Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00039




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteilvom 30. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Wincare Versicherungen AG

Hauptsitz

Konradstrasse 14, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Sanitas

Versicherungsrechtsdienst

Postfach, 8021 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, ist gelernter Maschinenzeichner und arbeitete als selbständigerwerbender Inhaber eines technischen Büros (Lebenslauf in Urk. 12/56/1-2), als er im August 1997 einen Herzinfarkt erlitt, der eine Bypassoperation erforderlich machte (Berichte des Universitätsspitals Y.___ und der Klinik Z.___ des Jahres 1997 in Urk. 12/145/73-90). Er gab anschliessend seine selbständige Tätigkeit auf und war ab Februar 2002 vollzeitlich bei der A.___ als Leiter der Konstruktionsabteilung angestellt (Arbeitsvertrag vom Dezember 2001, Urk. 12/57/5-8).

    Am 24. Juni 2008 erlitt X.___ einen Kleinhirninfarkt (Berichte des Universitätsspitals Y.___ vom 27. Juni und vom 9. Juli 2008, Urk. 12/145/105107 und Urk. 12/145/108-110). Er nahm die Arbeit bei der A.___ im September 2008 zu 25 % wieder auf und verrichtete dort ab Juni 2009 nach schrittweiser Erhöhung ein Pensum von 50 % (Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 9. Januar und vom 8. Juli 2009, Urk. 12/27 und Urk. 12/33; Angaben der Arbeitgeberin vom 2. Juli 2009, Urk. 12/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IVStelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 24. November 2009 ab dem 1. Juni 2009 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und ab dem 1. Oktober 2009 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 12/39-42) und bestätigte den Anspruch auf die bisherige halbe Rente im Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 21. März 2011 (Urk. 12/52).

    Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 löste die A.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende Januar 2012 auf (Urk. 12/57/2). Dieser konnte bereits Anfang Januar 2012 eine neue 50%-Stelle als Technischer Zeichner/Konstrukteur bei der C.___ antreten (Anstellungsvertrag vom 3. Januar 2012, Urk. 12/61).

1.2    Ab dem 18. Juni 2012 war X.___ nach einem gesundheitlichen Einbruch mit Erschöpfungszustand zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Berichte von Dr. B.___ zuhanden der KSM, Krankenkasse Schweizerischer Metallbaufirmen, vom 24. Juli und vom 20. Dezember 2012, Urk. 9/198-199 und Urk. 9/190-191; Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, zuhanden der KSM vom 16. Juli 2012, Urk. 9/196; Berichte von med. pract. E.___, Spezialärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, zuhanden der KSM vom 20. August und vom 14. Dezember 2012, Urk. 9/194 und Urk. 9/192).

    Die KSM, wo X.___ über die C.___ taggeldversichert war, richtete aufgrund der Meldung der C.___ vom Juli 2012 (vgl. Urk. 9/77) Krankentaggelder aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, zunächst aus der Kollektivversicherung der Arbeitgeberin und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2013 (vgl. Urk. 9/105) aus der Einzelversicherung (vgl. die Lohnabrechnungen der C.___ in Urk. 9/115126 und die Taggeldabrechnungen der KSM in Urk. 9/127-130). Dabei stützte sie sich unter anderem auf ein Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2013, das sie in Auftrag gegeben hatte (Urk. 9/175-185).

    X.___ hatte im Juli 2012 auch die IV-Stelle über den gesundheitlichen Einbruch vom Juni 2012 informiert (Urk. 12/65), und diese liess durch das G.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Oktober 2013 erstellen (Urk. 9/132-174; Untersuchungen von August und September 2013 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, lic. phil. L.___, Psychologie/Neuropsychologie, und Dr. med. M.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie).

1.3

1.3.1    Mit Schreiben vom 9. November 2013 gelangte X.___ an die Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas) als Vertreterin der Wincare Versicherungen AG (Wincare), bezog sich auf die Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), mit der er bei der Wincare für ein Taggeld bei Krankheit und bei Unfall von Fr. 54.-- ab dem 61. Tag versichert war (Versicherungspolice für 2012 in Urk. 9/1-2; Allgemeine Versicherungsbedingungen [AVB] zur Freiwilligen Taggeldversicherung gemäss KVG, Ausgabe Januar 2009 in der Fassung 2013, Urk. 9/3-10), und ersuchte um Prüfung seines Taggeldanspruchs ab dem Eintritt seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 18. Juni 2012 (Urk. 9/113). Die Sanitas beschaffte bei der C.___ und bei X.___ persönlich Angaben zum Arbeitsverhältnis und zur Arbeitstätigkeit (Urk. 9/103 und Urk. 9/105) und nahm ausserdem eine schriftliche Stellungnahme von X.___ vom 5. Januar 2014 zu den Gründen für die verspätete Meldung der Erkrankung zu den Akten (Urk. 9/104). Des Weiteren zog sie das Gutachten des G.___ vom 31. Oktober 2013 bei und holte anschliessend bei Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die vertrauensärztliche Stellungnahme vom 19. Februar 2014 ein (Urk. 9/93-95). Mit Brief vom 6. März 2014 eröffnete sie X.___, dass keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Meldung des Krankheitsfalles vorlägen, dass daher ein Taggeldanspruch erst für die Zeit ab dem Eingang der verspäteten Meldung am 13. Dezember 2013 (richtig: 11. Dezember 2013; vgl. Urk. 9/113) in Frage komme, dass jedoch aufgrund des Gutachtens des G.___ keine anspruchsbegründende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/89-90).

1.3.2    Mit Verfügung vom 31. März 2014 berief sich sodann auch die KSM auf das Gutachten des G.___ und stellte die Taggelder mit Wirkung ab dem 1. März 2014 ein (Urk. 9/77-79). Des Weiteren eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2014, ebenfalls gestützt auf das Gutachten des G.___, dass sie seine bisherige halbe Rente aufzuheben gedenke (Urk. 9/74-76).

1.3.3    Mit je einer Eingabe vom 20. Mai 2014 erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, zum einen Einwendungen gegen den Vorbscheid der IVStelle (Urk. 9/58-65) und verlangte zum andern von der Sanitas eine anfechtbare Verfügung zu ihrem Bescheid vom 6. März 2014 (Urk. 9/55-56). Nach weiterer Korrespondenz kam die Sanitas diesem Ersuchen namens der Wincare mit Verfügung vom 25. August 2014 nach (Urk. 9/43-44). Der Versicherte liess dagegen am 24. September 2014 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 9/40-42).

    Die Sanitas nahm Kenntnis von der Verfügung vom 30. September 2014, mit der die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids entschieden und die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats angeordnet hatte (Urk. 9/33-37), führte mit Dr. N.___ am 4. Februar 2015 eine Besprechung (Notizen vom 5. Februar 2015, Urk. 9/26-27) und holte von ihm eine Präzisierung zu seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 ein (Urk. 9/23-25). Mit Entscheid vom 17. April 2015 wies sie die Einsprache namens der Wincare ab (Urk. 2 = Urk. 9/11-17).


2.

2.1    X.___ hatte mit Eingabe vom 25. August 2014 bereits gegen den Einspracheentscheid der KSM vom 16. Juni 2014, mit dem diese die Verfügung vom 31. März 2014 bestätigt hatte, Beschwerde erheben lassen (Prozess Nr. KV.2014.00086) und mit einer weiteren Eingabe vom 3. November 2014 die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2014 angefochten (Prozess Nr. IV.2014.01166).

    Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta auch gegen den Einspracheentscheid der Sanitas vom 17. April 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, die Wincare sei zu verpflichten, ihm ab wann rechtens die ihm zustehenden Krankentaggelder auszurichten, eventualiter sei ein polydisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Wincare zurückzuweisen zwecks Einholens eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens, es seien ein zweiter Schriftenwechsel und gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien die Akten des pendenten Beschwerdeverfahrens Nr. IV.2014.01166 gegen die IV-Stelle beizuziehen (Urk. 1 S. 2). Die Sanitas schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-155) und gab dem Versicherten gleichzeitig Gelegenheit, die Akten des pendenten Verfahrens gegen die IV-Stelle einzureichen. Dieser machte davon mit Eingabe vom 3. September 2015 und den Beilagen dazu Gebrauch (Urk. 14 und Urk. 15/1-36). In der Replik vom
27. Oktober 2015 liess er an seinen Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 18), während die Sanitas mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 darauf verzichtete, eine Duplik zu erstatten (Urk. 22).

2.2    Am 21. April 2016 führte das Gericht im Prozess Nr. IV.2014.01166 und im vorliegenden Prozess je eine öffentliche Verhandlung durch und nahm im vorliegenden Verfahren auf Antrag des Versicherten die Plädoyernotizen zu den Akten, die für den Prozess gegen die IV-Stelle verfasst worden waren (Urk. 29; Prot. S. 6-7). Die Sanitas, der die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden war und die darauf verzichtet hatte (Eingabe vom 16. März 2016, Urk. 27), enthielt sich mit Eingabe vom 19. Mai 2016 (Urk. 34) einer Stellungnahme zu den anlässlich der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 30 und Urk. 31/1-4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Es wird auch Bezug zu nehmen sein auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Prozess Nr. IV.2014.01166 des Versicherten gegen die IV-Stelle, das ebenfalls heute ergangen ist und mit dem die Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2014 aufgehoben worden ist. Demgegenüber hat das Sozialversicherungsgericht im Prozess Nr. KV.2014.00086 den angefochtenen Einspracheentscheid der KSM vom 16. Juni 2014 nicht materiell beurteilt, sondern ihn mit Urteil vom 29. Januar 2016 dahingehend geändert, dass auf die Einsprache mangels Rechtzeitigkeit einer rechtsgenüglichen Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 28 des Prozesses Nr. KV.2014.00086). Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil vom 18. Mai 2016 bestätigt (Urk. 31 des Prozesses Nr. KV.2014.00086).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) regelt das KVG die soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die soziale Krankenversicherung gewährt gemäss Art. 1a Abs. 2 KVG Leistungen bei Krankheit (lit. a), bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (lit. b), und bei Mutterschaft (lit. c).

1.2    Nach Art. 67 Abs. 1 KVG können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen.

    Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Satz 1), wobei der Versicherer aufgrund entsprechender reglementarischer Regelung auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % einen Taggeldanspruch vorsehen kann (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 840 Rz 1457). Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung (Satz 2). Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden (Satz 3).

    Die Wincare sieht in ihren AVB keinen Taggeldanspruch für eine Arbeits-unfähigkeit von weniger als 50 % vor, sondern verneint einen solchen Anspruch in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AVB explizit (Urk. 9/7). Die Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 4 AVB (Urk. 9/5) in Übereinstimmung mit Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1), wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Satz 2).

1.3    Nach der Regelung in Art. 29 Abs. 1 ATSG haben sich Personen, die eine Versicherungsleistung beanspruchen, in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form beim Versicherungsträger anzumelden. Das KVG und die Verordnung zum KVG (KVV) enthalten keine Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung eines Krankheitsfalles und der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es deshalb den Krankenversicherern überlassen, in ihren Versicherungsbedingungen die Anzeigepflicht zu regeln und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Dabei beurteilt das Bundesgericht reglementarische Vorschriften, wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, wenn vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann, als rechtskonform unter der Einschränkung, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und entschuldbare Pflichtverletzungen davon ausgenommen sind (BGE 129 V 51 E. 1.2; Eugster, a.a.O., S. 845 f. Rz 1474 f.).

    Die Wincare schreibt in Art. 33 Abs. 1 AVB vor dass die versicherte Person den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall beziehungsweise Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung zu erbringen hat (Satz 1) und gegenüber der Wincare unentgeltlich sämtliche Angaben zu machen hat, die diese für die Festsetzung der Leistungen benötigt (Satz 2). Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person, so hat sie der Wincare innert 5 Tagen, bei Auslandsaufenthalt innert 14 Tagen, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit einen Nachweis über den entgangenen Verdienst, allfällige Mehrkosten und Einkommenseinbussen von Angehörigen einzureichen (Satz 3). Nach Art. 33 Abs. 3 AVB besteht bei unentschuldbar verspäteter Meldung frühestens ab Eingang der Meldung Anspruch auf das versicherte Taggeld (Urk. 9/10).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung, wegen der ihm ab dem 18. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Krankentaggelder hat.

    

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, ein allfälliger Anspruch bestehe erst ab dem 11. Dezember 2013, dem Tag, an dem die Mitteilung des Beschwerdeführers über seine Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei ihr eingegangen sei, verneinte einen Anspruch ab dann jedoch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit gestützt auf das Gutachten des G.___ vom 31. Oktober 2013 nicht mehr im erforderlichen Umfang von mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 2 S. 5 f.).

2.2

2.2.1    Als erstes ist die Frage nach dem Zeitpunkt zu beantworten, ab dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder in Frage kommt.

2.2.2    Es ist nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mit dem Brief vom 9. November 2013 (Urk. 9/113) über seine Erkrankung und seine Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2012 informiert hat, und der Beschwerdeführer bestritt auch die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht, dass dieses Schreiben erst am 11. Dezember 2013 bei ihr eingetroffen sei (vgl. Urk. 1 S. 6).

    Zu Recht nicht umstritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen die Vorschrift in Art. 33 Abs. 1 AVB verletzt hat, den Krankheitsfall innert fünf Tagen der Beschwerdegegnerin zu melden. Der Beschwerdeführer anerkennt sodann auch die Anwendbarkeit der Regelung in Art. 33 Abs. 3 AVB, die der Beschwerdegegnerin das Recht verleiht, die Taggelder in der Zeit bis zum Tag der verspäteten Mitteilung zu verweigern, vertritt jedoch die Auffassung, in seinem Fall sei die verspätete Meldung nicht unentschuldbar im Sinne dieser Regelung (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 18 S. 2 f.).

2.2.3    Soweit der Beschwerdeführer die verspätete Krankheitsmeldung mit seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand begründete (Urk. 1 S. 7), so ist zwar denkbar, dass der gesundheitliche Einbruch es ihm in den ersten paar Wochen erschwert hat, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Eine Verspätung von rund eineinhalb Jahren lässt sich damit jedoch nicht rechtfertigen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle bereits mit einem E-Mail vom 18. Juli 2012 über die gesundheitliche Verschlechterung informiert hatte und in diesem E-Mail dargetan hatte, er habe seiner Arbeitgeberin wöchentlich Bericht erstattet (Urk. 12/65). Damit stellte er unter Beweis, dass seine Fähigkeit, seine Interessen im Zusammenhang mit seiner Krankheit zu wahren und die entsprechende Korrespondenz zu führen, zumindest ab Mitte Juli 2012 nicht mehr krankheitsbedingt eingeschränkt war.

    Anders als im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer in der Meldung vom 9. November 2013 auch gar noch nicht geltend gemacht, aus Krankheitsgründen an einer früheren Anzeige verhindert gewesen zu sein, sondern hatte lediglich angemerkt, er habe letzte Woche beim Studium der Versicherungspolice sehr spät erkannt, dass er über eine Taggeldversicherung bei der Beschwerdegegnerin verfüge (Urk. 9/113). In der Stellungnahme vom 5. Januar 2014 zu den Gründen für die Verspätung führte der Beschwerdeführer dann aus, das Vorhandensein der Taggeldversicherung bei der Beschwerdegegnerin sei ihm deshalb nicht bewusst gewesen, weil ihm die vorherige Arbeitgeberin den vollen Lohn weiterbezahlt habe (Urk. 9/104), und anlässlich der Verhandlung vom 21. April 2016 brachte er zusätzlich vor, die Taggeldversicherung bei der Beschwerdegegnerin deshalb vergessen zu haben, weil er im Arbeitsverhältnis mit der letzten Arbeitgeberin bei der KSM taggeldversichert gewesen sei und von ihr Taggelder erhalten habe (Prot. S. 7). Der fehlende Lohnausfall beziehungsweise eine anderweitige Versicherungsdeckung sind indessen zwar Gründe, welche die verspätete Meldung bei der Beschwerdegegnerin erklären können, sie machen sie jedoch nicht entschuldbar. Denn dass bei Erwerbsausfall mehrere Versicherungen zusammenspielen, ist in der Praxis häufig, und es obliegt daher regelmässig dem Einzelnen, beim Eintreten eines versicherungsrelevanten Ereignisses die verschiedenen involvierten Versicherer zu kontaktieren.

2.2.4    Die Beschwerdegegnerin hat demnach die verspätete Krankheitsmeldung des Beschwerdeführers zu Recht als unentschuldbar im Sinne von Art. 33 Abs. 3 AVB qualifiziert. Daran ändert das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts, auf den Begriff des Verschuldens seien die Grundsätze des Sozialversicherungsrechts anzuwenden (Urk. 1 S. 6). Denn auch das Sozialversicherungsrecht kennt Fälle, wo bereits eine leichte Fahrlässigkeit Konsequenzen hat, etwa bei der schuldhaften Verletzung der Pflicht, erhebliche leistungsrelevante Sachverhaltsänderungen der IV-Stelle zu melden (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a).

    Damit kann der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erst ab dem 11. Dezember 2013 Taggelder beanspruchen.

2.3

2.3.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob ab dem 11. Dezember 2013 die weitere Anspruchsvoraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte diese Anspruchsvoraussetzung gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 5 f.), wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 20 % und in einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt sei und beides vollschichtig umsetzen könne, unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von fünf beziehungsweise zehn Minuten pro Stunde (Urk. 9/171). Der Beschwerdeführer hielt diese Beurteilung, wie auch im Prozess Nr. IV.2014.01166 gegen die IV-Stelle, nicht für schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7, Urk. 18 S. 4).

2.3.2    Das Sozialversicherungsgericht ist im Urteil des Prozesses Nr. IV.2014.01166 zum Schluss gelangt, das Gutachten des G.___ sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15/1 S. 7 ff., Urk. 29 S. 5 ff.) nicht wegen eines formellen Mangels aus dem Recht zu weisen (E. 3.4.5). Es hat dabei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Substitution der angekündigten Gutachterin Dr. med. O.___ durch den Gutachter Dr. H.___ als geheilt erachtet (E. 3.4.2), hat eine persönliche Voreingenommenheit von Dr. H.___ und des psychiatrischen Gutachters Dr. I.___ verneint (E. 3.4.3) und hat das G.___ als Institution ebenfalls nicht als voreingenommen beurteilt, weder wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit noch wegen eines Briefes an die IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 5. November 2015 (Urk. 30), in dem sich das G.___ zur Massgeblichkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von behandelnden Ärzten geäussert hatte (E. 3.4.4).

2.3.3

2.3.3.1    In materieller Hinsicht hat das Sozialversicherungsgericht die Befunde und Diagnosen in den somatisch-medizinischen Teilgutachten der Allgemeinen Inneren Medizin, der Orthopädischen Chirurgie, der Neurologie und der Otorhinolaryngologie als einleuchtend beurteilt.

    Im Einzelnen hat es die Diagnose des Allgemeinmediziners Dr. H.___ einer durchgemachten koronaren Herzkrankheit mit Bypassoperation und mit einem im Jahr 2010 erstmals beschriebenen Aneurysma (Urk. 9/144-145) als den medizinischen Vorakten entsprechend bestätigt (E. 3.5.1.2) und hat Dr. J.___ orthopädische Befunde einer eingeschränkten Beweglichkeit im zervikalen Abschnitt der Wirbelsäule mit deutlichen degenerativen Veränderungen, jedoch ohne klare Hinweise auf eine Neurokompression oder Myelopathie, eines subakromialen Impingements an den Schultern und einer deutlichen femoropatellären Degeneration an den Kniegelenken (Urk. 9/152-154) ebenfalls als übereinstimmend mit den früheren Untersuchungsergebnissen bezeichnet, namentlich mit denjenigen, die von Dr. D.___ im Juli 2012 erhoben worden waren
(E. 3.5.1.3). Des Weiteren hat das Gericht die Feststellungen von Dr. K.___, der aus neurologischer Sicht klinisch diskrete Zeichen eines leichtgradigen zerebellären Syndroms in Form einer ganz leichten Extremitätenataxie des linken Armes und einer gewissen Stand- und Gangataxie mit Linksdrall beobachtete (Urk. 9/160), als plausibel erachtet und ist Dr. K.___ auch darin gefolgt, dass er keine organischen Folgen einer transient ischämischen Attacke vom Januar 2013 erwähnte (E. 3.5.1.4). Schliesslich hat das Gericht auch das otorhinolaryngologische Untersuchungsergebnis anerkannt (E. 3.5.1.5), nach dem abgesehen von einer leichten rechtsseitigen Hörminderung kein Befund hatte erhoben werden können, der vom Ohr herrührte, sodass Dr. M.___ die geklagte Schwankschwindelsymptomatik mit den Residuen des Kleinhirninfarkts erklärte (Urk. 9/166+167).

2.3.3.2    Was die psychiatrische Einschätzung betrifft, so hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil des Prozesses Nr. IV.2014.01166 die Diagnosen sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Fachpersonen der Psychiatrie als miteinander vereinbar beurteilt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung mit der Ergänzung „Angst und depressive Störung, gemischt“ (Code F43.22 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) im Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 9/182) nicht im Widerspruch stehe zur übereinstimmenden Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD-10 Code F41.2) von med. practE.___ und Dr. I.___ (Urk. 12/83/1 und Urk. 9/148+149), sondern Dr. F.___ mit der Nennung der Anpassungsstörung lediglich eine zusätzliche Aussage zur Entstehung des klinischen Bildes gemacht habe (E. 3.5.2.2).

2.3.3.3    In Bezug auf die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse schliesslich ist das Sozialversicherungsgericht im Urteil des Prozesses Nr. IV.2014.01166 von übereinstimmenden Testresultaten anlässlich der Untersuchungen im Universitätsspital Y.___ vom 6. August 2010 und vom 11. Februar 2015 (Urk. 12/145/120 und Urk. 12/145/165-166) und anlässlich der Begutachtung durch das G.___ (Urk. 9/162-164) ausgegangen. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass das Universitätsspital Y.___ bei der Zweituntersuchung vom
11. Februar 2015 die geschilderten ausgeprägten Erschöpfungszustände nach einigen Stunden Arbeit am Computer nicht hinreichend habe abklären können (Urk. 12/145/166), und hat daraus geschlossen, dass mutmasslich auch die neuropsychologischen Abklärungen durch lic. phil. L.___ des G.___ diesbezüglich zu wenig aussagekräftige Resultate hervorgebracht hätten. Eine Bestätigung für diese Vermutung hat das Sozialversicherungsgericht in einem Bericht von Dr. P.___ und dipl.-psych. Q.___ vom 24. April 2015 über eine weitere neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom März 2015 gefunden (Urk. 12/149). Denn diese Untersuchung war nicht nur zeitlich und inhaltlich umfangreicher, sondern umfasste auch spezifische PC-Tests und zusätzliche beruflich relevante Aufgaben (Urk. 12/149/10-11) und ergab nun das Resultat eines insgesamt zwar gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testleistungsniveaus mit gesamthaft raschem selbstgesteuertem Arbeitstempo, jedoch mit deutlichen bis massiven Verlangsamungen, qualitativen Defiziten und äusserlich sichtbarer Erschöpfung in den spezifischen Konzentrations- und Aufmerksamkeitstests am PC (Urk. 12/149/14-15). Das Gericht hat deshalb die Beurteilung der Abklärer für plausibel gehalten, dass der Beschwerdeführer an mittelschweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leide, mit denen eine deutliche Belastbarkeitsminderung mit rascher Ermüd- und Erschöpfbarkeit einhergehe (Urk. 12/149/14), und hat den Bericht von Dr. P.___ und dipl.psych. Q.___ daher als dazu geeignet beurteilt, die Untersuchungsergebnisse der früheren neuropsychologischen Abklärungen zu ergänzen (E. 3.5.2.3).

2.3.4

2.3.4.1    Im Lichte der dargelegten Befunde und Diagnosen hat das Sozialver-sicherungsgericht im Urteil des Prozesses Nr. IV.2014.01166 sodann die Aussagen der behandelnden und begutachtenden medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit gewürdigt und hat dabei die Kritik des Beschwerdeführers, das G.___ habe die Gesamtsituation zu wenig erfasst (vgl. Urk. 15/ 1 S. 16 ff.), für in verschiedenen Punkten begründet befunden.

2.3.4.2    Vorab hat das Sozialversicherungsgericht festgehalten, die quantitativen Einschränkungen in der Gesamtbeurteilung entsprächen denen, die der Orthopäde Dr. J.___ aus der Sicht seines Fachgebietes festgestellt habe und damit begründet habe, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf wegen der langdauernden Körperhaltung in unveränderter Position vermehrte Pausen benötige und dass auch in einer angepassteren leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung noch ein etwas erhöhter Pausenbedarf bestehe. Weiter hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die anderen am Gutachten beteiligten Fachpersonen dem Beschwerdeführer quantitativ keine weitergehenden Limitierungen attestiert hätten; vielmehr habe der Neurologe Dr. K.___ wegen des leichtgradigen zerebellären Syndroms lediglich gewisse qualitative Einschränkungen für Verrichtungen mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtssystem formuliert, hingegen aus den neuropsychologischen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet, und Dr. I.___ habe der psychiatrischen Diagnose weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (E. 3.6.3).

2.3.4.3    Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des G.___ hat das Sozialversicherungsgericht in Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als unvollständig beurteilt, da die Gutachter einseitig diejenigen Einschränkungen zur Sprache gebracht hätten, welche die Funktionen des Bewegungsapparates beträfen, währenddem die Einschränkungen intellektuell-kognitiver Art schon deshalb kaum eingeflossen seien, weil sie erst bei der späteren neuropsychologischen Abklärung durch Dr. P.___ und dipl.psych. Q.___ in ihrem ganzen Ausmass zu Tage getreten seien. Das Gericht hat es deshalb für gerechtfertigt erachtet, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf den Bericht von Dr. P.___ und dipl.-psych. Q.___ abzustellen, und ist der dort attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gefolgt, da der Beschwerdeführer dieses Pensum bei der A.___ von Mitte 2009 bis Ende 2011 tatsächlich innegehabt habe und ihm eine weitergehende Steigerung des Pensums trotz ärztlicherseits attestierter guter Motivation und Kooperation nicht gelungen sei (E. 3.6.4).

    Hingegen hat das Sozialversicherungsgericht erwogen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei schon mit einem Pensum von 50 % über die Grenze seiner Belastbarkeit hinausgegangen (vgl. Urk. 9/147), führe nicht zu einer höheren als einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Denn es sei im Sinne der Empfehlung der Gutachter des G.___ als zumutbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstunden auf eine grössere Zeitspanne des Tages verteile und längere Erholungspausen einschalte, gerade auch für Stellen wie diejenige bei der C.___, wo er anders als bei der vorherigen Stelle nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Zeichnungstätigkeit für andere Aufgaben zu unterbrechen. Ferner seien die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht in denen aus neuropsychologischer Sicht enthalten, da das Universitätsspital Y.___ im Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 11. Februar 2015 einleuchtend auf den Zusammenhang zwischen dem psychischen Befinden als Folge der erlittenen hirnorganischen Läsionen und den kognitiven Defiziten hingewiesen habe. Schliesslich ergebe die zusätzliche Berücksichtigung der Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates ebenfalls keine höhere Bemessung der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, da die Pausen, die der Beschwerdeführer aufgrund der geistigen Ermüdbarkeit benötige, gleichzeitig der Erholung von der körperlichen Belastung dienen könnten (E. 3.6.4).

    Aufgrund dieser Überlegungen hat das Sozialversicherungsgericht die höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Mitte Juni 2012 von Dr. B.___, med. pract. E.___ und Dr. F.___ attestiert worden war (Urk. 12/121-127, Urk. 12/79/6, Urk. 12/83/3 und Urk. 12/91/9), zumindest zur Zeit der strittigen Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2014 als nicht mehr massgebend beurteilt (E. 3.6.4).

2.3.5    Diese Erwägungen zur Arbeitsfähigkeit sind auch für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 11. Dezember 2013 massgebend. Denn wohl hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Antritt der neuen Stelle bei der C.___ bis im Juni 2012 von Seiten des Bewegungsapparates und der Psyche verschlechtert, die neuropsychologische Situation, mit der die Limitierung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf hauptsächlich zu begründen ist, hat jedoch seit der ersten Untersuchung des Jahres 2010 keine massgeblichen Veränderungen im Zeitverlauf erfahren (vgl. E. 3.3.3 des Urteils des Prozesses Nr. IV.2014.01166). Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch das G.___ an, es gehe ihm besser, seit er nicht mehr arbeite (Urk. 9/157), was darauf hindeutet, dass er sich zur Zeit der Untersuchungen im G.___ vom Herbst 2013 soweit vom gesundheitlichen Einbruch von Juni 2012 erholt hatte, dass er in der Lage war, eine 50%-Stelle mit gesundheitlich adaptierter Einteilung der Arbeitszeit anzutreten.

    War der Beschwerdeführer somit schon ab dem 11. Dezember 2013 wieder zu 50 % arbeitsfähig im angestammten Beruf, so hat die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf Krankentaggelder ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AVB zu Recht verneint.

2.4    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sanitas

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel