intraorale Fotoaufnahme bestätigt, wo an der freiliegenden Zahnwurzeloberfläche des Zahnes 41 noch Zahnstein sichtbar sei. Somit sei radiologisch erstellt, dass eine generalisierte Parodontitis mit lokal fortgeschrittenen Knocheneinbrüchen bestehe. Sollte der Zahn 31 beim Unfallereignis durch ein adäquates Trauma geschädigt worden sein, sei davon auszugehen, dass durch den Schlag unmittelbar eine massive Lockerung des Zahnes 31 aufgetreten wäre, allenfalls begleitet von einer Zahnfleischblutung. Dies hätte vom Beschwerdeführer sofort bemerkt werden müssen. Bei traumatisch gelockerten Zähnen komme es in der Regel zu einer Stabilisierung dieser Zähne innert etwa vier Wochen durch den spontanen Heilungsverlauf. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer eine traumatische Lockerung des Zahnes 31 offensichtlich nicht bemerkt (S. 1 f. Ziff. 2).

    Die sehr lange zeitliche Latenz von vier Monaten zwischen dem Unfallereignis und dem Verlust des Zahnes 31 zusammen mit dem Röntgenbefund eines schweren, entzündlich bedingten parodontalen Knochenverlustes spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Verlust des Zahnes 31 etwa vier Monate später kein kausaler Zusammenhang bestehe. Der Verlust des Zahnes 31 dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf die Parodontitis zurückzuführen sein. Ergänzend sei festzuhalten, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis offensichtlich keine Hinweise oder Symptome vorgelegen hätten, welche auf eine unfallbedingte Traumatisierung des Zahnes schliessen liessen (S. 2).

3.3    Auf Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. De-zember 2014 (Urk. 21/1) nahm med. dent. A.___ am 5. Januar 2015 Stellung zu den ihm unterbreiteten Akten (Urk. 21/2). Er führte aus, die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zum Kausalzusammenhang nicht eindeutig nachvollziehen zu können. Trotz der nicht vollständigen Dokumentation vor dem Unfall liege es nahe, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Parodontitis gelitten habe und seine Zähne geschwächt gewesen seien. Wie stark, lasse sich aus den Unterlagen aber nicht eindeutig eruieren. Die Nachbarzähne 32, 41 und 42 seien auf der Röntgenaufnahme vom 21. Februar 2014 im apikalen (unteren) Wurzeldrittel noch von Knochen und Parodont (Zahnhalteapparat) umgeben. Sie seien geschwächt, schienen aber bis zur letzten Kontrolle den normalen äusseren Einwirkungen gut standgehalten zu haben. Daraus könnte man schlussfolgern, dass auch der Zahn 31 (wie seine vergleichbaren Nachbarzähne) einer normalen äusseren Einwirkung (ohne Unfall) standgehalten hätte und es müsse folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Zahn bei einem beliebigen Anlass hätte verlieren können. Hier könnte man anmerken, dass der Zahn 31 sogar noch vier Monate nach dem Unfallereignis den normalen äusseren Einwirkungen standgehalten habe (S. 1).

    Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ führte med. dent. A.___ weiter aus, bei Zahntraumata gebe es durchaus auch Fälle, bei denen die Zahnbeweglichkeit abnehmen könne. Dies sei beispielsweise bei einer Intrusion der Fall, also wenn der Zahn durch eine Gewalteinwirkung oder einen Unfall in die Alveole (Zahnfach) gedrückt werde. Das heisse für den vorliegenden Fall, dass es durch den Unfall nicht unbedingt zu einer für den Beschwerdeführer feststellbaren Lockerung gekommen sein müsse. Die Wahrscheinlichkeit einer Lockerung sei wohl höher, aber auch schwer beweisbar. Die Annahme des Vertrauenszahnarztes, wonach die sehr lange Latenz von vier Monaten zwischen dem Unfallereignis und dem Verlust des Zahnes 31 gegen einen Kausalzusammenhang spreche, werde nicht begründet und scheine nicht ganz vollständig. Es gebe zahlreiche Fälle, bei denen erst Jahre später ein Unfallfolgeschaden auftrete. Als Beispiel zu erwähnen seien schmerzfreie, chronische Entzündungen an Zahnwurzeln nach Unfällen, welche für den Patienten unbemerkt über längere Zeit entstünden, bis sie unverhofft akut und schmerzhaft würden (Devitalisation des Zahnnervs, gefolgt von einer asymptomatischen Entzündung; S. 2 oben und Mitte).

    Folglich liessen sich verschiedene Annahmen einander gegenüber stellen, aber aufgrund der knappen Dokumentation nur schwer beweisen. Dennoch gehe er davon aus, dass eine wahrscheinliche Kausalität zwischen dem Unfall und dem Zahnverlust bestehe (aufgrund des Vergleichs mit den Nachbarzähnen). Es sei zumindest davon auszugehen, dass der Unfall den geschwächten Zahn 31 zusätzlich geschädigt habe. Dies führe letztendlich zu einem beschleunigten Zahnverlust und somit zu einer Gesundheitsschädigung (S. 2 unten).

3.4    Mit Email vom 2. Juni 2015 bestätigte die Zahnarztpraxis Dr. B.___ zu Handen des Beschwerdeführers die Durchführung einer Dentalhygienesitzung am
26. Mai 2015 und dass er ein altersgerechtes, bleibendes Gebiss (2. Dentition) sowie eine gute Mundhygiene aufweise (Urk. 13/2).


4.

4.1    Gemäss Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) ist radiologisch erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer (leichten bis mittelgradigen) generalisierten Parodontitis mit lokal fortgeschrittenen Knocheneinbrüchen leidet. Im Bereich des verlorenen Zahns 31 sowie der benachbarten Zähne 32 und 41 beschrieb Dr. Z.___ einen schweren parodontalen Knocheneinbruch. Auch med. dent. A.___ (vorstehend E. 3.3) bezeichnete es nach Sichtung des bildgebenden Materials als naheliegend, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Parodontitis litt beziehungsweise leidet und seine Zähne im Unfallzeitpunkt geschwächt waren. Insofern hat es als erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls ein krankhafter Vorzustand im Sinne einer Parodontitis bestand.

4.2    Angesichts des bestehenden Vorzustands insbesondere auch im Bereich des ausgefallenen Zahnes 31 erweisen sich die Ausführungen von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2), wonach es - wäre der Zahn 31 beim Unfallereignis durch ein adäquates Trauma geschädigt worden - beim Aufschlag mit dem Kinn unmittelbar zu einer massiven Lockerung des Zahnes, allenfalls begleitet von einer Zahnfleischblutung gekommen wäre, was vom Beschwerdeführer hätte bemerkt werden müssen, als nachvollziehbar. Zeitnah zum Unfallereignis hat der Beschwerdeführer aber - worauf Dr. Z.___ zutreffend hinwies - keine Symptome bemerkt, welche eine unfallbedingte Traumatisierung des rund vier Monate später ausgefallenen Zahnes 31 nahe legen würden. So litt er seinen Angaben zufolge (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 2 und Urk. 7/4 S. 2 Ziff. 4) nach dem Sturz auf das Kinn unter Schmerzen, welche nach einigen Wochen wieder weggingen und bemerkte erst später, dass der in Frage stehende Schneidezahn stark gelockert war.

    Dem hielt med. dent. A.___ (vorstehend E. 3.2) entgegen, dass es bei Zahntraumata durchaus auch Fälle gebe, bei denen die Zahnbeweglichkeit abnehmen könne, weshalb es im Falle des Beschwerdeführers nicht unbedingt zu einer feststellbaren Lockerung gekommen sein müsse. Als Beispiel nannte er den Fall einer Intrusion. Allerdings legte er nicht dar, ob es bei einer solchen auch bei Vorliegen eines vorgeschädigten Zahnes zu einer erst im Verlauf abnehmenden Zahnbeweglichkeit kommen kann. Abgesehen davon relativierte med. dent. A.___ seine Aussage insofern, als er im Falle des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit einer Lockerung als „wohl höher“ bezeichnete.

    Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage kann es nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Zahn 31 des Beschwerdeführers anlässlich des Sturzes im Oktober 2013 traumatisiert wurde.

4.3    Im Unterschied zu Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2), welcher im Bereich der Zähne 31, 32 und 41 einen schweren parodontalen Knocheneinbruch beschrieb, hielt med. dent. A.___ (vorstehend E. 3.3) fest, dass sich nicht eindeutig eruieren lasse, wie stark die Zähne des Beschwerdeführers geschwächt gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Nachbarzähne 32, 41 und 42 gemäss den Röntgenaufnahmen vom Februar 2014 im unteren Wurzeldrittel noch von Knochen und Parodont umgeben waren, schlussfolgerte er, dass auch der Zahn 31 einer normalen äusseren Einwirkung standgehalten hätte und daher nicht davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer den Zahn bei einem beliebigen Anlass hätte verlieren können. Aufgrund des Vergleichs mit den Nachbarzähnen erachtete er eine Kausalität zwischen dem Unfall und dem Verlust des Zahnes 31 daher als wahrscheinlich beziehungsweise ging er davon aus, dass der Unfall den geschwächten Zahn 31 zusätzlich geschädigt hat.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Unfallereignis vom Oktober 2013, bei welchem der Beschwerdeführer mit dem Kinn auf einen Stein aufschlug, gerade nicht um eine normale äussere Einwirkung gehandelt haben dürfte, sodass hinsichtlich des Zahnes 31 - wäre er beim Unfallereignis tatsächlich traumatisiert worden - angesichts der durch die Parodontitis versursachten und auch von med. dent. A.___ unbestrittenen vorbestehenden Schwächung gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. Z.___ zeitnah zum Unfall Traumasymptome überwiegend wahrscheinlich zu erwarten gewesen wären.

    Soweit med. dent. A.___ schliesslich in allgemein gehaltener Weise ausführte, dass es auch zahlreiche Fälle gäbe, bei denen erst Jahre später ein Unfallfolgeschaden auftrete, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal sich das von med. dent. A.___ angeführte Beispiel einer von einer asymptomatischen Entzündung gefolgten Devitalisation des Zahnnervs nicht mit dem Fall des Beschwerdeführers vergleichen lässt.

4.4    Die in Kenntnis der Aktenlage abgegebene Beurteilung durch Dr. Z.___, wonach aufgrund der fehlenden Traumasymptome unmittelbar nach dem Unfall sowie der sehr langen zeitliche Latenz zwischen dem Unfallereignis und dem Verlust des Zahnes zusammen mit dem Röntgenbefund eines schweren, entzündlich bedingten parodontalen Knochenverlusts ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Verlust des Zahnes 31 etwa vier Monte später nicht überwiegend wahrscheinlich sei, erweist sich insgesamt als überzeugend und schlüssig.

    Die Beurteilung durch med. dent. A.___ ist nach dem Gesagten (vorstehend
E. 4.2-3) nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der überzeugenden Beurteilung durch Dr. Z.___ hervorzurufen. Abgesehen davon räumte med. dent. A.___ abschliessend selber ein, dass seine Ausführungen auf verschiedenen Annahmen basierten, welche sich jedoch nur schwer beweisen liessen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 24 S. 1 unten) - angesichts der überzeugenden Stellungnahme von Dr. Z.___ zu Lasten des Ansprüche erhebenden Beschwer-deführers aus.

4.5    Med. pract. Y.___ beschränkte sich im Zahnschadenformular vom März 2014 (vorstehend E. 3.1) darauf, unfallbedingte Befunde zu nennen, ohne die Unfallkausalität näher zu begründen. Damit ist auch ihre Beurteilung nicht geeignet, die Beurteilung durch Dr. Z.___ in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für die Email von Dr. B.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.4), welche keine Aussage zur vorliegend interessierenden Frage der Unfallkausalität enthält.

4.6    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom November 2014 davon auszugehen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Oktober 2013 und dem Verlust des Zahnes 31 des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die infolge des Verlustes des Zahnes 31 notwendig geworden zahnmedizinische Behandlung zu Recht verneinte.

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) war dem Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin das von med. dent. Y.___ eingereichte bildgebende Material (Urk. 7/1-2) bekannt, nahm er in seiner Stellungnahme vom November 2014 doch ausdrücklich Bezug darauf (vorstehend
E. 3.2). Nachdem mit der Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes eine über-zeugende Entscheidgrundlage vorliegt, an welcher die Stellungnahme des vom Beschwerdeführer konsultierten Zahnarztes keine Zweifel zu erwecken vermochte, kann auch von der vom Beschwerdeführer beantragen Einholung weiterer Berichte bei med. pract. Y.___ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) abgesehen werden, da davon sowie auch von anderen Abklärungen keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- SWICA Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf