Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2016.00035 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist niederländischer Staatsangehöriger und reiste am 17. Mai 2005 in die Schweiz ein.
Am 1. Dezember 2015 zog er vom Kanton Fribourg in den Kanton Zürich. Am 10. Dezember 2015 ersuchte die Gemeinde Y.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von X.___ (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 8/2). Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2016 Einsprache (Urk. 8/3), welche die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 5. April 2016 abwies (Urk. 8/5 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 28. April 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7). Am 1. August 2016 nahm X.___ hierzu Stellung (Urk. 10) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 11/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 18. August 2016 an ihren Anträgen fest (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 19. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und lebt und arbeitet in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Diskussion stehen.
Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weswegen die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen (vgl. Urk. 8/1/1).
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 3 Abs. 1 KVG). Gestützt auf die Ermächtigung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
2.2 Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
Unter anderem ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1). Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme unabhängig vom Gesundheitszustand oder Alter nicht in Betracht, da seine gesetzliche Versicherung in den Niederlanden im Vergleich zum KVG eine gleichwertige, nicht aber weit bessere Leistung erbringe (S. 4 Ziff. 4).
Zudem habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 und 6 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen seien, und solches geht auch nicht aus den Akten hervor (S. 4 Ziff. 5).
3.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe die letzten 11 Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet und bisher sowohl vom Kanton Waadt als auch vom Kanton Fribourg jeweils eine Dispensation von der Versicherungspflicht erhalten.
Er habe eine umfassende Krankenversicherung in den Niederlanden mit vielen Extras für wenig Geld mit einer niedrigen Franchise. Eine ähnliche Versicherung würde in der Schweiz mindestens drei Mal so teuer sein. Er sei fast zwei Jahre arbeitslos gewesen und 59 Jahre alt. Er verdiene nun 40 % weniger und sein Pensum werde ab 1. Juli 2016 auf 70 % reduziert.
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
4.
4.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Deshalb ist seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht nur die Befreiung davon in Anwendung der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV.
4.2 Hinsichtlich der ersten der restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung) weist das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in seinem Informationsschreiben zuhanden der Kantone zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 (nachfolgend: Informationsschreiben BSV; vgl. www.bag.admin.ch; Themen/Versicherungen/ Krankenversicherung/Versicherer und Aufsicht/Kreis- und Informationsschreiben/Informationsschreiben Internationales) darauf hin, dass diese nur dann zu bejahen ist, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Privatversicherung verfügt, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht, also über eine Privatversicherung mit weltweiter oder zumindest innerhalb der europäischen Gemeinschaft bestehender umfassender Versicherungsdeckung (Informationsschreiben BSV S. 26 f. Ziff. 10.5).
Weiter schützt Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
4.3 Der Gesetzeswortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV sieht demnach zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor: Zunächst muss eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge haben.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte zwar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Versicherung in den Niederlanden über eine im Vergleich zum KVG gleichwertige Versicherung verfügt, bestritt jedoch, dass diese ihm weit bessere Leistungen erbringe (vgl. vorstehend E. 3.1, Urk. 8/1/4-5).
Was die am 1. August 2016 vom Beschwerdeführer eingereichte Versicherungsbestätigung der Menzis (Urk. 11/2) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass als Voraussetzung für eine Rückerstattung von allfälligen Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Unfall weltweit genannt wird, dass die versicherte Person Wohnsitz in den Niederlanden hat („The precondition for the reimbursement is that the insured person is a resident of The Netherlands.“; Urk. 11/2 letzter Satz). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, besteht im Falle von Krankheit oder Unfall bei Wohnsitz in der Schweiz keine Leistungspflicht der niederländischen Versicherung.
Demnach erweist sich die bestehende niederländische Versicherung im Vergleich zur schweizerischen Versicherung nicht als deutlich höherwertig, weshalb der Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV zu sehen ist (vgl. BGE 134 V 34 E. 7).
Der Beschwerdeführer hat daher einzig in finanzieller Hinsicht eine Verschlechterung zu befürchten. Finanzielle Nachteile in dem Sinne, dass in der Schweiz nicht eine gleich günstige Versicherung erhältlich ist, genügen jedoch nicht als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV. Da damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungstatbestände nicht erfüllt ist, ändert am Ergebnis auch der Umstand nichts, dass der 1956 geborene Beschwerdeführer vorliegend die vom BSV hinsichtlich des Kriteriums des Alters genannte Erschwernisgrenze von 55 Jahren (Informationsschreiben BSV S. 26 f. Ziff. 10.5) erreicht hat. Auch kann er aus seinem Vorbringen, die Kantone Waadt und Fribourg hätten ihn jeweils vom Versicherungsobligatorium befreit (vgl. vorstehend E. 3.2 und Urk. 3/1) nicht zu seinen Gunsten ableiten, da keine Bindungswirkung besteht.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan