Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00075




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war als Geschäftsführer bei der Z.___ AG, A.___ (Urk. 9/5/2), tätig und über diese im Rahmen einer Kollektivversicherung bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für ein Krankentaggeld versichert (vgl. Urk. 9/3), als die Z.___ AG den Versicherten am 17. April 2014 wegen einer seit dem 6. Januar 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Helsana zum Bezug von Krankentaggeld anmeldete (Urk. 9/5/2). Die Helsana richtete dem Versicherten vorerst Taggeldleistungen aus und liess ihn kardiologisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 9/4344).

    Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 9/48) stellte die Helsana fest, dass dem Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei, und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen ab 17. März 2015. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2015 Einsprache (Urk. 9/53), worauf die Helsana den Versicherten erneut kardiologisch und psychiatrisch begutachten liess (Urk. 9/67-68). In teilweiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten sprach die Helsana dem Versicherten mit Entscheid vom 29. Juni 2015 (Urk. 9/76 = Urk. 2/1) für die Zeit bis 16. März 2015 die vollen Taggeldleistungen, für die Zeit vom 17. März bis 16. April 2015 solche für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 17. April bis 16. Mai 2015 solche für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu und verneinte einen Anspruch auf Taggeldleistungen für die Zeit ab 17. Mai 2015. 


2.    Am 1. September 2015 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (Urk. 2/1) und beantragte, dieser sei teilweise aufzuheben und ihm seien auch für die Zeit ab 16. März 2015 gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters die vollen Taggeldleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 (Urk. 8) beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 12) ein. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2016 Stellung (Urk. 15). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 (Urk. 16) zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).

1.2    Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Art. 72 Abs. 4 KVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 KVG). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG).

1.3    Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Nachtrag vom 21. April 1986 zum Kollektivversicherungsvertrag (Urk. 9/1/5) vereinbarten die Z.___ AG und die Beschwerdegegnerin (vormals: Artisana Versicherungen AG) für das gesamte Personal der Z.___ AG ein Krankentaggeld in der Höhe von 90 % des versicherten Verdienstes ab dem 1. Tag ohne Wartefrist und von 100 % ab dem 31. Tag für eine Leistungsdauer von 720 Tagen (vgl. Urk. 9/9).

1.4    Gemäss Art. 13.1 in Verbindung mit Art. 18.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung (nachfolgend: AVB; Urk. 9/3), welche durch Übernahme Vertragsbestandteil wurden, ist bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ein anteilsmässig dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechendes Taggeld auszurichten. Demzufolge haben die Vertragsparteien von der in Art. 72 Abs. 2 KVG vorgesehenen Möglichkeit, ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit unter 50 % zu versichern, Gebrauch gemacht.

1.5    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG). Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Taggeldleistungen nach KVG erfolgen daher zunächst unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen. Diese tätigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt erst, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (BGE 129 V 460 E. 4.2; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99; Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1.1 f.).

1.6    Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 je mit Hinweisen). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und B 5/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.3).

1.7    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_74/2007) ist die Definition der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG die gleiche wie unter dem KUVG, weshalb der bisherigen Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit zukommt, insbesondere diejenige zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 128 V 149 E. 2a S. 152; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430, BGE 114 V 281 E. 1c, 111 V 235 E. 1b S. 239), diejenige zur Bestimmung des Grades der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (BGE 114 V 281 E. 1c, 111 V 235 E. 1b) sowie diejenige zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet auf Grund des Gebotes der Schadenminderung (BGE 114 V 281 E. 1d und E. 3a).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegenerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (Urk. 2/1) davon aus, dass gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrische und kardiologische Gutachten der Ärzte der B.___ vom 20. April 2015 (Urk. 9/67-68) davon auszugehen sei, dass ab 7. Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit bestanden habe (S. 8). Da die Ärzte der B.___ jedoch im Sinne eines Kompromisses einen Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % empfohlen hätten (S. 7), sei dem Beschwerdeführer bis 16. März 2015 ein volles Taggeld, vom 17. März bis 16. April 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 17. April bis 16. Mai 2015 ein solches für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zuzusprechen und es seien die Taggeldleistungen per 17. Mai 2015 einzustellen (S. 9). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Juni 2016 (Urk. 12) könne nicht abgestellt werden, weil dieses nicht den streitigen Zeitraum betreffe (Urk. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes, Dr. D.___, vom 16. Juni 2015 (Urk. 9/73) beziehungsweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Juni 2016 (Urk. 12) abzustellen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 11), welche ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit und von 80 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert hätten, weshalb ein Anspruch auf ein volles Taggeld auch ab 17. März 2015 ausgewiesen sei.


3.

3.1    Im Folgenden ist der für den streitigen Taggeldanspruch ab 17. März 2015 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.

3.2    Mit Bericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 9/4) stellt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte stressechokardiographische Untersuchung keine Hinweise auf eine Belastungsinsuffizienz und für eine Myokarditis ergeben habe, und dass keine relevanten Arrhytmien im AICD (automatic implantable cardioverter-defibrillator; implantierbarer Kardioverter-Defibrillator; ICD) aufgezeichnet worden seien (S. 2).

3.3    Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 29. August 2014 (Urk. 9/30), dass der Beschwerdeführer durch eine koronare Herzkrankheit und einen Zustand nach Herzinfarkt sowie durch Depressionen und durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig werde. Seit dem 6. Januar 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, B.___, diagnostizierten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 26. November 2014 (Urk. 9/43) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (S. 8) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit ungefähr zwei Jahren unter depressiven Verstimmungen, Ängsten, thorakalen Engegefühlen, Panikattacken, Schlafstörungen, Antriebsreduktion und sozialem Rückzug leide. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit einer residuellen, leichtgradigen depressiven Störung im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation, welche sich in den letzten Wochen erheblich gebessert habe. Insbesondere spreche das Absetzen der antidepressiven Medikation durch den Beschwerdeführer gegen die Annahme einer schwerergradigen Depression. Die diagnostischen Kriterien für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode oder für eine Angsterkrankung seien nicht erfüllt (S. 9).

    Eine ausführliche Exploration der Gestaltungsmöglichkeiten des Alltags habe ergeben, dass es dem Beschwerdeführer - abgesehen von leichten Einschränkungen - durchaus gelinge, seinen Alltag den Bedürfnissen entsprechend zu gestalten, seinen Interessen und Hobbys nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht daher nicht mehr begründen. In der bisherigen Tätigkeit und in jeglicher damit vergleichbaren Tätigkeit bestehe vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 10)

3.5    Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, und Prof. H.___, B.___, stellten in ihrem kardiologischen Gutachten vom 2. Dezember 2014 (Urk. 9/44) die folgenden Diagnosen (S. 6):

- koronare Eingefässerkrankung mit/bei:

- Status nach inferiorem STEMI (ST-elevation myocardial infarction; Herzinfarkt) mit PTCA (Perkutane transluminale koronare Angioplastie) des RCA/RPLS-Abgangs vom Mai 2006

- Status nach Laienreanimation bei Kammerflimmern im Rahmen des Infarktgeschehens vom Mai 2006

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum

- vasospastische Angina mit:

- Status nach Kammerflimmern vom März 2008 am Ehesten im Rahmen einer vasospastischen Angina mit ischämischem Trigger

- insignifikante Koronarsklerose mit gutem Langzeitresultat nach RCA-Stenting

- positives Hyperventilations-EKG vom 13. März 2008

- Status nach sekundärer prophylaktischer Implantation eines ICD (Defibrillators) vom 19. März 2008

- Status nach ICD-Systemwechsel bei Elektrodenbruch und Batterieerschöpfung vom 4. Juli 2012

- Status nach Wundrevision und Blutstillung am 5. Juli 2012

- ICD-Nachkontrolle vom 29. Juni 2014 ohne Kammertachykardien oder Flimmerepisoden

- hypertensive Herzkrankheit mit/bei:

- konzentrisch hypertropher linker Vetrikel mit normaler systolischer Funktion vom März 2008

- aktuell regelrechter Blutdruck-Kontrolle

- Übergewicht

    Sie führten aus, dass bezüglich der koronaren Herzkrankheit gegenwärtig ein stabiler Verlauf bestehe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es nach der ICD-Implantation zu keinen ventrikulären Tachyarrhytmien gekommen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Implantation eines Defibrillators beim Beschwerdeführer Angst und Depressionen ausgelöst habe (S. 7). Diesbezüglich sei ein psychiatrisches therapeutisches Vorgehen angezeigt.

    Aus kardialer und internistischer Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jeglicher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 8).

3.6    Dr. med. J.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, attestierte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Urk. 9/46) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2014. 

3.7    Dr. F.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Urk. 9/53/2) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2014 stark verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer leide unter zunehmenden Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Atemnot, Herzschmerzen und erhöhtem Blutdruck. Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.8    Dr. G.___ und Prof. H.___, B.___, stellten im psychiatrischen Gutachten vom 20. April 2015 (Urk. 9/67) die folgende Diagnose:

- Angst und depressive Störung gemischt

    Sie erwähnten, dass anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Oktober 2014 eine Anpassungsstörung mit einer residuellen, leichtgradig depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit einer belastenden beruflichen Situation diagnostiziert worden sei, und dass klinische Symptome einer gravierenden Depressivität zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grunde seien die diagnostischen Kriterien einer schwergradig affektiven Störung im Sinne einer depressiven Episode oder einer Angsterkrankung nicht erfüllt gewesen (S. 8).

    Gegenwärtig seien die finanzielle Situation und Zukunftsängste ein zentrales Thema. Der Ausprägungsgrad der Störung sei jedoch weiterhin als leichtgradig einzuschätzen, Symptome einer gravierenden Depressivität bestünden nicht. Insbesondere seien dafür die gemäss ICD-10 vorausgesetzten Symptome einer tiefen Traurigkeit und eines Antriebs- und Interessenverlustes nicht erfüllt. Die im Januar 2015 aufgenommene ambulante psychiatrische Behandlung und antidepressive Medikation hätten sich positiv ausgewirkt. Insgesamt bestehe keine objektivierte namhafte Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Die dem Beschwerdeführer durch die Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei eher kontraproduktiv und bestärke die Symptomatik. Im Sinne eines Kompromisses sei indes von einem Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % auszugehen (S. 9).

3.9    In ihrem kardiologischen Gutachten vom 20. April 2015 (Urk. 9/68) stellten Dr. I.___ und Prof. H.___, B.___, im Vergleich zu ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5) unveränderte Diagnosen (S. 7 f.). Sie stellten fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig kardial kompensiert, grenzwertig normoton und normokard sei (S. 8). Aus kardialer und internistischer Sicht bestehe bei erhaltener linksventrikulärer Funktion nach Herzinfarkt keine Herzinsuffizienz oder anderweitige namhafte kardiale Limitation, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in jeglicher vergleichbaren Tätigkeit bestehe (S. 9).

3.10    Die Psychologinnen des Spitals K.___, Psychologischer Dienst, erwähnten in ihrem neuropsychologischen Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 9/75), dass eine ambulante neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 17. April 2015 ein Mild Cognitive Impairment, non anamnestic, multidomain, im Rahmen einer depressiven Symptomatik und einer möglichen posttraumatischen Belastungsreaktion nach Reanimation ergeben habe (S. 2).

3.11    Die Ärzte des Spitals K.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/Memoryklinik, stellten mit Bericht vom 13. Mai 2015 (Urk. 9/74) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen:

- Mild Cognitive Impairment, non anamnestic, multidomain (Differentialdiagnose: im Rahmen einer depressiven Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Hypoxämie nach Reanimation

- Vitamin D-Mangel

- koronare Eingefäss-Erkrankung

    Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer an einem Mild Cognitive Impairment leide. Er zeige indes erst minime Alltagsbeeinträchtigungen in höheren Alltagsaktivitäten. Eine Computertomographie des Schädels habe eine höchstens minimale Atrophie ohne wesentliche hippocampale Atrophie ergeben. Ursächlich komme einerseits die depressive Störung, anderseits aber auch eine mögliche Hypoxämie nach Reanimation in Frage. Zudem bestünden auch gewisse Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Status nach Reanimation (S. 1).

3.12    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm in seinem Bericht vom 16. Juni 2015 (Urk. 9/73) zum Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 20. April 2015 Stellung und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 2):

- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (Differenzialdiagnose: organische affektive Störung nach hypoxämischer und/oder vaskulärer Hirnschädigung; längere depressive Reaktion)

- Mild Cognitive Impairment, non anamnestic, multidomain, (Differenzialdiagnose: im Rahmen der depressiven Störung, posttraumatisches Belastungssyndrom, Hypoxämie nach Reanimation)

- Panikstörung nach Reanimation

    Der Beschwerdeführer leide unter einer deutlich gedrückten Stimmung, einem deutlich reduzierten Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit, fehlender Fähigkeit sich zu freuen, fehlender affektiver Schwingungsfähigkeit, Schlafstörungen und psychomotorischer Hemmung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).

3.13    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 18. Juni 2016 (Urk. 12) die folgenden Diagnosen (S. 7):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Differenzialdiagnose: organische affektive Störung nach hypoxämischer und/oder vaskulärer Hirnschädigung)

- Mild Cognitive Impairment (Differenzialdiagnose: im Rahmen der depressiven Störung)

- Panikstörung nach Reanimation

    Sie führte aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Jahre 2006 begonnen hätten, als er erstmals einen Herzinfarkt erlitten habe und reanimiert worden sei. Anschliessend habe er im Jahre 2008 einen weiteren Infarkt erlitten und habe erneut reanimiert werden müssen. Dabei sei ihm ein Defibrillator implantiert worden, welcher im Jahre 2012 habe ersetzt werden müssen. Diese Ereignisse hätten ihn stark verunsichert und Angst vor einem erneuten Infarkt ausgelöst. Zudem habe er unter Auseinandersetzungen wegen finanzieller Probleme mit seiner Arbeitgeberin gelitten. Infolgedessen habe er zunehmend unter einer depressiven Stimmung, Schlafstörungen, innerer Unruhe, Panikattacken, Schwindelgefühl, Konzentrationsstörungen sowie unter einem Engegefühl in der Brust gelitten. Schliesslich sei es zu einem Nervenzusammenbruch am Arbeitsplatz gekommen und er sei ab Anfang 2014 krankgeschrieben worden (S. 4). Seit Anfang 2015 werde er psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik sei bisher jedoch nicht eingetreten. Dies sei auf den Konflikt mit der ehemaligen Arbeitgeberin zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit erheblichen Einschränkungen, unter einer Angststörung sowie unter kognitiven Defiziten (S. 7).

    Während der testpsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Fragebogen fast innerhalb der normalen Zeit ausgefüllt. Er habe sich allerdings selbst dabei limitiert, indem er immer wieder die Fragen gezählt und im Voraus über die vermeintlich schwierige Aufgabe gestöhnt habe. Inhaltlich befänden sich die Testergebnisse innerhalb der alters- und geschlechtsspezifischen Norm, lediglich auf den Skalen für eigenwillig, für paranoid sowie für hilfsbereit/selbstlos etwas oberhalb der Norm (S. 6).

    Der Beschwerdeführer werde durch die depressive Stimmung und durch die kognitiven Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Anforderungen an die Fähigkeit sich an Regeln und Routine anzupassen seien im angestammten Beruf sehr hoch. Der Versicherte sei hier stark eingeschränkt. Er könne sich nur in einem sehr überschaubaren Rahmen und mit viel Stress an Regeln und Routine halten. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei beschränkt auf den häuslichen Alltag. Eine Planung darüber hinaus sei kaum möglich. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei dauerhaft nicht mehr möglich. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei durch die depressive Stimmung und vor allem durch depressive Denkmuster eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei stark verkürzt. Der Versicherte könne höchstens eine Stunde bei einer Sache bleiben. Sodann seien beim Beschwerdeführer auch die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Gruppenfähigkeit depressionsbedingt erheblich eingeschränkt. Die Einschränkungen seien krankheitsbedingt, würden jedoch zusätzlich durch den fortbestehenden Arbeitskonflikt sowie durch die unsichere finanzielle Situation und berufliche Zukunft unterhalten und verstärkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Anfang 2014, vermutlich dauerhaft, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine solche Tätigkeit würde selbst nach einer Erholung von der Depression eine erneute Gefährdung der Gesundheit darstellen. Für adaptierte Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, ohne Personalverantwortung, ohne hohe Anforderungen an Konzentration, Flexibilität, logisches Denken, ohne Prozessverantwortung und hohe Anforderungen an Eigeninitiative bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % (S. 8).


4.

4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer koronaren Eingefässerkrankung leidet, dass er deswegen im Mai 2006 einen Herzinfarkt mit Kammerflimmern erlitt, welcher nach Reanimation mittels PTCA behandelt wurde, und dass er daneben unter einer vasospastischen Angina leidet, infolgedessen im März 2008 ein Kammerflimmern auftrat, welches mittels Stenting und der Implantation eines Defibrillators behandelt wurde. Im Juli 2012 wurde der implantierte Defibrillator nach einer Batterieerschöpfung ausgewechselt (vorstehend E. 3.4). In der Folge litt der Beschwerdeführer zunehmend an einer depressiven Stimmung, welche durch eine Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz verstärkt wurde, und es wurde ihm ab 6. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.13).

4.2    In somatischer Hinsicht stellten weder Dr. E.___ in seinem Bericht vom 14. Januar 2014 (vorstehend E. 3.1) noch Dr. I.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 20. April 2015 (vorstehend E. 3.9) eine Arbeitsunfähigkeit fest, worauf vorliegend abzustellen ist.

4.3    In psychischer Hinsicht diagnostizierten Dr. G.___ und Prof. H.___ in ihrem Gutachten vom 20. April 2015 (vorstehend E. 3.8) Angst und depressive Störung gemischt und stellten fest, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig die finanzielle Situation und Zukunftsängste in Vordergrund stünden. Sie gingen davon aus, dass die diagnostischen Kriterien einer schwerergradigen depressiven Störung oder einer Angsterkrankung nicht erfüllt seien. Da keine objektivierte namhafte Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bestehe, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in monatlichen Schritten von 25 % auszugehen.

4.4    Demgegenüber vertrat Dr. D.___ am 16. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen Episode einer depressiven Störung mit somatischen Symptomen und kognitiven Defiziten im Sinne eines Mild Cognitive Impairment sowie unter einer Panikstörung nach Reanimation leide, und dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2016 (vorstehend E. 3.13) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein Mild Cognitive Impairment und eine Panikstörung nach Reanimation fest und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer solchen im Umfang von 80 % in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen aus.

4.5    Die Ärzte des Spitals K.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/Memoryklinik, äusserten sich in ihrem Bericht vom 13. Mai 2015 (vorstehend E. 3.11) nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie führten indes aus, dass die kognitiven Defizite im Sinne eines Mild Cognitive Impairment beim Beschwerdeführer lediglich zu minimen Alltagsbeeinträchtigungen in höheren Alltagsaktivitäten geführt habe, und erwähnten, dass dafür ursächlich die depressive Störung und eine mögliche Hypoxämie nach der Reanimation in Frage kämen.




5.

5.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 20. April 2015 (vorstehend E. 3.8) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie über die für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigten fachmedizinischen Aus- und Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise.

5.1.1    Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass lediglich die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Störung leichten Grades erfüllt seien, und dass mangels einer objektiven namhaften Minderung der psychischen Belastungsfähigkeit, der geistigen Flexibilität sowie der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht bestehe. Weiter führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer üblicherweise am Morgen um 9 oder 9.30 Uhr aufstehe, dass er viel lese, seinen Haushalt erledige und einkaufen gehe, dass er manchmal von seiner in L.___ lebenden Lebenspartnerin besucht werde, dass er die Wochenenden meist gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin verbringe, dass er keine Schwierigkeiten habe, bis 15 Minuten ein Fahrzeug zu lenken und dass er im Alltag grundsätzlich ganz gut zurecht komme (S. 5). Anlässlich der Untersuchung stellten die Gutachter sodann eine unauffällige Konzentration und Aufmerksamkeit fest, ein - abgesehen von einer nächtlichen Grübelneigung - geordnetes und nicht eingeengtes formales Denken, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störungen und einen unauffälligen Antrieb ohne psychomotorische Auffälligkeiten fest. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine dysthym wirkende Stimmung und gebe an, unter einer verminderten Lebensfreude und unter Insuffizienzgefühlen zu leiden. Es bestünden indes keine Hinweise auf Schuldgefühle und der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig (S. 7).

5.1.2    Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass die Gutachter lediglich von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgingen. Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling/Mombour/Schmidt, 9. Aufl., Bern 2014) müssen für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein. Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizidhandlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 173).

5.1.3    Demgegnüber bedarf es für die Qualifikation einer leichten depressiven Episode neben mindestens zwei typischen nur zwei der weiteren Symptome und keines sollte besonders ausgeprägt sein. Der Patient mit einer leichten depressiven Episode leidet zwar unter den Symptomen und hat Schwierigkeiten, seine normale Berufstätigkeit und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 172). Schliesslich ist eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren, wenn alle drei typischen und mindestens vier der weiteren Symptome vorhanden sind, von denen einige besonders ausgeprägt sein sollten. Wenn die Symptome besonders schwer sind und sehr rasch auftreten, kann es gerechtfertigt sein, die Diagnose nach weniger als zwei Wochen zu stellen. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 174).

5.1.4    Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. G.___ und Prof. H.___ leidet der Beschwerdeführer zwar unter gewissen typischen depressiven Symptomen, wie depressive Stimmung und Verlust von Interesse und Freude. Die für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien werden vom Beschwerdeführer indes nicht erfüllt. Insbesondere fehlen beim Beschwerdeführer besonders ausgeprägte depressive Symptome. Sodann verfügt der Beschwerdeführer zwar über gewisse Schwierigkeiten in der Ausübung seiner sozialen Aktivitäten, er hat aber seine alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig aufgegeben. Unter diesen Umständen vermag zu überzeugen, dass Dr. G.___ und Prof. H.___ lediglich von einer leichten depressiven Episode ausgingen und dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit zum Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zumuten wollten.

5.2    Die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 16. Juni 2015 (vorstehend E. 3.12) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er davon ausging, dass der Beschwerdeführer unter einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode leide. Denn obwohl seine Stellungnahmen eine Auflistung der einzelnen gemäss ICD-10 für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 5.1.2 f.) und eine Auflistung der gemäss seiner Ansicht beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven Symptome enthält, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entnehmen, unter welchen Umständen beziehungsweise in welchen Lebenssituationen diese Symptome auftreten und welche Bedeutung ihnen im Alltag des Beschwerdeführers zukommt. Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ daher sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als nachvollziehbar begründet. Auf dessen Beurteilung kann daher bereits mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden. Ergänzend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend nicht abzustellen ist.

5.3    

5.3.1    Hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 18. Juni 2016 (vorstehend E. 3.13) ist der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu folgen, als sie geltend macht, dass dieses nicht beweistauglich sei, weil es eine retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalte (Urk. 15 S. 2). Denn die Beurteilung eines vorangegangenen Zeitraumes liegt in der Natur einer Begutachtung und lässt sich aus rechtlicher Sicht, insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstanden (Urteile des Bundesgerichts 9C_391/2015 vom 28. Januar 2016 E. 6.1 und 9C_48/2011 vom 17. Juni 2011 E. 3.1).

5.3.2    Die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indes insoweit nicht zu überzeugen, als sie in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2016 (vorstehend E. 3.13) einerseits feststellte, dass die testpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers Ergebnisse innerhalb der alters- und geschlechtsspezifischen Norm ergeben habe, sowie dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Fragebogen fast innerhalb der normalen Zeit habe ausfüllen können, und dass sie andererseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die kognitive Beeinträchtigung und durch die depressive Stimmung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass er insbesondere in seiner Fähigkeit sich an Regeln zu halten und an eine Routine anzupassen stark eingeschränkt sei, dass er selbst in einem überschaubaren Rahmen sich nur mit Schwierigkeiten an Regeln und Routine halten könne, dass seine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben auf den häuslichen Alltag beschränkt sei, dass eine Planung darüber hinaus kaum möglich sei, dass die Anwendung fachlicher Kompetenzen dauerhaft nicht mehr möglich sei, dass die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt sei, dass die Durchhaltefähigkeit stark verkürzt sei, und dass der Beschwerdeführer sich höchstens eine Stunde mit einer Sache befassen könne.

5.3.3    Sodann stellte die Gutachterin fest, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Jahre 2006 begonnen hätten und in Zusammenhang mit den in den Jahren 2006 und 2008 erlittenen Herzinfarkten sowie mit dem Ersetzen des Defibrillators im Jahre 2012 stünden. Diese Ereignisse hätten beim Beschwerdeführer Ängste und depressive Symptome ausgelöst. Gleichzeitig hätten ihn Auseinandersetzungen wegen finanzieller Probleme mit seiner Arbeitgeberin belastet. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach Auftreten der depressiven Symptome noch während Jahren vollumfänglich arbeitsfähig war, vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachterin, welche für die Zeit ab 6. Januar 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers postulierte, daher nicht zu überzeugen.

5.3.4    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ gilt es sodann zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Der Annahme einer solchen abschliessenden medizinischen Entscheidkompetenz stehen im Wesentlichen drei Gründe entgegen. Zunächst ist die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG). Dessen allgemeine Konkretisierung fällt dem Bundesgericht zu, während seine praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat. Zweitens verlangt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel, somit auch des Sachverständigengutachtens, auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin; hierbei dürfen die normativen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung ebenfalls nicht ausgeblendet werden. Drittens gebietet die Natur der Sache unter dem Gesichtswinkel eines rechtsgleichen Gesetzesvollzugs (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) eine administrative beziehungsweise gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im Einzelfall hin. Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - und zwar sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden - besteht keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Deshalb weist die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf und trägt unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3).

5.3.5    Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist es Sache des (begutachtenden) Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind (vgl. Urteil 9C_437/2012 vom 6. November 2012 E. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 194 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).

5.3.6    Nach den Akten litt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an depressiven Symptomen, was ihn nicht daran hinderte, seine Arbeit als Geschäftsführer bei der Z.___ AG zu verrichten, bevor er ab dem 6. Januar 2014 krankgeschrieben wurde (Urk. 9/5/2). Einer depressionsspezifischen psychiatrischen Behandlung hat sich der Beschwerdeführer indes bis Anfang des Jahres 2015 nicht unterzogen (vgl. Urk. 12 S. 7). Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass es sich bei der bezüglich Schweregrad psychiatrisch kontrovers beurteilten depressiven Störung um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse (Herzinfarkte in den Jahren 2006 und 2008, Ersetzen des Defibrillators im Jahre 2012, Probleme mit ehemaliger Arbeitgeberin) handelte. Des Weiteren steht fest, dass bis zum Beginn des Jahres 2015 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden hatte. Schliesslich hat die durch Dr. C.___ durchgeführte testpsychologische Untersuchung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer dabei selbst limitierte, weshalb davon auszugehen ist, dass das Beschwerdebild wenigstens teilweise von Selbstlimitierung geprägt ist.

5.3.7     Nach Gesagtem vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.


6.    

6.1    Demzufolge ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. I.___ und Prof. H.___ vom 20. April 2015 (vorstehend E. 3.9) sowie durch Dr. G.___ und Prof. H.___ vom 20. April 2015 (vorstehend E. 3.8) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 3. März 2015 im Umfang eines Arbeitspensum von 50 %, ab 3. April 2015 im Umfang von 75 % und ab 3. Mai 2015 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. vorstehende E. 5.2 ff.)

6.2    Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) dem Beschwerdeführer bis 16. März 2015 Taggeldleistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit vom 17. März bis 16. April 2015 für eine solche im Umfang von 50 % und vom 17. April bis 16. Mai 2015 für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusprach, und dass sie die Taggeldleistungen auf den 17. Mai 2015 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz