Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2016.00008




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Widmer



Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


INTRAS Kranken-Versicherung AG

Avenue de Valmont 41, 1010 Lausanne

Beschwerdegegnerin


vertreten durch INTRAS Kranken-Versicherung AG

Unternehmen der CSS Gruppe, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern




Sachverhalt:

1.    X.___ war 2015 bei der INTRAS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: INTRAS) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 9/13). Am 13. Juli 2015 setzte die INTRAS die vom Versicherten für die Monate Januar bis März 2015 geschuldeten Prämien im Betrag von Fr. 845.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2015 zuzüglich Spesen von Fr. 100.-- in Betreibung (Urk. 9/4). Nachdem der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2015 (Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1) Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 9/7), hielt die INTRAS mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Berücksichtigung zwischenzeitlich bezahlter Prämien im Betrag von Fr. 281.80 an ihrer Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag des Versicherten (Urk. 9/8). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/9) wies die INTRAS mit Einspracheentscheid vom 6Januar 2016 ab. Darin stellte sie fest, dass sich der vom Versicherten für ausstehende Prämien geschuldete Betrag aufgrund diverser Zahlungen auf Fr. 0.-- reduziert habe und dass sich der geschuldete Betrag neu auf die Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie auf 5 % Verzugszins auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli 2015 bis 27. Oktober 2015 sowie auf Fr. 281.80 vom 28. Oktober bis 5. November 2015 beziehe. In diesem Umfang hob sie den Rechtsvorschlag auf (Urk. 9/12 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1Februar 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Verneinung der Berechtigung zur Betreibung Nr. 61269 unter Entschädigungsfolge, wobei er anerkannte, der Beschwerdegegnerin Mahnkosten in der Höhe von total Fr. 45.-- zu schulden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

    In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

    Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2    Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Urteile des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004, E. 3 und 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012, je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

2.3.2    Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet.


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Prämien von Januar bis März 2015 zuzüglich Zins und Spesen betrieben hat sowie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 (Urk. 2) den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 im Umfang von Fr. 100.-- sowie Verzugszins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015, auf Fr. 563.60 vom 28. Juli bis 27. Oktober 2015 und auf Fr. 281.80 vom 28. Oktober bis 5. November 2015 aufgehoben hat (Urk. 2). Dabei unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die Prämienbeträge von 3 x Fr. 281.80 für die hier betroffenen Monate Januar bis März 2015 noch vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids beglichen hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2, Urk. 9/10). Streitig ist, wann die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind und - folglich - für welchen Zeitraum Verzugszinsen geschuldet sind. Des Weiteren ist die Höhe der Spesen umstritten (vgl. Urk. 1).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die INTRAS hätte die Betreibung nicht einleiten sollen, nachdem er die Begleichung der Prämienausstände per 25. Juli 2015 in Aussicht gestellt gehabt habe (Urk. 1 und Urk. 3/1). Die Anhebung der Betreibung sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich gewesen (Urk. 3/5).

    Die INTRAS hat dem Beschwerdeführer jeweils nach einer Mahnung der Prämienausstände eine Zahlungsaufforderung zugestellt (Urk. 9/1-3), sodass sie - nach dem korrekt durchgeführten Mahnverfahren - die geschuldeten Prämien in Betreibung setzen durfte und musste (E. 2.1 vorstehend). Selbst falls das vom 13. Juli 2015 datierende Betreibungsbegehren (Urk. 9/4) erst nach der Ankündigung bald folgender Zahlungen durch den Beschwerdeführer versandt wurde, war die Einleitung der Betreibung nicht rechtsmissbräuchlich. Denn die letzte Zahlungsfrist war bereits seit geraumer Zeit abgelaufen (Urk. 9/3 S. 3) und die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 waren auch im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 21. Juli 2015 nach wie vor ausstehend, weshalb der INTRAS bezüglich der Einleitung der Betreibung kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Dementsprechend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von Fr. 53.30 (Urk. 9/7) von Gesetzes wegen (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG). Diese werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 68/04 vom 26. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen). Auf diesen Umstand hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen, wobei sie den Betrag der bisher entstandenen Betreibungskosten nicht korrekt wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2.9).

4.2    Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, der INTRAS Spesen von Fr. 100.-- zu schulden. Er macht geltend, die Mahnspesen ausserhalb des Betreibungsverfahrens seien nur im Betrag von Fr. 45.-- ausgewiesen (Urk. 1 S. 1).

    Da der Beschwerdeführer die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 erst nach dem Mahnverfahren und nach Anhebung der Betreibung bezahlt hat, sind die dadurch entstandenen Kosten von ihm zu verantworten. Die erforderliche Grundlage für das Einfordern von im Mahn- und Betreibungsverfahren entstandenen Auslagen findet sich in Art. 14.3 der allgemeinen Bedingungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der INTRAS (Ausgabe 01.2014; Urk. 9/14). Damit sind die Voraussetzungen zur Überbindung dieser Kosten erfüllt (vgl. vorstehende E. 2.3.1). Nach dem Gesagten war die INTRAS befugt, die in Rechnung gestellten Mahnspesen von Fr. 45.-- (dreimal Fr. 15.--; Urk. 9/1-3) zu erheben. Diese sind zudem angesichts der konkreten Umstände betragsmässig angemessen. Hinsichtlich der zusätzlich in Betreibung gesetzten Spesen von Fr. 55.-- (Total Fr. 100.-- minus obgenannte Fr. 45.--) ist dem Einwand des Beschwerdeführers zu folgen, denn dieser Betrag wurde zuvor nicht in Rechnung gestellt und demnach auch nicht angemahnt (vgl. Urk. 9/1-3). Für diesen Teil der Spesen kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.

4.3    Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, nur (vom 1. März) bis zum 27. Juli 2015 Verzugszinsen zu schulden, da er die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 an diesem Datum bezahlt habe (Urk. 1). Die INTRAS stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit der am 28. Juli 2015 eingegangenen Zahlung seien die Prämien der Monate März, Juli und August 2015 beglichen worden (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/10). Laut ihren unbestritten gebliebenen Angaben hat der Beschwerdeführer für seine Überweisung im Betrag von Fr. 845.40 den für die Prämie März 2015 vorgesehenen Einzahlungsschein verwendet.

    Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung(en) geltend, sind Art. 86 und 87 des Obligationenrechts (OR) analog anwendbar (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 61 Rz 24 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008, E. 4.1). Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).

    Aufgrund der Verwendung des entsprechenden Einzahlungsscheins ist klar, dass der Beschwerdeführer die Prämie März 2015 begleichen wollte. Damit kam er der Empfehlung der INTRAS vom 14. Juli 2015 (Urk. 9/6) nicht nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er seiner Ankündigung vom 13. Juli 2015 (Urk. 9/5) entsprechend die Prämien für die Monate Januar bis März 2015 bezahlen wollte. Falls die entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers nicht als ausreichend betrachtet würde, wäre mangels Quittung und gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ebenfalls von einer Tilgung der Schulden für Januar bis März 2015 auszugehen. Daher ist auch diesem Einwand des Beschwerdeführers zu folgen respektive ist der Zinsenlauf nur bis am 27. Juli 2015 zu berücksichtigen.

4.4    Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Mahnkosten von Fr. 45.-- und Zins von 5 % auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015 schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 ist in diesem Umfang aufzuheben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Versicherungsträgern sowie ihre Interessen selber wahrnehmenden Beschwerdeführern steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 5 und Rz 7 mit weiteren Hinweisen).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der INTRAS Kranken-Versicherung AG Mahnspesen von Fr. 45.-- und Zins von% auf Fr. 845.40 vom 1. März bis 27. Juli 2015 schuldet, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 61269 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2015) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- INTRAS Kranken-Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




SpitzWidmer