Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00021




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Verfügung vom 7. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Sanitas

Rechtsdienst Departement Leistungen

Postfach 2010, 8021 Zürich







1.    

1.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwer-de; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

    Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsver-weigerungsbeschwerden ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

1.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (BGE 131 V 407
E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

    Entsprechend dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG („entgegen dem Begehren") setzt eine begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde regelmässig voraus, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

1.3    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Prüfung der bean-standeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26
S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 8. März 2015 erhob X.___ Rechtsverweigerungsbeschwerde inklusive Vertragsaufhebung“ gegen die Sanitas Grundversicherungen AG (Urk. 1).

2.2    Aus dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. März 2015 (Urk. 1) sowie den eingereichten Akten (Urk. 2/1-10) geht nicht klar hervor, zu welcher streitigen Frage die Versicherung eine Verfügung erlassen müsse und ob die Beschwerdeführerin dazu eine Verfügung verlangt hat.

2.3    Mit Verfügung vom 11. März 2015, zugestellt am 14. März 2015 (Urk. 4), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, zu was die Versicherung eine Verfügung erlassen solle (Urk. 3). Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht bei Nichtnachkommen dieser Auflage davon ausgehe, die Versicherung solle über die Entlassung aus dem Versicherungsverhältnis verfügen.

2.4    Innert Frist ist beim Gericht keine Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen.

    Dass die Versicherung bei Nichtnachkommen der mittels Verfügung vom 11. März 2015 gemachten Auflage über die Entlassung aus dem Versicherungsverhältnis verfügen solle, erweist sich nach Lage der Akten als hinfällig, da der Beschwerdeführerin mit Datum vom 29. November 2014 die Kündigung der Krankenversicherung bestätigt worden ist (Urk. 2/3). Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, geht aus den Akten nicht hervor (vgl. vorstehend 1.2).

    Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.




Der Einzelrichter verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sanitas Grundversicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schüpbach