Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00019




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteilvom 30. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana











Sachverhalt:

1.    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung von X.___, geboren 1954, führt seit 2011 die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana; vgl. Urk. 11/1-4). Ab November 2013 kam es zu Prämienausständen. In der Folge erinnerte die Helsana den Versicherten periodisch an die Bezahlung der fälligen Prämien (Urk. 11/15-20). Ab 22. Dezember 2013 versandte die Helsana für die weiterhin unbeglichen gebliebenen Prämien Mahnungen (Urk. 11/21-26) und leitete am 10. Juli 2014 die Betreibung für unbezahlt gebliebene Prämien für die Monate November 2013 bis April 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 2‘240.40 ein (Urk. 11/27). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 15. Juli 2014 (Betreibung Nr. O.___; zugestellt am 16. August 2014) erhob der Versicherte betreffend die Summe von Fr. 1‘700.-- Teilrechtsvorschlag (Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 hielt die Helsana unter Berücksichtigung zwischenzeitlich bezahlter Prämien im Betrag von Fr. 1‘218.80 an ihrer Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 11/31). Dagegen erhob der Versicherte am 12. November 2014 Einsprache (Urk. 11/32). Die Helsana hiess diese mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2015 betreffend Überbindung der Betreibungskosten gut und wies sie im Übrigen ab (Urk. 2 = Urk. 11/34).


2.    Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Helsana beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichterzieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Die bei einer Krankenkasse versicherten Personen trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und nach Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. A., Basel 2016, S. 801 ff. Rz 1322 ff.). Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, so hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 105b KVV).

2.2    Die Krankenkassen sind berechtigt, beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen Mahn- und Umtriebsspesen zu verrechnen (Art. 105b Abs. 2 KVV). Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276 f.).


3.    Die Beschwerdegegnerin fasste zu ihrem Entscheid zusammen, es sei in der Zeit von November 2013 bis April 2014 zu Prämienausständen gekommen, weswegen der vom Beschwerdeführer in der Betreibung erhobene Rechtsvorschlag zu Recht beseitigt worden sei. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, betreffend die Prämien November und Dezember 2013 sei die Prämienverbilligung nicht in Abzug gebracht worden. Die Prämienforderung für die Monate Januar bis April 2014 möge ihre Richtigkeit haben, wegen eventueller Zahlungsrückstände sei jedoch eine Vollmacht zu Handen der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ ausgestellt worden. Gemäss dieser seien die Prämienrechnungen an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ zuzustellen. Ein Widerruf der Vollmacht sei nicht erfolgt und es sei davon auszugehen, dass die Forderungen beglichen worden seien. Es gehe nicht an, dass er für verbilligte und durch die Stadt Y.___ beglichene Prämien belangt werde. Die Beschwerdegegnerin stufte diese Argumente als unbehelflich ein. Die Vollmacht zu Handen der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ betreffe die Zustellung der Prämienrechnungen, nicht aber deren Bezahlung. Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer im Übrigen noch keine Prämienverbilligung erhalten, weswegen die Prämien in ihrer vollen Höhe geschuldet seien (Urk. 1, Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 10 S. 6 ff.).


4.

4.1    Die Prämienausstände ab November 2013 bis und mit April 2014 sind belegt. Zunächst wurde der Beschwerdeführer an die fälligen Zahlungen erinnert (Urk. 11/15 ff.; vgl. auch Urk. 11/9-14). Hernach erfolgten Mahnungen (Urk. 11/21 ff.) und schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 die Betreibung ein (Urk. 11/27). Am 1. September 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ hätten zwischenzeitlich die Prämienrechnungen für die Monate Januar bis April 2014 übernommen (vgl. Urk. 11/29), weswegen lediglich noch die Prämien für November und Dezember 2013 ausstehend seien (Urk. 11/30). Die im Einspracheentscheid anerkannte Teilzahlung von Fr. 1‘218.80 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 9) entspricht der Summe der für die Monate Januar bis April 2014 in Rechnung gestellten Prämien (Urk. 11/11-14).

4.2    Die Prämienrechnungen für November und Dezember 2013 belaufen sich je auf den Betrag von Fr. 510.80 (Urk. 11/9-10, Urk. 11/15-16) und sind Teil der Betreibungsforderung über Fr. 2‘240.40 (vgl. Urk. 2 S. 2). 2013 schuldete der Beschwerdeführer eine monatliche Prämie von Fr. 246.05 (Urk. 11/3). Die Prämie seiner Ehefrau Z.___ betrug 2013 Fr. 264.75 (Urk. 11/7). Für das Ehepaar ergab sich so eine gemeinsame Prämienschuld von monatlich Fr. 510.80. In der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung (vgl. Urk. 11/28) sind somit nicht nur die vom Beschwerdeführer geschuldeten, sondern auch die Prämien seiner Ehefrau enthalten. Da zivilrechtlich jeder
Ehegatte für seine Schulden mit dem eigenen Vermögen einzustehen hat
(vgl. Art. 202 Zivilgesetzbuch; ZGB), kann der Beschwerdeführer zwangsvollstreckungsrechtlich nur für die ihn betreffenden Prämienschulden belangt werden.

4.3    Da einzig die Prämien für November und Dezember 2013 unbezahlt geblieben sind, und diese sich auf je Fr. 246.05 belaufen, schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 492.10. Dass dem Beschwerdeführer bereits 2013 eine Prämienverbilligung ausgerichtet worden ist, ergibt sich, anders als für das Jahr 2014 (vgl. Urk. 11/11-14), weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch belegte der Beschwerdeführer seine Behauptung durch anderweitige Unterlagen.

4.4    Am 21. August 2014 ersuchte („beauftragte“) der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, Prämienrechnungen und Kopien von Verfügungen sowie Abrechnungen den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ zuzustellen und sämtliche Guthaben von Leistungen der Krankenkasse gemäss KVG und VVG, inklusive allfälliger Taggelder, an dieser Behörde direkt zu überweisen (Urk. 3). Diese Regelung bestand im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (10. Juli 2014; Urk. 11/27) noch nicht. Im Übrigen änderte sich dadurch nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer Prämienschuldner ist.

4.5    Ausstehend sind nach dem Gesagten die Prämien für November und Dezember 2013, wobei der Beschwerdeführer nur für seine und nicht auch für die Prämien seiner Ehefrau belangt werden kann. Zu bezahlen sind die vollen Prämien für die genannten Monate, da dem Beschwerdeführer 2013 noch keine individuelle Prämienverbilligung gewährt worden war. Die geschuldeten Prämien für November und Dezember 2013 belaufen sich auf je Fr. 246.05 und damit total auf Fr. 492.10. 


5.    

5.1    Zusätzlich zur Prämienforderung verlangt die Beschwerdegegnerin Mahngebühren im Betrag von Fr. 100.-- und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 80.-- (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6). Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen die durch Rückstände in der Prämienzahlung verursachten Gebühren (Mahnspesen und Inkassogebühren) zu Lasten der versicherten Person (Ziff. 5.5; Urk. 11/36 S. 2). Damit sind die Voraussetzungen zur Überbindung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E. 2.2). In den die Prämienausstände November und Dezember 2013 betreffenden Mahnungen vom 22. Dezember 2013 und vom 16. Februar 2014 verrechnete die Beschwerdegegnerin Bearbeitungsgebühren von Fr. 20.-- (Mahnung vom 22. Dezember 2013; Urk. 11/21) und von Fr. 40.-- (Mahnung vom 16. Februar 2014; Urk. 11/22). Da die Mahnungen die Ausstände des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau gleichermassen betrafen, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer die Hälfte davon, nämlich Fr. 30.-- tragen zu lassen.

5.2    Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (Urk. 2 S. 6 Ziff. 7), dass fällige Beitragsforderungen gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu verzinsen sind. Der Verzugszins beträgt 5 % (Art. 105a KVV; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Massgebend bei periodischen Zahlungen der mittlere Verfall. Die Prämie für November 2013 war am 1. November 2013 fällig, diejenige für Dezember 2013 am
1. Dezember 2013 (vgl. Art. 90 KVV). Der mittlere Verfalltag ist damit der
16. November 2013. 

5.3    Die versicherte Person kann nicht mit Verfügung oder Einspracheentscheid zur Bezahlung von Betreibungskosten verpflichtet werden. Diese werden von Gesetzes wegen von ihr geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG), werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 8).

5.4    Aus den Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 492.10 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.-- und 5 % Zins seit 16. November 2013 schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) aufzuheben.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Helsana Versicherungen AG Fr. 492.10 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.-- und 5 % Zins seit 16. November 2013 schuldet. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2014) beseitigt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWilhelm