Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2016.00050
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stadt Dietikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Am 21. April 2016 ersuchte X.___, geboren 1987, die Stadt Dietikon um Ausrichtung einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2016 (Urk. 6/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), verneinte mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (Urk. 6/4) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/36 = Urk. 2) einen Anspruch des bei der Atupri Krankenkasse (vgl. Urk. 6/1/4) obligatorisch krankenversicherten X.___ für das Jahr 2016 mit der Begründung, die Steuererklärung 2015 weise ein steuerbares Gesamteinkommen aus, welches über der vom Regierungsrat festgesetzten Einkommensgrenze liege, die zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigen würde (Urk. 2 S. 1).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 27. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte unter anderem die Ausrichtung der IPV für das Jahr 2016 (Urk. 1 S. 2). Die SVA beantragte mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2016 (Urk. 7) wurde die Stadt Dietikon, AHV-Zweigstelle/Prämienverbilligung, zum Prozess beigeladen und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt.
Die Stadt Dietikon verzichtete am 21. September 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Der Beschwerdeführer nahm am 1. Oktober 2016 unter Auflage weiterer Unterlagen (Urk. 12/1-5) erneut Stellung (Urk. 11).
2.2 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer den Einschätzungsentscheid des Steueramtes Dietikon vom 29. März 2017 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Urk. 15) ein, welcher den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2017 (Urk. 16) zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die in der Folge eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Mai (Urk. 18), der Beigeladenen vom 30. Mai (Urk. 19) und der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2017 (Urk. 21) wurden den entsprechenden Parteien am 19. Juni 2017 jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Am 25. Juni 2017 liess sich der Beschwerdeführer abermals und unaufgefordert vernehmen (Urk. 23), wovon den anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist die - zumindest anfänglich vom Beschwerdeführer gerügte - sachliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Denn es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2016 (wie auch für die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. Mai 2016) sachlich zuständig gewesen ist.
1.2 Gemäss § 19b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) können Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, aber kein Antragsformular für die IPV erhalten haben, bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Die Gemeinde entscheidet über den Antrag. Heisst sie den Antrag gut, weist sie die SVA zur Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer zu (Abs. 2). Desgleichen entscheidet die Gemeinde über den Anspruch, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person von dem gemäss § 9 Abs. 1 und 2 EG KVG bestimmten Einkommen und Vermögen abweichen (§ 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum EG KVG, VEG KVG). Die SVA ist demgegenüber für die Durchführung der Prämienverbilligung gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG und den Datenaustausch gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG zuständig (§ 19 Abs. 1 EG KVG).
1.3 Mit Blick auf die in E. 1.2 dargestellte Gesetzeslage wäre es Aufgabe der Beigeladenen gewesen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf IPV zu entscheiden.
1.4 Nichtigkeit einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheids) wird nach der Rechtsprechung nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörden in Betracht. Der Erlass einer Verfügung durch eine unzuständige Behörde ist indessen nicht durchwegs als derart offensichtlicher Mangel anzusehen, dass stets die Nichtigkeit der fraglichen Verfügung anzunehmen wäre. Gegen die Annahme der Nichtigkeit und die damit verbundene Aufhebung der fraglichen Verfügung kann insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie sprechen (vgl. Melchior Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Aufl., 2009, § 13 Rz 28). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person indes kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.5 Nach dem Dargelegten ist unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie mit der Beiladung der Stadt Dietikon (Urk. 7) als wohl eigentlich zuständiger Behörde für den vorliegenden Entscheid über den Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers das Verfahren weiterzuführen, zumal sich aus diesem Vorgehen für den Beschwerdeführer auch keine Nachteile ergeben. Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ersucht dieser doch in erster Linie um Beurteilung und Gewährung der Prämienverbilligung 2016 (Urk. 1 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Im Kanton Zürich findet sich die Regelung der Prämienverbilligung in §§ 8-24 EG KVG und der Verordnung zum EG KVG.
2.2 Laut § 8 Abs. 1 EG KVG wird die Prämienverbilligung Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 9 Abs. 1 EG KVG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stichtag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt am Stichtag keine den Anforderungen von Abs. 2 genügende Einschätzung vor oder weichen die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von jenen gemäss Abs. 1 bzw. Abs. 2 ab, wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person auf die jüngste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 3 EG KVG). Liegt in den Fällen von Abs. 3 keine Steuererklärung vor, ist die nächste Steuererklärung abzuwarten, sofern diese innert sechs Monaten nach Antragsstellung ordentlich fällig wird (Abs. 4). In den übrigen Fällen kann auf andere Ausweise über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden (Abs. 5).
2.3 Weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person massgebend von den nach § 9 Abs. 1 und 2 EG KVG bestimmten Einkommen und Vermögen ab, kann sie ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder deren Anpassung beantragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VEG KVG). Der Antrag ist nur für das betreffende Jahr gültig (§ 16 Abs. 1 Satz 2 VEG KVG).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 und damit einhergehend die rechtliche Fragestellung, welche Steuereinschätzung für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs massgebend ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, aufgrund des Fehlens einer Steuerveranlagung am Stichtag 1. April 2015 habe gestützt auf § 9 Abs. 3 EG KVG auf die jüngste Steuererklärung abgestellt werden müssen. Dies sei die Steuererklärung 2015 gewesen, welche ein steuerbares Gesamteinkommen von Fr. 47‘700.-- ausweise und somit über der vom Regierungsrat festgesetzten Einkommensgrenze liege (S. 1).
3.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend (Urk. 1), für die Prämienverbilligung 2016 sei die Steuerveranlagung des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2014 für das Jahr 2013 massgebend gewesen, welche als einzige am Stichtag vom 1. April 2015 vorgelegen habe (S. 15). Einen Antrag im Sinne von § 9 Abs. 3 EG KVG habe er nicht gestellt.
4.
4.1 Zu Beginn eines Leistungsjahres sind die dieses Jahr betreffenden Grundlagen zur Bestimmung der Prämienverbilligung wie finanzielle Verhältnisse, Familienstatus etc. noch nicht bekannt. Deshalb müssen die Vollzugsorgane bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf ältere, nicht das Leistungsjahr betreffende Daten abstellen, ansonsten der Aufwand zu gross wäre für eine persönliche Abklärung der finanziellen Umstände. Im Kanton Zürich wird deshalb auf die Steuereinschätzungen abgestellt, welche am Stichtag vorliegen, was den Nachteil mangelnder Flexibilität und Aktualität der Bemessungsgrundlagen zur Folge hat (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich Basel Genf 2010, Art. 65 N 4). Dieses Vorgehen steht jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Abstellen auf Steuerdaten, selbst wenn diese nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, nicht zu beanstanden ist, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd; Urteile des Bundesgerichts 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; 2P.79/1998 vom 10. Mai 1999 E. 3d f.).
4.2 Der Beschwerdeführer zog im Juli 2014 aus dem Kanton St. Gallen in den Kanton Zürich und nahm Wohnsitz in der Stadt Dietikon (vgl. Urk. 3/3). Dementsprechend lag am Stichtag 1. April 2015 lediglich die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2013 des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/9) vor. Aktenkundig ist zudem die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 2. September 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Urk. 6/10) sowie mit Datum vom 6. April 2016 die Schlussrechnung für das Jahr 2015 (Urk. 6/11). Vom Beschwerdeführer im Prozess später nachgereicht wurden der Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 und die dazugehörige Schlussrechnung vom 29. März 2017 (Urk. 15).
4.3 Wie in E. 2.2 und E. 4.1 ausgeführt, wird für die Bemessung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf die massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss dem steuerbaren Gesamteinkommen und dem steuerbaren Gesamtvermögen der am Stichtag vom 1. April im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung abgestellt. Je nachdem, welche Steuereinschätzung am massgebenden Stichtag die jeweils jüngste ist, können gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung (vgl. vorstehend E. 2.2) die Steuerfaktoren eines früheren oder eines späteren Jahres Berücksichtigung finden, je nachdem, für welches Jahr bezogen auf den Stichtag bereits eine Steuereinschätzung vorliegt.
Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 EG KVG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in jedem Fall auf eine im Kanton Zürich ergangene Steuereinschätzung zu bestimmen, weshalb auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und am Stichtag vorgelegene ausserkantonale Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Stadt St. Gallen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/9) nicht abgestellt werden kann. Aufgrund der historisch gewachsenen föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz hat jeder der 26 Kantone sein eigenes Steuergesetz und belastet die Einkommen, Vermögen, Erbschaften, Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte höchst unterschiedlich (vgl. Das Schweizerische Steuersystem, Ausgabe 2017, Schweizerische Steuerkonferenz, S. 6). So berücksichtigen viele Kantone die Höhe des Einkommens der gesuchstellenden Person bei der Bemessung der IPV, indem ein Anteil des Vermögens (steuerbares Vermögen, Nettovermögen oder Reinvermögen) zum Einkommen hinzugerechnet wird, wobei die Sätze unterschiedlich sehr stark variieren. Auch Abzüge (Freibeträge) sind unterschiedlich hoch (vgl. abgeschlossene Vernehmlassung Teilrevision EG KVG, Prämienverbilligung, Beschluss, S. 24 f. E. 5.2.2; abgerufen im August 2017 auf http://www.zh.ch/internet/de/aktuell/vernehmlassungen/info.html). Ein Abstellen auf die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung des Kantons St. Gallen für das Jahr 2013 ist somit nicht ohne Weiteres möglich, da der Kanton St. Gallen eine dem Kanton Zürich abweichende Besteuerung kennt. Diese Ablehnung ergeht auch aus der Überlegung, dass es sich bei der Prämienverbilligung um ein Massengeschäft handelt, welches nur dann mit vertretbarem Aufwand bewältigt werden kann, wenn das Verfahren weitgehend automatisiert abgewickelt werden kann. Verlässliche und elektronisch greifbare Daten über das Einkommen und Vermögen ergeben sich in erster Linie nur aus den Steuereinschätzungen, welche im Kanton Zürich ergangen und somit einfach verfügbar sind. Eine Steuereinschätzung aus einem anderen Kanton, welcher ein anderes Steuerrecht pflegt als der hiesige Kanton, würde mangels Kompatibilität einen unzumutbaren Mehraufwand in der Abklärung der Prämienverbilligung verursachen, was gerade gegen den Sinn und Zweck der einfachen Datenerhebung spricht.
Schliesslich weist auch das von der SVA Zürich herausgegebene Merkblatt „Individuelle Prämienverbilligung 2016“ (Urk. 6/17) explizit darauf hin, dass eine „zürcherische“ Steuerveranlagung am Stichtag vorliegen muss und „zürcherische“ Steuerfaktoren für die Anspruchsbeurteilung einer Prämienverbilligung massgebend sind.
4.4 Die Berücksichtigung unterschiedlicher Steuerkriterien für die Anspruchsbemessung der Prämienverbilligung verletzt das Rechtsgleichheitsverbot gemäss Art. 8 Bundesverfassung (BV) nicht, da die beiden unterschiedlichen Steuersysteme der Kantone Zürich und St. Gallen nach Massgabe ihrer Ungleichheit auch ungleich behandelt werden können und das Prämienverbilligungsverfahren kantonal ausgestaltet ist, das heisst, die Kantone können selbständig festlegen, wie der Begriff der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu definieren ist und bestimmen, welcher Personenkreis Anspruch auf Prämienverbilligung hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Folglich führt das Abstellen auf den zürcherischen Steuereinschätzungsentscheid auch nicht wie vom Beschwerdeführer gerügt (vgl. Urk. 1 S. 13 ff.) zu einer Diskriminierung.
4.5 Damit lag am Stichtag vom 1. April 2015 keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einschätzung vor, weshalb gemäss § 9 Abs. 3 EG KVG auf Antrag der anspruchsberechtigten Person auf die jüngste Steuererklärung abzustellen wäre. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer indes nicht gestellt und dies auch in seiner Einsprache vom 9. Mai 2016 (Urk. 6/5 S. 6 Ziff. 18) wie auch in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2016 (Urk. 1 S. 10 ff.) explizit bestätigt. Ein Abstellen auf andere Ausweise über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 9 Abs. 5 EG KVG) bedingt aber das Vorliegen von entsprechenden Beweismitteln. Solche lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung (mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang nicht aktuellen Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2013 des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2014, Urk. 6/9) jedoch nicht vor. Erst mit Beschwerdeerhebung reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom Mai 2016 (Urk. 3/20) sowie eine Vermögensübersicht per 27. Juni 2016 (Urk. 3/24) ein. Einerseits ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er die Einreichung von Belegen betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mehrmals angeboten hat (vgl. Urk. 1 S. 8), weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene aber solche je einverlangt haben. Andererseits unterliegt der Beschwerdeführer auch einer Mitwirkungspflicht. Folglich konnten die Beigeladene respektive die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Belege in dieser Hinsicht gar nicht über einen allfälligen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden und hätten den Fall bis zum Vorliegen aktueller Belege respektive bis zur neusten Steuereinschätzung sistieren müssen. Dies war aber vorliegend aus den nachstehenden Gründen nicht notwendig:
4.6 Selbst wenn auf die vom Beschwerdeführer offerierten (jedoch nur teilweise eingereichten) Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bankunterlagen im Sinne eines Abbildes der wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt worden wäre, hätte die zuständige Behörde die gesetzliche Pflicht gehabt, ihren Entscheid bei Gewährung einer Prämienverbilligung auf anderer Grundlage als einer (im Kanton Zürich ergangenen) Steuereinschätzung nach § 9 Abs. 2 EG KVG zu überprüfen, sobald eine rechtskräftige Steuereinschätzung für das dem Auszahlungsjahr vorangehende Jahr vorliegt (§ 19b Abs. 3 EG KVG). In Anwendung dieses Grundsatzes durfte sich die zuständige Behörde im damaligen Verfahrensstadium daher auf die im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits vorliegende Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 6. April 2016 (Urk. 6/11) stützen, welche auf einen im Kanton Zürich ergangenen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid beruhte. Denn gemäss dieser Schlussrechnung ist ersichtlich, dass das satzbestimmende Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 von Fr. 47‘700.-- die Limite für einen Bezug von Prämienverbilligung (maximales Einkommen Fr. 42‘900.-- für alleinstehende Erwachsene in der Prämienregion 2, vgl. Urk. 6/17/2) überstieg, womit bei Gewährung der Prämienverbilligung in Anwendung der Bestimmungen von § 19b Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EG KVG der unrechtmässig ausbezahlte Betrag hätte zurückgefordert werden müssen. Im Ergebnis durfte die Beschwerdegegnerin daher die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 21. April 2016 bereits vorliegende Schlussrechnung für das Jahr 2015 heranziehen und gestützt auf diese Steuerfaktoren den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung verneinen.
Bezüglich einer allfälligen Prämienverbilligung gestützt auf § 16 Abs. 1 VEG KVG aufgrund veränderter Grundlagen lässt sich sodann Folgendes sagen: Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Abweichung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Stichtags von jenen, die als Beurteilungsgrundlage dienten, eine Prämienverbilligung verlangt werden kann, dies aber nur ab dem Folgejahr für dieses Folgejahr. Eine Prämienverbilligung für das Jahr 2016 könnte gestützt auf § 16 Abs. 1 VEG KVG vorliegend demnach nur dann zugesprochen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2015 einen Anspruch zuliessen, da wie erwähnt eine anspruchsauslösende Abweichung gegenüber der herangezogenen Steuereinschätzung nur für das Folgejahr erfolgen kann.
4.7 Vorliegend ist zwar unbestritten und nachträglich durch den Einschätzungsentscheid vom 29. März 2017 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Urk. 15) erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem steuerbarem Einkommen von Fr. 4‘000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 48‘000.-- die vom Regierungsrat festgesetzten Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a VEG KVG) an sich erfüllt hätte. Aufgrund der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Prämienverbilligung, wonach der Einfachheit halber auf die per Stichtag des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres vorliegende aktuellste Steuereinschätzung des Kantons Zürich abgestellt wird, kann die Prämienverbilligung für das Jahr 2016 aber nicht gewährt werden. Dies ist im Lichte des Grundsatzes von Art. 65 Abs. 3 KVG hinsichtlich der Bedarfsgerechtigkeit zwar stossend, aber vom Gesetzgeber aufgrund der Automatisierung der Abwicklung der Prämienverbilligung so gewollt. Selbst der Entwurf des total revidierten Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz behält in den neuen §§11-13 die Regel bei, dass die Änderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse erst geltend gemacht werden kann, wenn die Steuererklärung des Jahres, in dem die Änderung eingetreten ist, vorliegt, also im Folgejahr. Immerhin sieht die Revision aber vor, dass die Prämienverbilligung rückwirkend auf das Jahr angepasst wird, in dem eine Veränderung eingetreten ist. In Härtefällen und in weiteren in der Verordnung bezeichneten Fällen wird es sodann möglich sein, die Prämienverbilligung bereits in dem Jahr anzupassen, in welchem sich ihre Bemessungsgrundlagen geändert haben.
4.8 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Stadt Dietikon
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler