Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00076




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 20. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sanagate AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    Für X.___, geboren 1955, stellte die Sanagate AG (nachfolgend: Sanagate) im Jahr 2013 eine Versicherungspolice für die obligatorische Krankenpflegeversicherung aus. Die monatliche Prämie betrug Fr. 186.45 (Urk. 7/26). Für unbezahlt gebliebene Prämien betreffend die Monate Juni bis August 2013 mahnte die Sanagate die Versicherte schriftlich (Urk. 7/1-3) und leitete hernach die Betreibung ein (Urk. 7/4). Am 30. Dezember 2013 erliess das Betreibungsamt Y.___r die Forderung von Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Juli 2013 und Spesen in der Höhe von Fr. 100.-- (Betreibung Nr. Z.___) einen Zahlungsbefehl, wogegen die Versicherte am 14. Januar 2014 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/5). Diesen beseitigte die Sanagate mit Verfügung vom 14. März 2014 (Urk. 7/6). Auf die dagegen von der Versicherten am 19. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) trat die Sanagate mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 nicht ein (Urk. 7/13). Diesen Entscheid schützte das hiesige Gericht mit Urteil KV.2013.00078 vom 27. Februar 2015 und wies die Beschwerde der Versicherten ab (E. 3 und Dispositiv Ziff. 2; Urk. 7/21). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2015 vom 27. Mai 2015 nicht ein.

1.2    Bereits am 14. Mai 2014 hatte die Sanagate beim Betreibungsamt Y.___ in der Betreibung gegen die Versicherte das Fortsetzungsbegehren gestellt (Urk. 7/7) und am 15. Mai 2014 erliess das Betreibungsamt die Konkursandrohung (Urk. 7/8). Gegen die Fortsetzung der Betreibung erhob die Versicherte am 27. Mai 2014 beim Bezirksgericht O.___ Beschwerde (Urk. 7/9). Diese wies das Bezirksgericht O.___ mit Urteil vom 27. November 2014 ab (Urk. 7/17). Dagegen erhob die Versicherte beim Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 7/18). Die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2015 gut und hob die Konkursandrohung vom 15. Mai 2014 auf (Urk. 7/22).

1.3    Am 23. April 2015 erliess die Sanagate betreffend die ausstehenden Prämien der Monate Juni bis August 2013 erneut eine Verfügung, mit der sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamt Y.___ im Umfang der Betreibungsforderung über Fr. 559.35 zuzüglich Verzugszins von Fr. 49.-- und Spesen von Fr. 100.-- beseitigte (Urk. 7/23). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/24) wies die Sanagate mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/25).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei zufolge Erlöschen des Zahlungsbefehls, eventualiter wegen überhöhter Prämienforderung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Sanagate beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Mit Verfügung vom 14. März 2014 (Urk. 7/6) hatte die Beschwerdegegnerin ein erstes Mal über die Prämienausstände der Monate Juni, Juli und August 2013 entscheiden und den gegen den Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2014 erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt. Auf die dagegen erhobene Einsprache war die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/13) nicht eingetreten. Auf die Eintretensfrage beschränkte sich in der Folge die Beurteilung des hiesigen Gerichts, das den Einspracheentscheid im Urteil KV.2013.00078 vom 27. Februar 2015 schützte. Eine Prüfung der sachlichen Begründetheit der Forderung unterblieb (Urk. 7/21; vgl. E. 3). Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren hob das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 2. März 2015 (Urk. 7/22) die gestützt auf die Verfügung vom 14. März 2014 (Urk. 7/6) ergangene Konkursandrohung vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/8) aus formellen Gründen auf. Eine Rechtsöffnung war der Beschwerdegegnerin somit trotz bestätigtem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 in der Folge verwehrt. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin betreffend die Prämienausstände für Juni bis August 2013 zu Recht erneut eine Verfügung erlassen (Verfügung vom 23. April 2015; Urk. 7/24) und erneut das Einspracheverfahren durchgeführt (Urk. 7/24-25).


3.

3.1    Gegen den angefochtenen Einspracheentscheid wendet die Beschwerdeführerin ein, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb der Gültigkeitsfrist des Zahlungsbefehls, das heisst bis zum 14. Januar 2015, eine Verfügung erlassen müssen. Die am 23. April 2015 erlassene Verfügung könne sich nicht mehr auf die erwähnte Betreibung stützen (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, zwischen der Erhebung der betreibungsrechtlichen Beschwerde am Bezirksgericht O.___ am 27. Mai 2014 und der Fällung des obergerichtlichen Urteils am 2. März 2015 habe die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages stillgestanden. Somit sei der Zahlungsbefehl beim Erlass der Verfügung vom 23. April 2015 noch nicht verwirkt gewesen (Urk. 6).

3.2    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung du Konkurs; SchKG).

    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibung und Konkursrecht, 2. Aufl. Zürich 2014, Rz 614, und Carl Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 88 Rz 13).

3.3    Der Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 war der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 zugestellt worden und sie hatte gleichentags Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7/5 S. 2).

    Darauf folgten zum einen ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren (Erlass der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 14. März 2014, anschliessendes Einspracheverfahren sowie die Beschwerdeverfahren am Sozialversicherungs- und am Bundesgericht; Urk. 7/6, Urk. 7/12, Urk. 7/13, Urk. 7/21) und zum anderen ein betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren (Beschwerden an das Bezirksgericht O.___ und das Obergericht des Kantons Zürich gegen die Konkursandrohung; Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/22).

    Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren leitete der Erlass der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 14. März 2014 ein (Urk. 7/6) und es endete mit dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_301/2015 vom 27. Mai 2015. In die Zeit dazwischen fällt die betreibungsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2014 (Urk. 7/9), das Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom 27. November 2014 (Urk. 7/17) und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015 (Urk. 7/22).

    Am 14. Januar 2015, ein Jahr nach Erhebung des Rechtsvorschlages, dauerten die im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG als Folge der Erhebung des Rechtsvorschlages veranlassten Verfahren weiterhin an. Diese standen in direktem Zusammenhang mit der Beseitigung desselben respektive mit der Rechtsöffnung. Unerheblich ist somit der Einwand der Beschwerdeführerin, der Friststillstand gelte nur für Aktionen im Hinblick auf die Beseitigung des Rechtsvorschlages (Urk. 1 S. 2). Da die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis zum 27. Mai 2015 und damit auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der erneuten Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 7/23) still stand, war der Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013 noch nicht verwirkt.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es seien zu hohe Prämien in Rechnung gestellt worden. Diese entsprächen nicht dem Versicherungsmodell, das sie gewählt habe. Der Versicherer habe bei offenen Forderungen zwar das Recht, den Wechsel zu einem anderen Versicherer zu verweigern, nicht aber dasjenige, Versicherten ein teureres Versicherungsmodell aufzuzwingen (Urk. 1 S. 2).

4.2    Die Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 7/26) enthält keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein bestimmtes Versicherungsmodell gewählt hatte. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben dazu, welches Modell sie bevorzugte, und es fehlen Belege dafür, dass ihr ein bestimmtes Versicherungsmodell tatsächlich verweigert wurde. Mangels Substantiierung des Einwandes kann darauf nicht näher eingegangen werden. An der Richtigkeit der monatlichen Prämie von Fr. 186.45 gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2013 ist demgemäss nicht zu zweifeln.

5.    

5.1    Die Prämienausstände betreffen die Monate Juni, Juli und August 2013 (vgl. Urk. 7/1-3). Insgesamt ausstehend ist der Betrag von Fr. 559.35 (Fr. 186.45 x 3; vgl. Urk. 7/26). Hierfür hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Mahnung zu Recht im Dezember 2013 die Betreibung eingeleitet (Urk. 7/4). Auch seither sind die Ausstände nicht beglichen worden. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen.

5.2    Zu den ebenfalls Gegenstand der Betreibung bildenden Verzugszinsen und Mahnspesen (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.5-2.6) hat die Beschwerdegegnerin das Nötige ausgeführt. Die beiden Betreffnisse sind weder in rechtlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden.

5.3    Gleichermassen zutreffend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass der Schuldner beziehungsweise die Schuldnerin die Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu tragen haben (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.7). Darüber war demnach keine Anordnung zu treffen.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamt Y.___ (Zahlungsbefehl vom 30. Dezember 2013) über Fr. 559.35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Juli 2013 und Fr. 100.-- Spesen wird aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sanagate AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm