Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2015.00054 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 13. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ist bei der Krankenkasse Avanex Versicherungen AG (nachfolgend Avanex) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Urk. 8/27) verpflichtete die Krankenkasse Avanex den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 200.-- (Fr. 542.70 – Fr. 342.70) zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2014 (für ausstehend gebliebene Prämienzahlungen), Fr. 80.-- Mahnspesen, Fr. 60.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 53.30 Betreibungskosten und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ am 23. Februar 2015 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015, Urk. 8/23) auf.
Die vom Versicherten dagegen am 7. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/28) wies die Krankenkasse Avanex mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 ab und beseitigte den Rechtsvorschlag im Umfang der Hauptforderung von Fr. 200.-- zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2014 sowie der Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 80.-- und Fr. 60.--. Hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 53.30 hiess sie die Einsprache gut, zumal diese von Gesetzes wegen geschuldet seien und nicht verfügungsweise zugesprochen werden dürften (vgl. Urk. 8/31 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2015 hielt die Krankenkasse Avanex an ihrem Entscheid fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 20. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Nach telefonischer Aufforderung vom 23. August 2016 (Urk. 10) reichte die Avanex am 25. August 2016 den Kontoauszug gleichen Datums ein (Urk. 1112). Die hierzu verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. September 2016 (Urk. 14-15) wurde der Avanex am 13. September 2016 zugestellt (Urk. 16). Daraufhin reichte die Avenex ihre Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 nebst unter anderem eines Kontoauszugs gleichen Datums ein (Urk. 19-20).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.3 In Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) werden die Folgen des Zahlungsverzugs von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt.
Gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG hat der Versicherer der versicherten Person nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen, wenn sie die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt. Art. 64a Abs. 8 KVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs regeln.
Gemäss Art. 105b KVV muss der Versicherer ausstehende fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Für von der versicherten Person verschuldete Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Absatz 2).
1.4 Die Krankenkassen haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft derselben können sie die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Juli bis Oktober 2014 im Betrag von Fr. 542.70, nebst Zins von 5 % seit dem 21. August 2014 und Mahnspesen von Fr. 80.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.--. Infolge Zahlungen des Beschwerdeführers von Fr. 231.35 und Fr. 111.35 am 24. Februar 2014 reduzierte die Beschwerdegegnerin den Betrag um Fr. 342.70 auf Fr. 200.-- (vgl. Urk. 8/30, vgl. auch Urk. 11-12, Urk. 19-20).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt die ausstehenden Prämienforderungen, und machte sinngemäss geltend, er habe sämtliche Rechnungen bezahlt (Urk. 1, vgl. auch Urk. 14-15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die ausstehenden Prämienforderungen im Betrag von Fr. 200.--, nebst Zins von 5 % seit dem 21. August 2014, Mahnspesen von Fr. 80.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.-- betrieben hat, und insbesondere, ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.
3.
3.1 Dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum im Jahre 2014 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert war, ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 8/2, Urk. 1).
3.2 Mit Prämienrechnung vom 7. Juni 2014 (Urk. 8/6) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Prämie für den Monat Juli 2014 in der Höhe von Fr. 311.35, mit Prämienrechnung vom 5. Juli 2014 (Urk. 8/7) die Prämie für den Monat August 2014 in der Höhe von Fr. 311.35, mit Prämienrechnung vom 9. August 2014 (Urk. 8/8) die Prämie für den Monat September 2014 in der Höhe von Fr. 311.35 und mit Prämienrechnung vom 6. September 2014 (Urk. 8/10) die Prämie für den Monat Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 311.35 in Rechnung.
Mit Schreiben vom 17. August 2014 (Urk. 8/9) erinnerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehenden Prämienzahlungen für die Monate Juli und August 2014 und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 4. September 2014. Am 21. September 2014 (Urk. 8/12) mahnte die Beschwerdegegnerin ein erstes Mal die fälligen Beträge von je Fr. 311.35 für die Monatsprämien Juli und August 2014, wobei sie eine Mahngebühr von Fr. 40.-- erhob.
Mit Schreiben vom 21. September 2014 (Urk. 8/11) erinnerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehende Prämienzahlung für den Monat September 2014 und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 9. Oktober 2014. Am 27. Oktober 2014 (Urk. 8/17) erfolgte eine letzte Mahnung für die ausstehenden Prämienzahlungen von Juli bis September 2014 nebst Zins von 5 % seit dem 7. August 2014, wobei die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 60.-- erhob und darauf hinwies, dass sie nach Ablauf der Mahnfrist die Betreibung einleiten werde. Die in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 391.35 brachte die Beschwerdegegnerin in Abzug.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2014 (Urk. 8/16) erinnerte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehende Prämienzahlung für den Monat Oktober 2014 und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 6. November 2014. Am 16. November 2014 (Urk. 8/20) mahnte die Beschwerdegegnerin ein erstes Mal den fälligen Betrag von Fr. 311.35 für die Monatsprämie Oktober 2014, wobei sie eine Mahngebühr von Fr. 40.-- erhob. Am 5. Januar 2015 (Urk. 8/21) erfolgte eine letzte Mahnung für die ausstehenden Prämienzahlungen von Juli bis Oktober 2014 (je Fr. 311.35) nebst Zins von 5 % seit 21. August 2014, wobei die Beschwerdegegnerin insgesamt Mahngebühren in der Höhe von Fr. 80.-- sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 60.-- erhob und darauf hinwies, dass sie nach Ablauf der Mahnfrist die Betreibung einleiten werde. Sie brachte die in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 702.70 in Abzug.
Eine weitere Zahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 342.70 wurde von der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2015 auf das Prämienkonto zur Verrechnung umgebucht (vgl. Urk. 7 S. 3 f.).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Kontoauszüge (vgl. Urk. 3/1, Urk. 12, Urk. 8/30) und Übersichten der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich sind. So konnten die vom Beschwerdeführer belegten Zahlungseingänge (vgl. Urk. 8/28, Urk. 14, Urk. 15/3-5) erst durch mehrmaliges Nachfragen seitens des Gerichts (vgl. Urk. 10, Urk. 16) und die daraufhin eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11-12, Urk. 19-20/1) auf ihre korrekte Verbuchung hin überprüft werden.
Nunmehr bestehen jedoch angesichts der Kontoauszüge und Verrechnungsübersicht der Avanex vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/30 S. 2), vom 25. August 2016 (Urk. 12) und vom 6. Oktober 2016 (Urk. 20/1), der geleisteten Zahlungen (Urk. 8/28 S. 313, Urk. 14, Urk. 15/3-5) und der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 3 f.) sowie in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (Urk. 19) keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Prämienforderungen in masslicher Hinsicht in unzutreffender Weise ermittelt worden wären. Auch belegte der Beschwerdeführer die zwischenzeitliche Zahlung des geforderten Betrages von Fr. 200.-- nicht. Hingegen wurden die zweite vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 342.70 sowie die weiteren geltend gemachten Zahlungen (vgl. Urk. 14, Urk. 15/35) berücksichtigt und in Abzug gebracht (vgl. Urk. 3/1 – 3/3, Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 3, Urk. 12, Urk. 1920). Es ist demnach von der ausstehenden Prämienforderung von Fr. 200.-- auszugehen.
3.4 Vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach SchKG ist das Mahnen der fälligen Prämien zwingend vorgeschrieben (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer darf nur gemahnte Prämienforderungen in Betreibung setzen und der Rechtsvorschlag darf nur aufgehoben werden, wenn die versicherte Person regelkonform gemahnt worden ist. Dabei ist der Gläubiger gefordert, neben dem geltend gemachten Ausstand dessen Mahnung durch Urkunde nachzuweisen; es sei denn, beides werde von der Gegenpartei ausdrücklich anerkannt oder beides sei notorisch oder gerichtsnotorisch (BGE 131 V 148 E. 5-6 mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht genügt es, wenn die Mahnungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugestellt worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2007 K 11/07, E. 5.2).
Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwer-degegnerin den Beschwerdeführer vor Einleitung der Betreibung für die ausstehenden, fälligen Prämienrechnungen ordnungsgemäss mahnte, ihm sodann eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände ansetzte und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam machte (Urk. 8/9, Urk. 8/11-12, Urk. 8/16-18, Urk. 8/20-21; vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist setzte die Beschwerdegegnerin die offene Forderung zuzüglich Mahn- und Inkassospesen von Fr. 80.-- und Fr. 60.-- daher zu Recht in Betreibung (Urk. 7/23).
3.5 Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Verzugszins seit dem 21. August 2014 (mittlerer Verfall) finden sich in Art. 26 Abs. 1 ATSG und in Art. 105a KVG. Die Verzugszinsforderung ist daher gerechtfertigt.
3.6 Der Versicherer darf angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, wo die versicherte Person unnötige Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, verursacht hat, wenn er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Die Erhebung von durch Rückstände in der Prämienzahlung und der Kostenbeteiligung verursachten Gebühren für Mahnungen und Inkasso ist in Ziff. 5.5 der Versicherungsbedingungen (VB) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 1. Januar 2014) der Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorgesehen (Urk. 8/1).
Was die Gebührenhöhe angeht, so erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 40.-- pro Mahnung und von Fr. 60.-- für die Bearbeitung der am 27. Oktober 2014 (Urk. 8/17) und 5. Januar 2015 (Urk. 8/21) angedrohten und sodann am 19. Februar 2015 eingeleiteten Betreibung (Urk. 8/23) als angemessen und nicht als missbräuchlich. In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet (vgl. vorstehend E. 1.3), so dass die Beschwerde auch im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von Fr. 80.-- und Fr. 60.-- abzuweisen und der Rechtsvorschlag aufzuheben ist.
3.7 Die Betreibungskosten, die vorliegend in den Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.30 bestehen (Urk. 8/23), sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Für diese ist jedoch keine Rechtsöffnung zu erteilen (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; Urteile des Bundesgerichts K 154/04 vom 18. März 2005 E. 4.1, K 79/02 vom 12. Februar 2003 und B 21/02 vom 11. Dezember 2002).
4. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 200.-- nebst Zins zu 5 % ab 21. August 2014 zuzüglich Fr. 80.-- und Fr. 60.-- Mahn- und Inkassospesen schuldet und die Betreibung zu Recht eingeleitet wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) wird im Betrag von Fr. 200.-- nebst Zins zu 5 % ab 21. August 2014 sowie Mahn- und Inkassospesen von Fr. 80.-- und Fr. 60.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20/1-2
- Avanex Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchüpbach