Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2015.00086
damit vereinigt: KV.2015.00087
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 26. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG
Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ ist bei der Vivao Sympany AG (nachfolgend Sympany) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versicherungspolicen für die Jahre 2014 bis 2016 in Urk. 12/1 und Urk. 20/12/1).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 setzte die Sympany gegenüber X.___ eine Forderung für Prämienausstände der Monate Dezember 2010 bis Juli 2011 in der Höhe von Fr. 1‘025.25 fest und verlangte von ihm zusätzlich Mahnspesen im Gesamtbetrag von Fr. 480.-- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 90.--. Gegenstand eines Einspracheentscheids vom 21. November 2014 war sodann eine Forderung gegenüber X.___ für Prämienausstände der Monate Januar bis April 2013 in der Höhe von Fr. 735.60 zuzüglich Mahnspesen von insgesamt Fr. 280.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 21. November 2014 schliesslich setzte die Sympany gegenüber der Ehefrau Y.___ eine Forderung im Betrag von Fr. 549.95 für Prämienausstände der Monate Dezember 2012 sowie Januar, März und April 2013 fest und erhob von ihr zusätzlich ebenfalls Mahnspesen im Gesamtbetrag von Fr. 280.-- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.--.
Alle drei Einspracheentscheide waren hinsichtlich der Kosten Gegenstand von Gerichtsverfahren, die das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Urteilen je vom 15. Oktober 2015 entschied (Prozesse Nr. KV.2014.00067 und Nr. KV.2014.00123 betreffend X.___, Prozess Nr. KV.2014.00124 betreffend Y.___). Dabei setzte das Gericht die Mahnspesen von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- auf Fr. 30.-- pro Mahnung herab, was im Verfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 eine Herabsetzung des Betrags von Fr. 480.-- auf Fr. 240. und in den Verfahren betreffend die Einspracheentscheide vom 21. November 2014 eine Herabsetzung der Beträge von Fr. 280.-- auf Beträge von Fr. 120.-- ergab. Demgegenüber beanstandete das Gericht die Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht.
X.___ und die Sympany zogen die Urteile vom 15. Oktober 2015 an das Bundesgericht weiter (Verfahrensnummern 9C_870/2015 bis 9C_874/2015).
1.3 Mit den Zahlungsbefehlen vom 28. April, vom 24. Juni und vom 8. Juli 2014 hatte die Sympany gegenüber X.___ weitere Forderungen in Betreibung gesetzt, nämlich einen Betrag von Fr. 3‘879.-- (Fr. 3‘849.80 + Fr. 29.20) für Prämien der Monate September bis Dezember 2012 und weitere Ausstände des Jahres 2012 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 370.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, einen Betrag von Fr. 1‘104.30 für Prämien der Monate Mai bis Oktober 2013 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 280.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und einen Betrag von Fr. 659.40 für Prämien der Monate November 2013 bis Februar 2014 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 210.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Mit einer Verfügung vom 16. September 2014 und zwei Verfügungen vom 10. November 2014 hatte die Kasse die Forderung auf die in Betreibung gesetzte Höhe festgelegt und die Einsprachen dagegen einstweilen pendent gehalten. Die Einspracheentscheide ergingen schliesslich am 1. April 2016; sie sind Gegenstand der Prozesse Nr. KV.2016.00033, Nr. KV.2016.00032 und Nr. KV.2016.00031, in denen ebenfalls am heutigen Tag das Urteil ergeht.
1.4 Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 2014 (Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___) hatte die Sympany sodann gegenüber X.___ eine Forderung für Prämienausstände der Monate März bis Juni 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 582.60 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 16. April 2014 in Betreibung gesetzt und zusätzlich Mahnspesen von total Fr. 280.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- gefordert (Urk. 20/12/4). Den Rechtsvorschlag hatte sie mit Verfügung vom 5. Februar 2015 unter Bestätigung der in Betreibung gesetzten Forderung zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 aufgehoben (Urk. 20/12/5) und die Einsprache dagegen (Urk. 20/12/6) mit Entscheid vom 11. September 2015 abgewiesen (Urk. 20/2 = Urk. 20/12/7).
Des Weiteren hatte die Sympany mit Zahlungsbefehl vom 27. März 2015 (Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___) gegenüber X.___ eine Forderung für Prämienausstände der Monate Juli und August 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 291.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 16. Juli 2014 in Betreibung gesetzt und zusätzlich Mahnspesen von total Fr. 140.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- gefordert (Urk. 12/4). Auch hier hatte sie den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 8. Juli 2015 unter Bestätigung der in Betreibung gesetzten Forderung zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30 aufgehoben (Urk. 12/5) und die Einsprache von X.___ (Urk. 12/6) mit Entscheid ebenfalls vom 11. September 2015 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 12/7).
2. X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide vom 11. September 2015 mit den Eingaben vom 11. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 20/1) und machte geltend, die Mahnspesen und die übrigen Gebühren seien gemessen an der Hauptforderung zu hoch. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Prämien der Monate März bis Juni 2014 ist Gegenstand des Prozesses Nr. KV.2015.00087, die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Prämien der Monate Juli und August 2014 ist Gegenstand des vorliegenden Prozesses Nr. KV.2015.00086.
Auf die Aufforderungen zur Beantwortung der Beschwerden hin (Urk. 4 und Urk. 20/4) wies die Sympany mit den Schreiben vom 19. November 2015 auf ihren Weiterzug der Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2015 hin und beantragte, die Verfahren seien bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteile zu sistieren (Urk. 6 und Urk. 20/6). Mit den Verfügungen je vom 4. Dezember 2015 entsprach das Gericht den Sistierungsgesuchen (Urk. 7 und Urk. 20/7).
Mit Urteil vom 4. Februar 2016 vereinigte das Bundesgericht die Beschwerdeverfahren von X.___ und der Sympany. Auf die Beschwerden von X.___ trat es nicht ein; die Beschwerden der Sympany wies es ab (Urk. 12/11 und Urk. 20/12/11). Das Sozialversicherungsgericht hob die Sistierungen daraufhin mit den Verfügungen vom 9. März 2016 auf und forderte die Sympany erneut zur Erstattung der Beschwerdeantworten auf (Urk. 9 und Urk. 20/9). Diese kam der Aufforderung mit den Eingaben vom 7. und vom 11. April 2016 und den damit eingereichten Unterlagen nach (Urk. 20/11 und Urk. 20/12/1-13, Urk. 11 und Urk. 12/1-13) und beantragte, die Mahnspesen seien im Prozess Nr. KV.2015.00086 von Fr. 140.-- auf Fr. 70.-- und im Prozess Nr. KV.2015.00087 von Fr. 280.-- auf Fr. 140.-- zu senken (Urk. 11 S. 4, Urk. 20/11 S. 4). Mit den Verfügungen vom 13. April 2016 ordnete das Gericht in den beiden Verfahren einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14 und Urk. 20/14). X.___ reichte die Repliken je vom 13. Mai 2016 ein und brachte erneut vor, er erachte die Kosten gemessen an der Grundforderung als zu hoch (Urk. 16 und Urk. 20/16). Die Sympany liess die Fristen zur Duplik (Verfügungen vom 17. Mai 2016, Urk. 17 und Urk. 20/17) unbenützt verstreichen, was X.___ am 28. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 19 und Urk. 20/19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 In beiden Beschwerdeverfahren Nr. KV.2015.00086 und Nr. KV.2015.00087 gegen die Einspracheentscheide vom 11. September 2015 sind die Mahnspesen und die Bearbeitungskosten umstritten, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Einforderung von Prämienausständen auferlegt hat. Zwischen den beiden Verfahren besteht somit ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. KV.2015.00087 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2015.00086 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Der Prozess Nr. KV.2015.00087 ist als dadurch erledigt abzuschreiben, und dessen Akten sind im vorliegenden Prozess als Urk. 20/019 zu führen.
1.2 Die Prämienausstände belaufen sich auf Fr. 582.60 und auf Fr. 291.30, je zuzüglich Verzugszins zu 5 %, die strittigen Mahnspesen betragen Fr. 280.-- und Fr. 140.--, und die strittigen Bearbeitungskosten haben die Höhe von je Fr. 100.--. Der Streitwert erreicht somit die Grenze von Fr. 20’000.-- nicht, und die Beurteilung der miteinander vereinigten Beschwerden fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestritt in den beiden Beschwerdeschriften die Prämienausstände in den Beträgen von Fr. 582.60 und Fr. 291.30 nicht, sondern beanstandete wie schon in den früheren, bundesgerichtlich beurteilten Verfahren lediglich die Höhe der Mahnspesen und der übrigen Kosten (Urk. 1/1 und Urk. 20/1). Erst in der Replik des Prozesses Nr. KV.2015.00087 brachte er sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber zu Unrecht vier statt lediglich zwei Monatsprämien à Fr. 145.65 erhoben (Urk. 20/16). Er ging in dieser Replik jedoch offenbar davon aus, Gegenstand der massgebenden Betreibung seien nur die beiden Prämien der Monate Mai und Juni 2014 gewesen. Dies trifft indessen nicht zu, sondern die Mahnungen im eingereichten Dossierdatenblatt der Beschwerdegegnerin betreffen die vier Monate März bis Juni 2014 (Urk. 20/12/3), und die Beschwerdegegnerin machte bereits mit dem Zahlungsbefehl vom 12. November 2014 die Prämien aller vier Monate geltend (Urk. 20/12/4). Da der Beschwerdeführer weder in der Einsprache vom 2. März 2015 (Urk. 20/12/6) noch in der Beschwerdeschrift (Urk. 20/1) angab, die Prämien der Monate März und April 2014 bezahlt zu haben, müssen seine Vorbringen in der Replik auf einem Irrtum zum Verfahrensgegenstand basieren, der darauf gründet, dass die Beschwerdegegnerin im Sachverhalt des Einspracheentscheids vom 11. September 2015 versehentlich von Prämien der Monate Mai bis Juni 2014 anstatt von Prämien der Monate März bis Juni 2014 sprach (Urk. 20/2 S. 2).
Im Folgenden ist daher auf die Höhe der Prämienschulden von Fr. 582.60 und Fr. 291.30 und die ebenfalls nicht strittigen Verzugszinsen nicht mehr einzugehen, sondern es sind nur die Kosten zu behandeln.
2.2 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. In Art. 64a KVG, Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzuges näher geregelt.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind gestützt auf Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Dabei muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 1 KVG der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. Die Zahlungsaufforderung ist nach Art. 105b Abs. 1 KVV spätestens drei Monate nach Fälligkeit des entsprechenden Ausstands und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zuzustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung nicht, so muss der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine solche Regelung ist in den AVB der Beschwerdegegnerin statuiert. Der letzte Satz von Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB in der hier anwendbaren Ausgabe 2014 sieht vor, dass die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen zulasten der versicherten Person gehen (Urk. 20/13 S. 11 und Urk. 13 S. 11).
3.
3.1 Nach dem bereits Ausgeführten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Prämienbeträge der Monate März bis Juni 2014 sowie Juli und August 2014 über die Fälligkeit hinaus schuldig blieb. Unbestritten ist sodann auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Ausstände von März bis Juni 2014 vier Mal und für die Ausstände von Juli und August 2014 zwei Mal mahnte. Die Mahnungen sind in den eingereichten Dossierdatenblättern aufgeführt und erfolgten allmonatlich (Urk. 20/12/3 und Urk. 12/3).
3.2 Wie schon in den bundesgerichtlich bestätigten Urteilen vom 15. Oktober 2015 dargetan (dort E. 3.1 und E. 3.3), besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Art. 6.5.2 Abs. 1 der AVB eine rechtliche Grundlage sowohl für die Erhebung von Mahnspesen als auch für die Erhebung von zusätzlichen, über die Mahnspesen hinausgehenden Bearbeitungskosten. Dies ist in den beiden vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht strittig. Umstritten ist hingegen wiederum die Höhe der Mahnspesen und der Bearbeitungskosten, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Pro Mahnung hat sie einen Betrag von Fr. 70.-- verlangt, die Bearbeitungskosten hat sie pro Betreibung auf Fr. 100.-- festgesetzt (Urk. 20/2 S. 3 und Urk. 2 S. 3).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Mahnspesen stellte das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 fest (dort E. 3.2.1), dass Mahngebühren zu den sogenannten Kanzleigebühren gehörten, für deren Bemessung, wie bei Gebühren generell, das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip gälten, der Ertrag der Gebühren also die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen solle (Kostendeckungsprinzip) und die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfe (Äquivalenzprinzip).
Das Sozialversicherungsgericht setzte sich alsdann im Hinblick auf die Einhaltung der beiden Prinzipien mit der Frage nach den Kosten auseinander, die der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Mahnungen für Prämienschulden erwachsen (E. 3.2.2 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Zunächst ersah es aus den Unterlagen, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig in der Mitte des Folgemonates nach Fälligwerden einer Monatsprämie gemahnt hatte, und schloss daraus, dass die jeweiligen Mahnungen vom Computersystem automatisch ausgelöst würden, wenn das Nichteintreffen der monatlichen Prämie registriert sei. Es stellte demgemäss einen hohen Automatisierungsgrad des Mahnwesens der Beschwerdegegnerin fest und erwog, dass die Automatisierung wohl mit Kosten für die computertechnische Einrichtung verbunden sei, aus ihr jedoch anderseits eine erhebliche Verminderung der Zeitaufwendungen resultiere, namentlich für die Vorgänge der Überwachung der Verspätung, der Geschäftskontrolle und des Ausstellens der Mahnungen. Mit der Überlegung, dass es sich bei den Zeitaufwendungen um denjenigen Kostenfaktor handle, der am stärksten ins Gewicht falle und eine Automatisierung somit der Kostenreduktion diene, beleuchtete das Sozialversicherungsgericht sodann die Höhe der Kosten von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- pro Mahnung.
Dabei ging das Sozialversicherungsgericht zunächst auf die Kasuistik des Bundesgerichts ein, das bis anhin noch keinen Entscheid getroffen hatte, in dem es Mahnspesen in der Höhe von Fr. 60.-- oder Fr. 70.-- pro Mahnung als unangemessen oder als angemessen beurteilt hätte. Das Sozialversicherungsgericht nahm sodann insbesondere Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichts des Jahres 2006 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, worin ein Gebührenbetrag von Fr. 190.-- (Mahnspesen von Fr. 160.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 30.--) im Vergleich zu einem Ausstand von fünf Monatsprämien im Gesamtbetrag von Fr. 1‘770.-- und Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 363.15 zwar gebilligt, jedoch als Grenzfall bezeichnet worden war (Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006, E. 4.3). Ausgehend von diesem bundesgerichtlichen Urteil setzte das Sozialversicherungsgericht die Mahnspesenbeträge in den von ihm zu beurteilenden Fällen in Relation zu den eingeforderten Prämienausständen von Fr. 1‘025.25, Fr. 735.60 und Fr. 549.95 und befand sowohl deren Summe von Fr. 480.-- beziehungsweise Fr. 280.-- als auch die Kosten pro Mahnung von Fr. 60.-- beziehungsweise Fr. 70.-- als unangemessen hoch (E. 3.2.3 bis E. 3.2.5 der Urteile vom 15. Oktober 2015). Mit diesen Überlegungen setzte das Sozialversicherungsgericht die gerechtfertigten Kosten pro Mahnung in allen drei Fällen auf den als angemessen erachteten Betrag von Fr. 30.-- herab (E. 3.2.6 der Urteile vom 15. Oktober 2015).
Demgegenüber beurteilte das Sozialversicherungsgericht die Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.--, denen ebenfalls Gebührencharakter zukommt, als einer Angemessenheitskontrolle standhaltend (E. 3.3 der Urteile vom 15. Oktober 2015).
3.3.2 Das Bundesgericht bestätigte die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2015 mit seinem Urteil vom 4. Februar 2016 (Urk. 20/12/11 und Urk. 12/11).
Dabei beurteilte es nur die Beschwerden der Beschwerdegegnerin materiell, währenddem es auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil dessen Eingaben den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdeschrift nicht genügten (E. 2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Gegenstand der materiellen Beurteilung des Bundesgerichts war damit nur die Frage, ob die Reduktion der Mahnspesen in den kantonalen Urteilen vom 15. Oktober 2015 bundesrechtswidrig war (E. 3 des Urteils vom 4. Februar 2016). Diese Frage verneinte das Bundesgericht. Dabei war es ihm aufgrund der Regelung in Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Verbot, über die Begehren der Parteien hinauszugehen) verwehrt, die Mahnspesen über das Mass der Herabsetzung durch das kantonale Gericht hinaus weiter zu reduzieren. Ebenso wenig hatte das Bundesgericht die Höhe der Bearbeitungskosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- zu beurteilen, die im kantonalgerichtlichen Urteil bestätigt worden war und somit nicht Gegenstand des Weiterzugs der Beschwerdegegnerin war. Soweit das Bundesgericht demnach bemerkte, die reduzierten Mahngebühren seien im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Ausstände immer noch relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen könne aber gleichwohl nicht gesprochen werden (E. 4.2.3 des Urteils vom 4. Februar 2016), so muss es sich dabei um ein nicht von der Rechtskraft des Urteils erfasstes obiter dictum handeln.
3.3.3 Nachfolgend gilt es, die vorliegend strittige Höhe der Mahnspesen und der Bearbeitungskosten im Lichte der dargestellten Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 und des Bundesgerichts im Urteil vom 4. Februar 2016 zu beurteilen.
3.4
3.4.1 Sowohl das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2005 als auch das Bundesgericht im Urteil vom 4. Februar 2016 haben die Angemessenheit der Mahnspesenhöhe primär anhand des Verhältnisses zwischen der Gesamthöhe dieser Kosten auf der einen Seite und der Höhe des Prämienausstandes auf der anderen Seite beurteilt (E. 3.2.3 bis E. 3.2.5 der Urteile vom 15. Oktober 2015, E. 4.2 des Urteils vom 4. Februar 2016). Dabei leitete das Bundesgericht die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürfen, explizit aus dem Äquivalenzprinzip ab (E. 4.1 des Urteils vom 4. Februar 2016) und führte dazu näher aus, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien (E. 4.2.2 des Urteils vom 4. Februar 2016).
3.4.2 Vorliegendenfalls stehen einem Prämienausstand von Fr. 582.60 Mahnspesen von Fr. 280.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- und einem Prämienausstand von Fr. 291.30 Mahnspesen von Fr. 140.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- gegenüber. Im Falle des Ausstandes von Fr. 582.60 belaufen sich die Gebühren damit auf rund 65 %, im Falle des Ausstandes von Fr. 291.30 gar auf rund 82 %.
Das Äquivalenzprinzip nach seiner engeren Definition, wie sie auch im Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 verwendet wird, das im bundesgerichtlichen Urteil vom 4. Februar 2016 zitiert ist (dort E. 4.1), betrifft allerdings nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Wird das Äquivalenzprinzip so verstanden, so ist für sich allein noch nicht unangemessen, wenn für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Prämienaustandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand in seiner Rechtsprechung auch Rechnung; es hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2016 ein Urteil erwähnt, in welchem Gebühren von gesamthaft Fr. 50.-- zur Geltendmachung einer Kostenbeteiligungsforderung von nur Fr. 62.50 nicht beanstandet worden sind (E. 4.2.1 des Urteils vom 4. Februar 2016 mit Hinweis auf das Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005).
Wenn das Sozialversicherungsgericht in den Urteilen vom 15. Oktober 2015 einen Betrag von Fr. 30.-- pro Mahnung und weitere Kosten von Fr. 90.-- beziehungsweise Fr. 100.-- pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls als angemessen erachtet hat, so kann daran auch in Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2016, wonach die reduzierten Mahngebühren verglichen mit den geltend gemachten Ausständen immer noch relativ hoch seien (E. 4.2.3), für die Beurteilung der vorliegend strittigen Kosten festgehalten werden. Denn effektive Aufwendungen in dieser Höhe sind plausibel; die Beträge halten sich im Rahmen der üblichen Praxis vieler Krankenkassen. Die Erhebung von Beträgen von Fr. 30.-- und Fr. 90.--/Fr. 100.-- unter dem Titel Mahn- und Umtriebsspesen ist daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang stehend mit dem Äquivalenzprinzip im Sinne der vorstehend wiedergegebenen engeren Definition zu beurteilen und ist somit auch als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten. Hingegen ist es im Lichte des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 nicht gerechtfertigt, einen höheren Betrag als Fr. 30.-- pro Mahnung zu tolerieren. Soweit die Beschwerdegegnerin daher beantragte, die Mahnspesen seien lediglich zu halbieren und somit von Fr. 70.-- pro Mahnung auf Fr. 35.-- pro Mahnung zu senken (Urk. 20/11 S. 3, Urk. 11 S. 3), so ist ihrem Antrag nicht stattzugeben.
3.4.3 Es fragt sich sodann noch, wieweit ein Krankenversicherer die Pflicht hat, seine effektiven Aufwendungen bei der Geltendmachung von Ausständen gering zu halten und auf diese Weise die Kosten zu minimieren.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben ist, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Sie können den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung auch nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV ist ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem ist der Krankenversicherer nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern er kann selbst entscheiden, ob er ein einziges oder mehrere separate Betreibungsbegehren stellen will, soweit er sich dabei von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lässt (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 f. Rz 1353 mit Hinweis auf des Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3).
Dennoch besteht der Grundsatz, dass unnötige Betreibungen vermieden werden sollen (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz 1353), und das Gesetz stellt dafür auch Instrumente zur Verfügung. So kann der Kanton nach Art. 64a Abs. 2 KVG verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekanntgibt, und nach Art. 105e Abs. 2 KVV kann der Kanton den Versicherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. Gestützt auf diese Kompetenzübertragung müssen die Krankenkassen im Kanton Zürich nach § 18a Abs. 3 und Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) die betriebenen Personen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) bekanntgeben, und diese leitet die Betreibungsanzeigen an die Gemeinde weiter, welche der SVA zurückmeldet, wenn Personen darunter sind, deren sozialhilferechtliches Existenzminimum nicht gedeckt ist, worauf die SVA dem Versicherer anzeigt, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Meldung widerrufen wird.
In den Prozessen, die mit den Urteilen vom 15. Oktober 2015 erledigt worden sind, hatte der Beschwerdeführer die Prämienausstände mit seinen knappen finanziellen Verhältnissen begründet, und aus den vorliegenden beiden Verfahren sowie aus den drei weiteren Verfahren, über die ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird (Prozesse Nr. KV.2016.00031, Nr. KV.2016.00032 und Nr. KV.2016.00033), ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2010 und 2014 immer wieder die Prämien schuldig blieb. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin zweifellos zu einer Anzeige an die Gemeinde gehalten. In (künftigen) Fällen weiterer Prämienausstände wäre daher bei der Überprüfung der Mahnspesen und Bearbeitungskosten näher zu untersuchen, ob eine Anzeige an die SVA im Sinne von § 18a Abs. 3 und Abs. 4 EG KVG erfolgt ist und was das Ergebnis dieser Anzeige war.
3.5 Vorliegendenfalls sind aber nach dem Gesagten für die Geltendmachung der Prämien der Monate März bis Juni 2014 effektive Mahnspesen von Fr. 120.-- (4 x Fr. 30.) und Bearbeitungskosten von Fr. 90.--, für die Geltendmachung der Prämien der Monate Juli und August 2014 effektive Mahnspesen von Fr. 60. (2 x Fr. 30.--) und Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- als gerechtfertigt ausgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden ist daher der Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Prämienausstände der Monate März bis Juni 2014 dahingehend zu ändern, dass die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 280.-- auf Fr. 120.-- herabzusetzen ist, und der Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Prämienausstände der Monate Juli und August 2014 ist dahingehend zu ändern, das die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 140.-- auf Fr. 60.-- herabzusetzen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.
3.6 Wiederum ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden kann, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung - von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). Die Erwähnung der Betreibungskosten in den angefochtenen Einspracheentscheiden ist daher nach wie vor obsolet, was jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat.
Der Einzelrichter verfügt:
Der Prozess Nr. KV.2015.00087 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2015.00086 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Prämienausstände der Monate März bis Juni 2014 dahingehend geändert, dass die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 280.-- auf Fr. 120.-- herabgesetzt wird, und der Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Prämienausstände der Monate Juli und August 2014 wird dahingehend geändert, dass die Forderung für die Mahnspesen von Fr. 140.-- auf Fr. 60.-- herabgesetzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ wird hinsichtlich der Forderungen von Fr. 582.60 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 16. April 2014 (Prämien), Fr. 120.-- (Mahnspesen) und Fr. 90.-- (Bearbeitungskosten) aufgehoben.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ wird hinsichtlich der Forderungen von Fr. 291.30 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 16. Juli 2014 (Prämien), Fr. 60.-- (Mahnspesen) und Fr. 100.-- (Bearbeitungskosten) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Vivao Sympany AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzKobel