Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2015.00101 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___ ist deutscher Staatsangehöriger und zog am 8. Februar 2015 nach Y.___ (Urk. 9/1 S. 8), wo er Wirtschaftswissenschaften studierte (Urk. 9/1 S. 2). Am 12. März 2015 stellte der Versicherte ein Gesuch um Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz (Urk. 9/1 S. 6). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) forderte den Versicherten daraufhin am 23. März 2015 auf, innert 30 Tagen ein Bestätigungsformular des Versicherers einzureichen, und wies darauf hin, dass sie im Säumnisfall aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (Urk. 9/2). Am 24. April 2015 erfolgte eine weitere, letztmalige Fristansetzung von 30 Tagen mit derselben Säumnisandrohung (Urk. 9/3), woraufhin der Versicherte am 13. Mai 2015 Unterlagen seiner deutschen Krankenversicherung einreichen liess (Urk. 9/4). Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und verpflichtete ihn, bis spätestens 31. August 2015 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 9/5). Am 3. August 2015 schrieb der Versicherungsmakler des Versicherten der Gesundheitsdirektion per E-Mail, dass der Versicherte Einsprache habe erheben wollen, jedoch irrtümlich davon ausgegangen sei, er habe bis am 31. August 2015 Zeit, weshalb er die Einsprachefrist versäumt habe (Urk. 9/7). Die Gesundheitsdirektion nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen und trat mit Einspracheentscheid vom 13. November 2015 auf die am 3. August 2015 erhobene Einsprache wegen Verspätung nicht ein (Urk. 9/9 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 27. November 2015 Beschwerde, welche er innert der mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist unterzeichnete (Urk. 5). Er beantragte sinngemäss, der Nichteintretensentscheid vom 10. November 2014 sei aufzuheben und er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht mit, dass er seinen Wohnsitz nach Z.___ verlege. Er bitte um Mitteilung, falls sein Umzug für ihn relevante Auswirkungen bezüglich des Falles oder bezüglich der Befreiung von der Versicherung als solche habe (Urk. 11). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das hiesige Gericht ist örtlich zuständig, da die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Kanton Zürich Wohnsitz hatte (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid aus, ihre Verfügung vom 18. Mai 2015 sei gleichentags eingeschrieben der Schweizerischen Post aufgegeben worden. Sie gelte gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und damit spätestens am 26. Mai 2015 als zugestellt, weshalb die 30-tägige Einsprachefrist spätestens am 27. Mai 2015 zu laufen begonnen und am 25. Juni 2015 geendet habe. Die am 3. August 2015 erhobene Einsprache sei somit verspätet erfolgt. Ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht habe, er habe sich über die Einsprachefrist geirrt und sein Versicherungsschutz in Deutschland sei viel besser als der Versicherungsschutz nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz. Zufolge Verspätung könne nach dem Gesagten nicht auf die Einsprache eingetreten werden (Urk. 2/1 S. 1). In der Beschwerdeantwort wies sie darauf hin, dass das Verpassen der Einsprachefrist unbestritten sei, und machte zudem Ausführungen zur materiellen Sachlage (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er habe die Einsprachefrist wegen eines Missverständnisses nicht eingehalten. Er wisse aber von Mitstudierenden mit geringfügigerer oder gleichwertiger Versicherung, dass ihnen die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für drei Jahre gewährt worden sei. Die Abmeldung von der deutschen Versicherung komme nicht in Frage und eine doppelte Versicherung sei unsinnig und für ihn als Student zu teuer (Urk. 1).
3.
3.1 Der für den Beschwerdeführer Einsprache erhebende Versicherungsmakler gab an, der Beschwerdeführer habe die Einsprachefrist versäumt, da er davon ausgegangen sei, dass er bis zum 31. August 2015 Zeit habe, was leider ein Irrtum gewesen sei (Urk. 9/7). Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einsprachefrist verpasst wurde. Dies ist auch anhand der Aktenlage, wonach die Verfügung vom 18. Mai 2015 stammt (Urk. 9/5), plausibel. Nach dem Gesagten ist von einer verspäteten Erhebung der Einsprache auszugehen.
3.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweis). Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich lediglich vorbringen, er habe sich geirrt und gedacht, er habe bis am 31. August 2015 Zeit (Urk. 9/7). Darin ist keine entschuldbare Versäumnis zu sehen, zumal der Beschwerdeführer bei der Lektüre der Verfügung vom 18. Mai 2015 ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die Einsprachefrist 30 Tage ab Mitteilung betrug und einzig für das Suchen und Mitteilen einer Krankenkasse eine längere, mutmasslich nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ablaufende Frist, vorgesehen war (Urk. 9/5). Bei späterer erneuter Durchsicht der Verfügung wurde der Irrtum denn auch erkannt, ohne dass diesem Erkennen neue Informationen zugrunde gelegen hätten. Infolgedessen lag kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor. Mangels Fristwiederherstellungsgrund und da die Einsprache verspätet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4. Der Entscheid bezüglich einer Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 6 und Art. 6a Abs. 3 Satz 2 KVG). Der Beschwerdeführer wird daher darauf hingewiesen, dass infolge seines Wohnsitzwechsels nach Z.___ (vgl. Urk. 11) nunmehr der Kanton St. Gallen zuständig ist, falls er erneut um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ersuchen möchte. Dabei liegt die Zuständigkeit bei der Wohnsitzgemeinde (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum st. gallischen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [sGS 331.111]; http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/06377/10007/11631/in dex.html?lang=de , besucht am 31. März 2016).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer