Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2015.00084




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent

Gerichtsschreiberin Schucan



Verfügung vom 4. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Y.___


gegen


Gemeinde Z.___

Beschwerdegegnerin












1.    Mit am 1Oktober 2015 erhobener Beschwerde machte X.___ geltend, es sei festzustellen, dass die Gemeinde Z.___ Rechtsverweigerung begehe, und diese sei anzuweisen, ihm unverzüglich eine Verfügung über die Gesuche vom 15. Mai 2015 zu eröffnen (Urk. 1 S. 2).

    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe am 15. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Prämienverbilligung für die Jahre 2014 und 2015 gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe einen solchen Anspruch verneint mit der Begründung, dass er in der Gemeinde Z.___ keinen Wohnsitz begründet habe. In der Folge habe er mehrfach um den Erlass einer Verfügung gebeten, welchem die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, S. 7 Ziff. 1-6, S. 9 ff. Ziff. 1.3-13).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14Dezember 2015 (Urk. 7) beantragte die Be-schwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und reichte die am 14. Dezember 2015 ergangene Verfügung betreffend Prämienverbilligung (Urk. 8) ein.


2.    Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend seinen Antrag auf Prämienverbilligung ab, welches infolge dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 darüber entschieden hat (Urk. 8) nun hinfällig wurde. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7) als gegenstandslos abzuschreiben.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34).

3.2    Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV). Rechtsverzögerung kann nicht nur im Ausbleiben der Entscheidfällung selber begründet sein, sondern auch in langdauerndem Untätigbleiben bezüglich notwendiger Prozessvorkehren.

    Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Im Gesetz ist nicht festgelegt, innerhalb welcher Frist der Versicherungsträger eine Verfügung zu erlassen hat. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie auch nach dem Verhalten der versicherten Person, der im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht zukommt.

3.3    Streitgegenstand bildet vorliegend der unterbliebene Verfügungserlass betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach um Erlass einer diesbezüglichen Verfügung gebeten, was so auch dem Sachverhalt der Verfügung vom 14. Dezember 2015 zu entnehmen ist (vgl. Urk. 8).

    Vorliegend wäre die Beschwerde demnach aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens der geforderten Verfügung aller Vorrausicht nach gutgeheissen worden, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt.

3.4    Aufgrund des Gesagten hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Der Referent erkennt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schucan