Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00052




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent

Gerichtsschreiberin Schucan



Verfügung vom 20. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Y.___


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne








1.    Mit am 23. Juni 2015 erhobener Beschwerde machte X.___ geltend, es sei festzustellen, dass die Assura-Basis SA Rechtsverweigerung begehe, und diese sei anzuweisen, ihm unverzüglich eine Verfügung über die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate November und Dezember 2014 zu eröffnen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin unverzüglich anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren oder eine Verfügung über die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches vom 4. April 2015 zu eröffnen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde, rückwirkend per 1. November 2014 in die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgenommen worden zu sein, obwohl er dies antragsgemäss erst ab 1. Januar 2015 gewünscht habe. Er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gebeten, welchem sie nicht nachgekommen sei. Zudem sei ihm die gewünschte Akteneinsicht nicht gewährt worden (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 1-12, S. 10 ff. Ziff. 1.31.12, S. 14 Ziff. 2.3-4, vgl. Urk. 2/1-5).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Tatbestand der Rechtsverweigerung sei nicht erfüllt, und eine Verfügung über die Monatsprämien November und Dezember 2014 erübrige sich, da der Beschwerdeführer nicht beweisen könne, dass er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalte und somit der Versicherungspflicht unterstehe. Die Akten seien dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zugestellt worden (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3-4).

    Mit Replik vom 7. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10 S. 2). Mit Duplik vom 9. Oktober 2015 ersuchte auch die Beschwerdegegnerin um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 1).


2.    Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend die Monatsprämien vom November und Dezember 2014 ab, welches infolge dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich die Versicherungspolice per Beginn aufgehoben hatte, hinfällig wurde (vgl. Urk. 7/3). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss den im Wesentlichen übereinstimmenden Parteianträgen (vgl. Urk. 10 S. 1, Urk. 13 S. 1) als gegenstandslos abzuschreiben.

3.    

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 10 S. 2, Urk. 11).

    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34).

3.2    Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.

    Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Im Gesetz ist nicht festgelegt, innerhalb welcher Frist der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen hat. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, der im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zukommt.

3.3    Streitgegenstand bildet vorliegend der unterbliebene Verfügungserlass betreffen die Monate November und Dezember 2014. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach um Erlass einer Verfügung betreffend die strittigen Monate gebeten, was so auch aus den Akten hervorgeht (vgl. Urk. 2/1, Urk. 2/4-5 und Urk. 7/7, Urk. 7/13). Wo die Beschwerdegegnerin ausführte, der Erlass einer entsprechenden Verfügung sei aufgrund der Unklarheiten betreffend die Wohnsitznahme nicht möglich gewesen, steht dies im Widerspruch dazu, dass trotz dieser Unklarheiten eine Versicherungspolice ausgestellt wurde und die Prämien in Rechnung gestellt wurden (vgl. Urk. 7/5-6, Urk. 7/12). Auch wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht gewährt, obwohl er dies bereits im April 2015 schriftlich beantragt hatte (vgl. Urk. 7/7).

    Vorliegend wäre die Beschwerde demnach aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens der geforderten Verfügung aller Vorrausicht nach gutgeheissen worden, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt.

3.4    Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Der mit der Replik vom 7. September 2015 (Urk. 10) beiliegenden Kostennote (Urk. 11) vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers MLaw Y.___ geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich war die Beschwerdeschrift weitschweifig und enthielt zahlreiche unnötige Wiederholungen, womit der dafür geltend gemachte Aufwand von 7.8 Stunden überhöht erscheint.

    Angesichts der zu studierenden gut 21 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin und dem zu berücksichtigenden Aufwand für Instruktion von etwa einer Stunde sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Der Referent erkennt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 13

- Assura

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schucan