Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2016.00036
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 25. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist deutscher Staatsangehöriger und zog am 1. September 2015 von Deutschland nach Zürich (Urk. 6/1/7).
Seit dem 7. September 2015 war er bei der Y.___ als Site Manager in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt und wurde vom 8. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 nach Grossbritanien entsandt (vgl. Urk. 6/1/5).
Am 20. November 2015 ersuchten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von X.___ (Urk. 6/1/1).
Mit Verfügung vom 23. November 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 6/2).
Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 6/3), welche die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 6. April 2016 abwies (Urk. 6/6 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 28. April 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und er sowie seine Familie seien von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1 S. 1, S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versicherungsobligatorium untersteht und bejahendenfalls, ob ein Befreiungsgrund vorliegt. Soweit er die Befreiung seiner Familienangehörigen von der Versicherungspflicht beantragt, kann darüber nicht in diesem Verfahren entschieden werden, da die Vorinstanz dieses Ansinnen bislang nicht geprüft hat (vgl. Urk. 5 S. 3 unten f.). Auf den diesbezüglichen Antrag ist deshalb nicht einzutreten; die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides an die Vorinstanz zur entsprechenden Prüfung und Verfügung zu überweisen.
1.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei an seinem Tätigkeits- und Aufenthaltsort in Grossbritannien bereits im Rahmen des National Health Service (NHS)-Systems pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung unterliege nicht seiner Einflussnahme. Er sei deutscher Staatsbürger und habe am 7. September 2015 für einen Schweizer Arbeitgeber eine Position als Auslandsbauleiter für ein Projekt in England angetreten. Zu Schulungszwecken habe er sich im September und Oktober 2015 jeweils für ein paar Tage in der Schweiz aufgehalten.
Da die Leistungen der Schweizer Krankenversicherungen nicht über die des NHS-Systems in Grossbritannien hinausgingen, sondern im Gegenteil zum Beispiel für Zahnarztbehandlungen keine Kosten übernehmen würden, werde in keinem Fall eine Inanspruchnahme der Schweizer Krankenversicherung stattfinden. Es könne doch nicht sein, dass ein Aufenthalt in der Schweiz von insgesamt nicht einmal drei Wochen eine Krankenversicherungspflicht für zwei Jahre begründe (S. 1 ff.)
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnadresse in Grossbritannien und wurde von einer Schweizer Arbeitgeberin nach Grossbritannien entsandt. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.
2.2 Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.
2.3 Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
2.4 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung des anwendbaren Rechts“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt, und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
2.5 Laut der Anstellungsbestätigung der Schweizer Arbeitgeberin Y.___ vom 16. November 2015 war der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2015 als Site Manager in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig und war vom 8. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 nach Grossbritannien entsandt worden, wohin er auch seinen Wohnsitz verlegt habe. Nach Beendigung des Projektes sei vorgesehen, den Beschwerdeführer mit der Bauleitung eines Folgeprojektes - mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Ausland - zu beauftragen (Urk. 6/1/5).
Der geplante Aufenthalt des Beschwerdeführers überschreitet die Dauer von 24 Monaten nach Lage der Akten nicht. Auch geht aus dem Schreiben hervor, dass nach dem Projekt vorgesehen ist, den Beschwerdeführer für ein weiteres Projekt einzusetzen. Dass er eine andere entsandte Person ablöst, geht aus dem Schreiben nicht hervor.
Die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ist damit nachfolgend nach schweizerischem Recht zu beantworten.
3.
3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstehen demnach der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV). Versicherungspflichtig sind zudem Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV).
3.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung, und die Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 132 V 310 E. 8.3).
In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat der Bundesrat gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind.
Weiter ist der Bundesrat gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG befugt, bestimmte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht zu unterstellen, insbesondere solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben (lit. a) oder die im Ausland von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b).
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 4 Abs. 1 KVV festgehalten, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 versicherungspflichtig bleiben, wenn sie unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren (lit. a); und für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind (lit. b). Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert (Abs. 3).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 310 E. 8.5.1, BGE 129 V 164 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 21 E. 4d und S. 22 E. 4e).
3.4 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV auch Personen, die sich im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
4.
4.1 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG mit Art. 4 Abs. 1 KVV die Versicherungspflicht ausdrücklich auf von einem Schweizer Unternehmen ins Ausland entsandte Arbeitnehmer ausgeweitet, sofern der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Entsendung in die Schweiz versicherungspflichtig war (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.2 Mit der bis 31. August 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung B EG (Urk. 6/1/7) verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV und ist damit - unabhängig vom Bestehen eines Wohnsitzes – versicherungspflichtig und ist für eine Arbeitgeberin, welche Sitz in der Schweiz hat, tätig. Gründe, welche zu einer automatischen Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a - g KVV führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2).
Der Beschwerdeführer war demnach unmittelbar vor seiner Abreise nach Grossbritannien versicherungspflichtig und ist für eine Arbeitgeberin, welche Sitz in der Schweiz hat, tätig, weshalb er nach Art. 4 Abs. 1 KVV dem Versicherungsobligatorium unterstellt bleibt.
Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 2 KVV vorliegt, der auf Gesuch hin zu einer Ausnahme von der Versicherungspflicht führt.
4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 2 KVV (vgl. vorstehend E. 3.3) beruft, ist zu beachten, dass dieser einerseits voraussetzt, dass eine obligatorische Krankenversicherung mit einem gleichwertigen Versicherungsschutz besteht, was der Beschwerdeführer auch geltend macht (vgl. vorstehend E. 1.2), andererseits setzt diese Bestimmung neben einer Doppelbelastung voraus, dass keine staatsvertragliche Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein die Abgrenzung der Versicherungspflicht regelnder Staatsvertrag dazu führt, dass die Rechtsvorschriften nur eines Staates anwendbar sind, sodass eine Person, die gemäss einem solchen Staatsvertrag den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegt, in aller Regel nicht in einem anderen Staat obligatorisch krankenversichert ist (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.5.3).
Art. 2 Abs. 2 KVV ist daher nicht anwendbar, wo ein Tatbestand von den Abgrenzungsregeln des FZA oder des EFTA-Abkommens erfasst ist und die Alleinzuständigkeit eines Staates begründet, was unter der VO 883/2004 die Regel ist. Der Ausdruck „nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht“ in Art. 2 Abs. 2 KVV ist aber auch dahin auszulegen, dass damit auch jene Fälle gemeint sind, in denen ein solches Abkommen zwar besteht, für den konkreten Fall aber zur Anwendung nicht nur der schweizerischen Rechtsvorschriften, sondern auch der Gesetzgebung des anderen Staates führt und damit die Abgrenzung der Versicherungspflicht nicht regelt (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 424 Rz 50).
Wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 2.4-5), unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 gelten für eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt, und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. vorstehend E. 2.5), weshalb eine klare Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeit zugunsten der Schweizer Rechtsordnung in dieser Frage besteht. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den der Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 2 KVV berufen.
4.4 Auch der Befreiungstatbestand für Aus- und Weiterzubildende nach Art. 2 Abs. 4 KVV (vgl. vorstehend E. 3.4) fällt ausser Betracht, stand der Beschwerdeführer auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz doch primär in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ (vgl. Urk. 6/1/5).
4.5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). Dieser Befreiungsgrund kann ebenfalls nicht bejaht werden, setzt er doch ein Wahlrecht zugunsten des Versicherten im Wohnsitzstaat voraus, welches zwar in Deutschland, Frankreich, Österreich, Finnland und Italien besteht, nicht aber in Grossbritannien (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 452 Rz. 55).
4.6 Aufgrund des Gesagten untersteht der Beschwerdeführer demnach dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, und es liegen keine Befreiungsgründe vor. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Vorinstanz zur Prüfung der Frage, ob die Familie des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht befreit werden kann, überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan