Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00074




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


HOTELA Krankenkasse

chez Caisse Hotela

Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux 1

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

Elsig & Fivian

Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten




Sachverhalt:

1.    X.___, 1977, ist bei der Hotela Krankenkasse (nachfolgend Hotela) krankentaggeldversichert. Aus den Akten sowie den Angaben der Hotela geht hervor, dass die Hotela vom 18. Juni 2012 bis 31. Januar 2014 Taggeldleistungen ausgerichtet hat (vgl. Urk. 15/A73-A92). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 (Urk. 15/A66) stellte die Hotela die Taggeldleistungen ab dem 1. Februar 2014 ein. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 17. November 2014 (Urk. 15/A69) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 ab (Urk. 15/A72 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 31. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und es seien ihr ab dem 1Februar 2015 (richtig wohl: 2014) Krankentaggelder wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit auszurichten.

    Die Hotela beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).     


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.        

1.1    Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeldversicherung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 KVG).

1.2    Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG).

1.3    Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

1.4    Um die Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen voll arbeitsfähig. Auf das Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme könne vorliegend abgestellt werden. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Y.___ komme volle Beweiskraft zu (S. 4).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ab Februar 2014 ein neuer Versicherungsfall zur Beurteilung stehe. Das MRI vom 21. Januar 2014 zeige neu degenerative Veränderungen der Zwischenräume C5-6 sowie eine Diskushernie C5-6 und C6-7. Angesichts dieser Befunde bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Die Beschwerdegegnerin stelle nun allein auf eine Aktenstellungnahme von Dr. Y.___ ab, was von einer rechtsungleichen Behandlung zeuge und deswegen kein Rechtsschutz finden dürfe. Es wäre richtig und rechtsgleich gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin diesen Sachverhalt als neuen Versicherungsfall behandelt hätte und ab Februar 2014 allein gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Taggeldleistungen ausrichten würde (S. 5 f.). Der Stellungnahme von Dr. Y.___ komme zudem keinerlei Beweiswert zu (S. 6 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31Januar 2014 zu Recht eingestellt hat.


3.

3.1    Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 19. Juli 2012 (Urk. 15/B1) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit vier bis fünf Monaten an einem beidseitigen mittelschweren Karpaltunnelsyndrom (CTS) sowie einer Epicondylopathie leide. Es sei eine Operation vorgesehen, nach welcher mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei.

3.2    Am 1. Oktober 2012 wurde das Karpaltunnelsyndrom rechts (vgl. Urk. 15/B4) und am 8. März 2013 das Karpaltunnelsyndrom links (vgl. Urk. 15/B8) operiert.

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, leitender Arzt B.___, berichtete am 30. Januar 2013 (Urk. 15/B6) und führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine langsame Besserung der Gesamtsituation zeige. Die Hauptproblematik fokussiere sich auf den Schulterbereich beidseits mit ausgeprägten Verhärtungen der Schultermuskulatur und Nackenmuskulatur. Die Ergo- und Physiotherapie werde weitergeführt.

3.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Oberärztin am B.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, berichtete am 18. April 2013 (Urk. 15/B11) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Schultergürtel, in den Armen beidseits und im Nacken klage.

3.5    Dr. A.___ berichtete am 5. Juni 2013 (Urk. 15/B14) und führte aus, dass eventuell zusätzlich zur persistierenden Problematik im Operationsgebiet zentrale Störungen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkompression noch einmal abzuklären sei. Möglicherweise sei eine bildgebende Massnahme der zervikalen Nervenwurzel angezeigt. Aufgrund der starken Schmerzen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, B.___, berichtete am 12. Juni 2013 (Urk. 15/B15) und führte aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einerseits eine starke Druckdolenz im Bereich der Operation, daneben würden auch Schmerzen im Bereich des Verlaufs des Nervus medianus bestehen. Seit der Operation sei sie im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt. Ein Halswirbelsäulen (HWS)-Provokationsmanöver sei beidseits negativ. Es bestünden deutliche Myogelosen der Skalenusmuskulatur linskbetont, daneben auch im Bereich des Musculus trapezius und der paraspinalen Muskulatur mit entsprechender Druckdolenz. Es bestehe insgesamt eine etwas schwierige Situation mit grossem Leidensdruck und Aufmerksamkeitsfokussierung auf die verschiedenen Beschwerden. Auffallend seien die muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich mit positivem Provokationstest der Skalenuslücke. Von daher werde empfohlen, mit physiotherapeutischen Massnahmen die Skalenuslücke aktiv aufzudehnen. Neurographisch seien auf der linken Seite keine Auffälligkeiten, klinisch gebe es auch keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Mit einer Bildgebung sei deshalb Zurückhaltung geboten. Bei persistierenden Beschwerden könne dies aber in Form eines MRI der HWS und allenfalls des Plexus brachialis links gemacht werden, um die Diagnostik zu vervollständigen. Insgesamt habe er allerdings das Gefühl, dass die grundlegende Problematik die muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien.

3.7    Mit Zeugnis vom 6. November 2013 (Urk. 15/B43) attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. November 2013.

3.8    Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 28. November 2013 sein orthopädisch-chirurgisches Gutachten (Urk. 15/B16) gestützt auf die Akten sowie die vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2013.


    Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):

- Status nach Spaltung Retinaculum flexorum rechts am 1. Oktober 2012

- Status nach Spaltung Retinaculum flexorum links am 3. August (richtig: 8. März) 2013

- Myogelosen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) bei Status nach abgelaufenem Morbus Scheuermann und Spondylose sowie Spondylarthrose der BWS

- Adipositas Grad I

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der rechten Hand, insbesondere nach körperlicher Beanspruchung, sowie Schmerzen in der linken Hand im Bereich der Operationsnarbe. Sie habe das Gefühl, dass die Beschwerden von den Händen in den Nacken ausstrahlen würden (S. 4 oben).

    Während der Anamneseerhebung sei kein Leidesdruck festgestellt erkennbar gewesen. Trotz Anwesenheit der Übersetzerin habe die Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen oft mit Verzögerung geantwortet. Manche Fragen hätten mehrfach wiederholt werden müssen, da sie ganz anders geantwortet habe. Während der Untersuchung hätten Symptomausweitungen und Inkonsistenzen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung sehr oft gezeigt, was sie mit ihren Armen nicht machen könne und dabei genau die Bewegung ausgeführt, die ihr Schmerzen bereiten solle. Bei der manualdiagnostischen Untersuchung habe keine Blockade der HWS festgestellt werden können, die Kiefergelenke seien frei gewesen. Bei der grobneurologischen Untersuchung seien die Muskeleigenreflexe schwach auslösbar gewesen, das Tinel-Zeichen über der Loge de Guyon und dem Nervus medianus sei beidseits negativ gewesen. Während der Untersuchung des Tinel-Zeichens im Bereich des Sulcus Nervus ulnaris seien beidseits Schmerzen angegeben worden. Die Durchblutung und die Motorik seien ohne pathologischen Befund. Es bestehe kein Kompressionsschmerz über der HWS. Er habe eine Blockade der Th4 rechts sowie die Kibler’sche Falte mit Schmerzangabe bei Bewegung der rechten Schulter ertasten können (S. 4). Die Muskelbemantelung beider Schultern sei gleichmässig ausgeprägt. Beide Schultern seien seitengleich frei beweglich. Die Neer-Zeichen und der Apprehensions-Test seien beidseits negativ. Die Schürzer-Zeichen bestünden beidseits bis Th6. Die Muskulatur sei an beiden Oberarmen seitengleich ausgeprägt. Es sei keine Atrophie im Bereich der Oberarme und Unterarme ersichtlich. Beide Ellenbogen seien seitengleich frei beweglich. Es sei ein Druckschmerz im Bereich des Epicondylus medialis rechts angegeben worden. Die Narben an den Handgelenken seien nicht druckdolent. Es bestehe keine Atrophie im Bereich beider Hände. Die Röntgenbilder der HWS hätten einen altersentsprechenden Befund ergeben. Die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule (BWS) hätten Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann mit vermehrter BWS-Kyphose und Keilwirbel von Th6/Th7 sowie Spondylophyten ergeben. Es bestehe eine Verschmälerung der zwischenvertebralen Räume (S. 5).

    Bei der Untersuchung vom 19. August 2013 hätten keine pathologischen Befunde an beiden Händen festgestellt werden können, insbesondere keine Atrophie, keine Sensibilitätsstörungen der Hände, keine vermehrte Schweissbildung und keine trophischen Veränderungen der Haut. Es hätten lediglich ausgeprägte Myogelosen im Bereich der BWS und beider Schultern festgestellt werden können. Die radiologisch festgestellten Veränderungen im Bereich der BWS könnten für diese Beschwerdesymptomatik verantwortlich sein. Die Beschwerdeführerin sei für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen arbeitsfähig. Die Operationen hätten die Symptomatik des Karpaltunnelsyndroms beidseitig beseitigt. In den postoperativen Verläufen sei es zu Schmerzen im Bereich der Narben gekommen. In der Untersuchung vom 19. August 2013 hätten die beklagten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die Beschwerden im Bereich beider Schultern und im Nacken seien funktioneller Natur und könnten durch entsprechende physiotherapeutische Behandlung beseitigt werden. Sie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 5 f.).

    Es werde eine physikalische Therapie im Bereich beider Schultern und der gesamten BWS mit Auflegung eines Heimprogramms zur Dehnung der gesamten Muskulatur der Wirbelsäule empfohlen. Die Durchführung einer manualtherapeutischen Behandlung wäre von Vorteil (S. 6 Mitte).

3.9    Im Bericht über eine am 21. Januar 2014 durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der oberen Thoraxapertur (Urk. 15/B17) wurde eine harmonische Halslordose sowie eine normale Form der abgebildeten Wirbelkörper erwähnt. Das MRI zeige degenerative Veränderungen der Zwischenwirbelräume C5-6 und C6-7 mit typischer Signalabsenkung. Weiter wurde eine dorsale rechts paramediane Diskushernie C5-6 mit Einengung des vorderen Subarachnoidalraums und Kompression des Myelons sowie eine breitbasige dorsale Diskushernie C6-7 ohne gravierenden stenosierenden Charakter festgestellt. Ein Myelopathiesignal habe sich nicht darstellen lassen. Der mitabgebildete Abschnitt des Myelons einschliesslich des kraniozervikalen Übergangs habe sich regelrecht dargestellt. Die parazervikale Muskulatur beidseits stelle sich symmetrisch mit regelrechter Signalgebung dar. Es bestehe kein Hinweis auf eine monolaterale oder bilaterale Fettgewebsreduktion.

3.10    Die Ärzte der E.___ berichteten am 14. Juli 2014 (Urk. 15/B19) und nannten folgende Diagnosen:

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- breitbasiger medianer Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nervenwurzelkompression

- Läsion des Wirbelkörpers C5

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter berichte. Die Untersuchung ergebe eine leichte Klopf- und Druckdolenz über der oberen und mittleren HWS. Bewegungen der HWS seien in sämtliche Richtungen mit Provokation von Nackenschmerzen möglich. Der Spurling-Test sei negativ (S. 1). Das MRI vom 21. Januar 2014 zeige eine breitbasige dorsale Diskushernie C5/6 und C6/7 ohne Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine leichte Kompression des Myelons im Segment C5/6 sowie eine Signalalteration im Wirbelkörper C5 (S. 2 oben)Die Ursache der Schmerzen der Beschwerdeführerin sei die Diskushernie im Segment C5/6. In einem ersten Schritt werde die Durchführung von konservativen Massnahmen mit aktiver Physiotherapie (zervikale Traktion) sowie eine Schmerztherapie empfohlen (S. 2). Mit Bericht vom 15. August 2014 (Urk. 15/B20) führten die Ärzte der E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei.

3.11    Am 29. August 2014 (Urk. 15/B21) berichteten die Ärzte der E.___ über die am 22. August 2014 durchgeführte Computertomographie (CT) der HWS und führten aus, das Knochenmarksödem im Bereich des Segments C5/6 entspreche in erster Linie einer „degenerative Modic Typ I“-Veränderung. Die intravertebralen Foramina seien im Segment C5/6 und C6/7 leichtgradig eingeengt.

    Die Beschwerdeführerin berichte über eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik seit einem Monat. Es werde die Durchführung von konservativen Massnahmen mit aktiver Physiotherapie empfohlen.

3.12    Dr. Y.___ nahm am 5. Oktober 2014 Stellung (Urk. 15/B22) zu den neu eingegangenen Berichten und führte aus, im Bericht der E.___ vom 14. Juli 2014 sei festgehalten worden, dass in der klinischen Untersuchung keine objektiven pathologischen Befunde festgestellt worden seien. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung über Schmerzen bei Bewegung der HWS sowie bei der Palpation. Als radiologische Untersuchung sei das MRI vom 21. Januar 2014 zitiert und als Ursache für die beklagten Beschwerden die breitbasige Diskushernie C5/6 ausgemacht worden. Im Bericht vom 29. August 2014 werde eine Besserung nach der durchgeführten Therapie festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerden nur unter Belastung schlimmer seien, wobei die Belastung nicht spezifiziert worden sei (S. 1 f.).

    In seiner Untersuchung vom 19. August 2013 seien keine objektiven pathologischen Befunde feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin leide nach ihren Angaben zumindest seit 2012 an Beschwerden in beiden Händen, welche in der Untersuchung von August 2013 nicht hätten verifiziert werden können. Eine am 11. Juli 2013 durchgeführte elektrophysiologische Nachkontrolle habe unauffällige Werte gezeigt. Dr. C.___ schreibe in ihrem Bericht vom 18. Juli 2013, dass die rechte Hand praktisch beschwerdefrei sei. In beiden Berichten der E.___ werde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Defizite und keine Hypästhesien (verminderte Sensibilität) an beiden oberen Extremitäten feststellbar seien. Bei der Dauer der beklagten Beschwerden sollte zudem eine Atrophie der Muskulatur am rechten Arm objektivierbar sein.

    Der Spurling-Test, der eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verursachte Beschwerden habe, sei ebenfalls negativ gewesen. Somit seien die radiologisch festgestellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen. Die beklagten Beschwerden seien funktionell bedingt zu sehen. Dafür spreche auch die Besserung der Beschwerden nach Behandlung mit aktiver Physiotherapie und Traktion.

    Die Beschwerdeführerin habe zuletzt bis Juni 2012 als Zimmermädchen gearbeitet. Dabei habe sie die Wäsche wechseln, Fenster und Badezimmer putzen sowie die Böden in den Zimmern staubsaugen müssen. In ihrer Arbeit habe sie keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale respektive über Kopf ausführen müssen. Für diese Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig (S. 2).

3.13    Die Ärzte der E.___ berichteten am 31. Oktober 2014 (Urk. 15/B23) und führten aus, dass die Physiotherapie zwischenzeitlich sistiert worden sei. Die Ursachen für die persistierenden Beschwerden blieben weiterhin unklar. Zur differentialdiagnostischen Abklärung werde eine Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 empfohlen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte die Taggeldleistungen gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ von November 2013 sowie seine Stellungnahme von Oktober 2014 per 31Januar 2014 ein.

4.2    Das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. Y.___ entsprechen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens (vorstehend E. 1.5), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet. Dr. Y.___ setzte sich ausserdem mit divergierenden Befunden und insbesondere auch mit den Beschwerden der Schultern und der HWS auseinander. Das Gutachten sowie die Stellungnahme tragen somit der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

    Anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 19. August 2013 konnte Dr. Y.___ während der Anamneseerhebung keinen Leidensdruck, hingegen Symptomausweitungen und Inkonsistenzen erkennen. So habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung ohne Einschränkungen zeigen können, welche Bewegungen sie mit den Armen eigentlich nicht machen könne, indem sie genau diese Bewegungen – offensichtlich ohne Schmerzen – ausgeführt habe (vgl. Urk. 15/B16 S. 4). Weiter führte Dr. Y.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass an den Händen keine pathologischen Befunde hätten festgestellt werden können und die Beschwerden an der Schulter und der HWS die Arbeit als Zimmermädchen nicht einschränken würden. Dr. Y.___ begründete sodann einlässlich und sorgfältig, dass der Spurling-Test, welcher eine sehr hohe Spezifität betreffend durch Diskushernien im HWS-Bereich verursachte Beschwerden habe, negativ gewesen sei, womit die radiologisch festgestellten Veränderungen im Segment C5/6 nicht als Ursache der beklagten Beschwerden zu sehen seien. Er machte darauf aufmerksam, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden funktionell bedingt zu sehen seien, was durch die Besserung der Beschwerden nach Behandlung mit aktiver Physiotherapie und Traktion bestätigt werde (vgl. Urk. 15/B22 S. 2).

    Auf das Gutachten von Dr. Y.___ sowie seine ergänzende Stellungnahme kann vorliegend abgestellt werden. Es ist für die streitigen Fragen umfassend und beruht auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die von ihr geklagten Beschwerden wurden in angemessener Weise berücksichtigt. Zudem wurde das Gutachten sowie die Stellungnahme in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet.

    Zum Einwand der Beschwerdeführerin, auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, zumal sich dieser bei der zweiten Beurteilung einzig auf die Akten gestützt habe, bleibt anzumerken, dass Dr. Y.___ in nachvollziehbarer Weise darlegt und einlässlich begründet, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen nicht eingeschränkt sei. So beschreibt Dr. Y.___ die von den behandelnden Ärzten durchgeführten Standard-Tests (Spurling, Trömmer- und Hoffmann-Test) und machte darauf aufmerksam, dass diese negativ ausgefallen seien und auch keine motorischen Defizite erkennbar gewesen seien, weshalb die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Er setzte sich somit in genügender Weise mit den vorhandenen Berichten auseinander, weshalb eine weitere eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin als entbehrlich erscheint.

4.3    Indem die Beschwerdeführerin von einem neuen Versicherungsfall ab Januar 2014 ausgeht (Urk. 1 S. 4 f.), verkennt sie, dass bereits Dr. A.___ mit Bericht vom 30. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Hauptproblematik ausgeprägte Verhärtungen der Schulter- und Nackenmuskulatur erwähnte. Am 5. Juni 2013 berichtete Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) wiederum von zentralen Störungen im Sinne eines C4-Syndroms oder einer Stammnervenkompression. Auch Dr. C.___ berichtete am 18. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) über Schmerzen der Beschwerdeführerin im Schultergürtel, in den Armen beidseits und im Nacken. Dr. D.___ führte sodann am 12. Juni 2013 aus (vgl. vorstehend E. 3.6), dass die Beschwerdeführerin seit der Operation im Schulter-Nacken-Bereich stark verspannt sei. Weiter berichtete er über ein HWS-Provokationsmanöver und deutliche Myogelosen der Skalenusmuskulatur linskbetont, im Bereich des Musculus trapezius und der paraspinalen Muskulatur. Schliesslich äusserte auch er, dass die grundlegende Problematik wohl die muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich seien. Des Weiteren hat auch der Gutachter Dr. Y.___ die Schulter- und HWS-Problematik im Gutachten vom November 2013 mitberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist ausgewiesen, dass nicht von einem neuen Gesundheitsschaden ab Januar 2014 ausgegangen werden kann. Die genannte Problematik war vielmehr schon seit mindestens Januar 2013 Thema in den ärztlichen Berichten und Beurteilungen.

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 31. Januar 2014 als ausgewiesen erachtet, vermag dies die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. So gaben die behandelnden Ärzte lediglich den Grad der Arbeitsunfähigkeit an, ohne dies näher zu begründen oder mit Befunden zu unterlegen. So fällt auf, dass sich die behandelnden Ärzte sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orientierten. Der erhobene Befund weicht nicht wesentlich von jenem ab, welcher durch Dr. Y.___ erhoben wurde. Letzterer legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung vorliegt und er wies auf die festgestellte Symptomausweitung hin. Die von den behandelnden Ärzten genannte Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Damit fehlt es am Begründungsfundament für die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich ist bei Berichten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4.5    Die Beschwerdeführerin vermochte nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll.

    Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend.

    Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. Y.___ umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

4.6    Demnach hat als erstellt zu gelten, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 19. August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31Januar 2014 eingestellt hat.

    Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Rechtsanwalt Lorenz Fivian

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach