Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2015.00051 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 20. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sanagate AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Für X.___, geboren 1955, stellte die Sanagate AG (nachfolgend: Sanagate) im Jahr 2013 eine Versicherungspolice für die obligatorische Krankenpflegeversicherung aus. Die monatliche Prämie betrug Fr. 186.45 (Urk. 7/10). Für unbezahlt gebliebene Prämien betreffend die Monate September bis November 2013 mahnte die Sanagate die Versicherte schriftlich (Urk. 7/2-4) und leitete hernach die Betreibung ein (Urk. 7/5). Am 2. April 2014 erliess das Betreibungsamt Y.___ für die Forderung von Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2013 und Spesen von Fr. 100.-- (Betreibung Nr. O.___) einen Zahlungsbefehl gegen die Versicherte (Zustellung am 6. Mai 2014), wogegen diese am 16. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/6). Diesen beseitigte die Sanagate mit Verfügung vom 27. Juni 2014 (Urk. 7/7). Die dagegen von der Versicherten am 1. September 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Sanagate mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/9).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei vollständig aufzuheben und die Sanagate sei zu verpflichten, die Betreibung zurückzuziehen (Urk. 1). Die Sanagate beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das Versicherungsverhältnis im Oktober 2011 per Ende 2011 und wiederum am 24. Oktober 2012 gekündigt und hernach alle 2011 und 2012 noch offenen Beträge beglichen. Der Kassenwechsel könne nur solange verweigert werden, als noch offene Forderungen bestünden. Per Ende Oktober 2012 hätte sie somit aus der Versicherung entlassen werden müssen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
2.2 Art. 64a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung respektive Art. 64a Abs. 6 KVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung bestimmen, dass die säumige versicherte Person in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.
2.3 Zur Unmöglichkeit des Versicherungswechsels sowohl auf Anfang 2012 als auch auf Anfang 2013 war bereits im Urteil KV.2013.00078 vom 27. Februar 2015 in Sachen der Parteien Stellung genommen worden (E. 4). Diese Feststellungen haben auch in diesem Verfahren Gültigkeit. Für das Jahr 2013 ist damit von einem weiterhin bestehenden Versicherungsverhältnis auszugehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) ist
der erwähnte Entscheid des hiesigen Gerichts rechtskräftig. Auf die von der
Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2015 vom 27. Mai 2015 nicht ein.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sie nicht im von ihr gewünschten Versicherungsmodell (Hausarztmodell) versichert, weswegen zu hohe Prämien in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 4).
3.2 Die Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 7/10) enthält keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein bestimmtes Versicherungsmodell gewählt hat. Bei welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin den Übertritt in das von ihr gewünschte Hausarztmodell konkret beantragt hat, führte sie nicht näher aus. Ihre Behauptung ist mithin nicht substantiiert. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die in der Versicherungspolice aufgeführte Prämie von Fr. 186.45 pro Monat in Rechnung gestellt hat.
4.
4.1 Die Prämienausstände betreffend die Monate September, Oktober und November 2013 sind belegt. Insgesamt ausstehend ist der Betrag von 559.35 (Fr. 186.45 x 3; vgl. Urk. 7/2-4). Hierfür hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Mahnung zu Recht im März 2014 die Betreibung eingeleitet. Auch seither sind die Ausstände nicht beglichen worden. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen.
4.2 Zu den ebenfalls Gegenstand der Betreibung bildenden Verzugszinsen und Mahnspesen (vgl. Urk.2 S. 3 Ziff. 2.5-6) hat die Beschwerdegegnerin das Erforderliche ausgeführt. Die beiden Betreffnisse sind weder in rechtlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden.
4.3 Ebenfalls zutreffend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Betreibungskosten der Schuldner oder die Schuldnerin von Gesetzes wegen zu tragen haben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.7). Darüber war demnach keine Anordnung zu treffen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2. April 2014) über Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2013 und Fr. 100.-- Spesen wird aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sanagate AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm