Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2015.00043 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Mutuel Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die obligatorische Grundversicherung für X.___, geboren 1934, führt die Mutuel Assurance Maladie SA (Nachfolgend: Mutuel). Die Jahresfranchise betrug 2014 Fr. 1‘000.- (vgl. Urk. 7/2). Im Zusammenhang mit einer Leistungsabrechnung der Y.___ AG vom 24. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 1‘836.38 stellte die Mutuel dem Versicherten am 10. März 2014 die Franchise von Fr. 1‘000.-- und einen Selbstbehalt von Fr. 83.64, total Fr. 1‘083.64 in Rechnung (Urk. 7/3; vgl. Beilage 1 zu Urk. 7/18). Am 17. Mai 2014 erfolgte betreffend diesen Betrag eine erste Mahnung, zuzüglich Mahnspesen von Fr. 10.-- (Urk. 7/9), und am 22. Juni 2014 eine weitere letzte Mahnung, wobei nunmehr Mahnspesen im Betrag von Fr. 30.00 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 7/10). Am 16. Januar 2015 leitete die Mutuel für den Betrag von Fr. 776.55 (Fr. 1‘083.64 abzgl. eine Teilzahlung von Fr. 307.10; vgl. Urk. 7/8 S. 1) zuzüglich Zins von 5 % ab 8. September 2014 und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- gegen den Versicherten die Betreibung ein (Urk. 7/13). Im genannten Umfang zuzüglich Zustellkosten von Fr. 26.30 erliess das Betreibungsamt Z.___ in der Betreibung Nr. A.___ am 10. Februar 2015 einen Zahlungsbefehl, gegen den der Versicherte am 16. Februar 2014 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/14). Diesen beseitige die Mutuel mit Verfügung vom 27. Februar 2015 und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 866.55 (Fr. 776.55 + Fr. 90.-- Dossiereröffnungskosten) und Verzugszins von 5 % (Urk. 7/15). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/16) wies die Mutuel mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 7/18).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 erhob der Versicherte am 3. Juni 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Mutuel sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Mutuel beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Die bei einer Krankenkasse versicherten Personen haben sich gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an den Kosten für erbrachte Leistungen zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 2 lit. a und b KVG). Bezahlen Versicherte fällige Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, so hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 105b der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV). Die Krankenkassen sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahn- und Umtriebsspesen zu verrechnen (Art. 105b Abs. 2 KVV). Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276 f.).
3. Während die Beschwerdegegnerin in der mit dem Beschwerdeführer geführten Korrespondenz (vgl. Urk. 7/8), in ihren Entscheiden (Verfügung vom 27. Februar 2015, Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015; Urk. 2, Urk. 7/15) und in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015 (Urk. 6) daran festhielt, abzüglich der zu berücksichtigenden Teilzahlung von Fr. 307.10 habe der Beschwerdeführer die von ihm zu tragende Franchise und den Selbstbehalt im Zusammenhang mit der Rechnung der Y.___ AG vom 24. Januar 2014 nicht beglichen, macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls seien sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin erfüllt gewesen. Es seien weder Prämien noch Franchisen oder Selbstbehalte offen gewesen. In ihrer Abrechnung vom 22. Dezember 2014 habe die Beschwerdegegnerin dies selber bestätigt. Der Zahlungsbefehl beruhe auf einer Situation, die überholt sei (Urk. 1 S. 2). Diesen Standpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten (vgl. Urk. 7/16)
4.
4.1 Die Y.___ AG stellte im Januar 2014 Fr. 1‘836.38 in Rechnung. Die Beschwerdegegnerin vergütete diese Kosten, stellte dem Beschwerdeführer aber die Jahresfranchise von Fr. 1000.-- (vgl. Police für das Jahr 2014; Urk. 7/2) und einen Selbstbehalt von Fr. 83.64 in Rechnung. Beides ist belegt und unbestritten (vgl. Urk. 7/3). Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin diese Beträge gestützt auf Art. 64 Abs. 2 KVG schuldete.
4.2 Strittig ist die Bezahlung der Franchise und des Selbstbehaltes. Aktenkundig sind zwei Mahnungen (Urk. 7/9, Urk. 7/10) und die Anhebung der Betreibung (Urk. 7/13), wobei die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Forderung von Fr. 1‘083.85 um Fr. 307.10 herabsetzte. Dazu sah sie sich durch eine Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 500.-- im Juli 2014 veranlasst, von der sie den erwähnten Teilbetrag an die Franchisen- und Selbstbehaltforderung und den Restbetrag an ältere fällige Forderungen anrechnete (vgl. Urk. 6 S. 4 Ziff. 3, Urk. 7/8, Urk. 7/19). Dass die noch offene Restforderung zwischenzeitlich beglichen wurde, belegte der Beschwerdeführer nicht.
4.3 Der Beschwerdeführer wandte ein, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei intransparent. Obschon die Angelegenheit das Jahr 2014 betreffe, würden verschiedene Jahre miteinander vermischt, was die Sache verwirrend mache (Urk. 1 S. 3). Gegenstand dieses Verfahrens ist ein das Jahr 2014 betreffender Abrechnungsvorgang. Die den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 umfassende Aufstellung (Anhang 4 zu Urk. 7/18 = Urk. 7/19) weist insbesondere die dem Beschwerdeführer am 10. März 2014 in Rechnung gestellten Fr. 1‘083.65 sowie die Zahlung des Beschwerdeführers von Fr. 500.-- am 1. Juli 2015 aus, von welcher die Beschwerdegegnerin Fr. 307.10 an die vorliegend strittige Forderung anrechnete. Auch im Übrigen ist aus der Aufstellung ersichtlich, welche Beträge dem Beschwerdeführer jeweils in Rechnung gestellt wurden (vorab die monatlich zu bezahlenden Prämien) und welche Zahlungen er geleistet hat. Inwiefern diese Aufstellungen nicht zutreffend sind, legte der Beschwerdeführer nicht weiter dar. Nicht konkretisiert blieb auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe geleistete Zahlungen „zweckentfremdet“ (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer bezeichnete nicht konkret, welche Zahlung dies betrifft und an welche Forderung diese Zahlung zu Unrecht angerechnet wurde. Weder vor noch nach dem 1. Juli 2015 ist eine Zahlung verbucht, die betragsmässig der noch offenen Forderung entspricht (vgl. Urk. 7/19). Unzutreffend ist ferner der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in der Abrechnung vom 22. Dezember 2014 anerkannt, dass die Franchise und der Selbstbehalt bezahlt worden seien. In der fraglichen Abrechnung, die andere Vorgänge betrifft, ist zuletzt aufgeführt, sowohl hinsichtlich Franchise als auch bezüglich Selbstbehalt betrage der Saldo Null (vgl. Anhang zu Urk. 7/7). Dies stellt indessen keine Zahlungsbestätigung dar, sondern die Information, dass im laufenden Jahr sowohl die Franchise als auch der maximal zu tragende Selbstbehalt bereits in Rechnung gestellt wurden.
4.4 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich dargetan, dass der Beschwerdeführer ihr von den am 10. März 2014 in Rechnung gestellten Fr. 1‘083.65 (Urk. 7/3) noch Fr. 776.55 schuldet. Für diesen Betrag leitete die Beschwerdegegnerin zu Recht die Betreibung ein (Urk. 7/14).
5.
5.1 Zusätzlich zur Prämienforderung verlangt die Beschwerdegegnerin unter der Bezeichnung Dossiereröffnungskosten Fr. 90.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/15 S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Inkasso der offenen Forderung. Diese Kosten kann die Beschwerdegegnerin gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dem säumigen Schuldner in Rechnung stellen (Art. 3 Ziff. 1 AVB; Urk. 7/1 S. 1) und sie sind nicht unangemessen. Damit sind die Voraussetzungen zur Überbindung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E. 2).
5.2 Mangels gesetzlicher Grundlage hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf den geltend gemachten Verzugszins von 5 %. Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann nicht als gesetzliche Grundlage dafür dienen und auch in Art. 105a KVV hat der Verordnungsgeber lediglich für die Prämien einen Verzugszinssatz festgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 12/05 vom 1. März 2006 E. 3.3 mit Hinweis).
5.3 Die versicherte Person kann nicht mit Verfügung oder Einspracheentscheid zur Bezahlung von Betreibungskosten verpflichtet werden. Diese werden von Gesetzes wegen von ihr geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG), werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat
die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen
(Urk. 2 S. 3).
5.4 Aus den Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Fr. 776.55 für noch offene Kostenbeteiligungen im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung betreffend die Rechnung der Y.___ AG vom 24. Januar 2014 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 90.-- schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2015) aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Mutuel Assurances Maladie SA Fr. 776.55 für noch offene Kostenbeteiligungen im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung betreffend die Rechnung der Y.___ AG vom 24. Januar 2014 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 90.-- schuldet. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2015) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Mutuel Assurance Maladie SA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm