Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00057




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 27. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Gemeinderatskanzlei

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 13/7) wies der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___ den 1991 geborenen X.___ zwecks Einhaltung der Versicherungspflicht per 1. März 2015 der CSS Kranken-Versicherung AG zu. Die von X.___ dagegen am 24. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 13/12) wies der Gemeinderat der Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 13/13 = Urk. 2) ab.


2.    Am 30. Juni 2015 erhob X.___ beim Bezirksrat Z.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) und beantragte unter anderem dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 4) trat der Bezirksrat Z.___ auf die Beschwerde nicht ein und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 (Urk. 12) schloss die Gemeinde Y.___ auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gegeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats Z.___ in der Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 4) verwiesen werden. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG) zu bejahen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst die Rechtzeitigkeit der am 24. April 2015 erhobenen Einsprache (Urk. 13/12) als fraglich. Sie erwog, die Verfügung des Polizeivorstands vom 17. Februar 2015 (Urk. 13/7) sei dem Beschwerdeführer eingeschrieben am 20. Februar 2015 zugestellt worden. Am 27. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer die Abholfrist verlängert, weshalb er an diesem Tag bereits Kenntnis von der Verfügung gehabt habe (Urk. 2 S. 1 Mitte).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, ihm sei weder am 20. Februar 2015 die Verfügung zugestellt worden, noch habe er am 27. Februar 2015 die Abholfrist verlängert. Die Post mache grundsätzlich keine Angaben zum Absender eines Schreibens. Daher sei ihm der Absender des Schreibens vom 17. Februar 2015 unbekannt gewesen und er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um die Verfügung der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Seine Einsprache vom 24. April 2015 sei daher grundsätzlich fristgerecht erfolgt. Für die gegenteilige Behauptung sei die Beschwerdegegnerin beweispflichtig (Urk. 1 S. 2 Mitte).

2.3    Die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache ist vorab zu prüfen.


3.

3.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten werden kann.

3.2    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellungsfiktion greift allerdings nur Platz, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren - Vermutung angenommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten zu verfolgen. Es findet somit in Bezug auf die Ausstellung der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten der Einsprache erhebenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbracht ist (Urteil des Bundesgericht 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).


4.

4.1    Ausweislich der Akten forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli und vom 11. August 2014 auf, den Nachweis des Bestehens einer Krankenpflegeversicherung zu erbringen (vgl. Urk. 13/1 S. 1 Mitte, S. 2 unten). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, machte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 29. September 2014 (Urk. 13/2) erneut auf das Krankenversicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 10. Oktober 2014 eine Kopie seiner Krankenkassenpolice zuzustellen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie im Unterlassungsfall die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde.

    Mit eingeschriebenem Brief vom 19. Dezember 2014 (Urk. 13/3) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer abermals auf, den weiterhin ausstehenden Versicherungsnachweis bis am 9. Januar 2015 zu erbringen, widrigenfalls sie die amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse beantragen werde. Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post wurde das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2015 am Schalter der Poststelle Y.___ zugestellt (Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den einverlangten Versicherungsnachweis weiterhin schuldig blieb, verfügte der Polizeivorstand der Gemeinde Y.___ am 17. Februar 2015 die Zwangszuweisung zur CSS Kranken-Versicherung AG per 1. März 2015 (Urk. 13/7).

4.2    Durch die Akten belegt ist, dass die Verfügung vom 17. Februar 2015 (Urk. 13/7) am 18. Februar 2015 als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe-Nr. 98.42.116769.05000299 an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde (Urk. 13/8). Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“ der Post ging die Sendung am 19. Februar 2015 bei der Poststelle in Y.___ ein. Gleichentags erfolgte um 12.08 Uhr ein erfolgloser Zustellversuch, woraufhin der Beschwerdeführer eingeladen wurde, die Sendung bis am 26. Februar 2015 mithin innert der in Ziff. 2.5.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post vorgesehenen siebentägigen Abholfrist - abzuholen. Ab dem 20. Februar 2015 lag die Sendung auf der Poststelle in Y.___ zur Abholung bereit (Urk. 13/10).

4.3    Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) ist vermutungsweise anzunehmen, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, zumal die Sendung im „Track & Trace“ erfasst war (Urk. 13/10). Dass es bei der Zustellung zu Fehlern gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Abgesehen davon geht aus dem „Track & Trace“-Auszug (Urk. 13/10) hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 die Abholfrist verlängert hat, was Kenntnis der Nummer der Abholungseinladung und damit der Abholungseinladung bedingt (vgl. dazu www.post.ch, Rubrik „Empfangen“, „Sendung verpasst“, „Abholungseinladung“, „Dokumente“). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Abholfrist nicht verlängert habe, ist nicht weiter belegt und angesichts der gegenteiligen Angaben im „Track & Trace“-Auszug sowie des Schreibens der Poststelle Y.___ vom 27. Februar 2015, mit welchem diese der Gemeinde Y.___ die erfolgte Fristverlängerung meldete (Urk. 13/9), nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher von der Möglichkeit der Verlängerung der Abholfrist Gebrauch gemacht hat (vgl. Urk. 13/6) und ihm diese Dienstleistung somit offensichtlich bekannt war.

4.4    Abgesehen davon ist die am 27. Februar 2015 erfolgte Verlängerung der Abholfrist für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der am 24. April 2015 erhobenen Einsprache ohnehin nicht von Belang. Denn hat es nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.3) als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt zu gelten, dass am 19. Februar 2015 ein erfolgloser Zustellungsversuch der Verfügung vom 17. Februar 2015 erfolgte, so hat die Verfügung gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG als am 26. Februar 2015 zugestellt zu gelten.

    Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig mehrfach angedroht hatte, dass sie im Falle des Unterbleibens des einverlangten Versicherungsnachweises die Zwangszuweisung zu einer Krankenkasse veranlassen werde (vgl. vorstehend E. 4.1), musste der Beschwerdeführer ohne weiteres mit der Zustellung der in der Folge erlassenen Zuweisungsverfügung vom 17. Februar 2015 rechnen, womit der Anwendung der Zustellungsfiktion nichts entgegensteht (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.5    Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 27. Februar 2015 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstilstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) am 13. April 2015. Die erst am 24. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 13/12) war demnach verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht darauf hätte eintreten dürfen.

    Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 ist daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Verfügung des Polizeivorstands der Gemeinde Y.___ vom 17. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

4.6    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 18. Mai 2015 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass die Verfügung des Polizeivorstands der Gemeinde Y.___ vom 17. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf