Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2016.00062


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 4. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, Staatsangehörige der Y.___, war ab 1. Februar 2013 bei der Z.___ als wissenschaftliche und höhere wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt (Urk. 10/1), als sie mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Juli 2013 (Urk. 10/5) gestützt auf altArt2 Abs. 4bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 12. Februar 2013 bis 29. Februar 2016 von der Krankenversicherungspflicht befreit wurde.

1.2    Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Urk. 10/8/2) teilte die Versicherte der Stadt D.___, Städtische Gesundheitsdienste, mit, dass sie beabsichtige nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ am 31. Juli 2016 weiterhin an der Z.___ zu studieren, und ersuchte um eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 10/9) stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass altArt2 Abs. 4bis KVV per 1. Januar 2014 aufgehoben worden sei, weshalb eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem Aufenthalt in der Schweiz zu Lehr- und Forschungszwecken nicht mehr bestehe, wies das Gesuch der Versicherten um erneute Befreiung von der Versicherungspflicht ab und verpflichtete die Versicherte, bis spätestens 31. August 2016 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. Die von der Versicherten am 30. Mai 2016 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/10/1) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/12) bezüglich des Bestehens einer Versicherungspflicht ab und verpflichtete die Versicherte, bis spätestens 21. Oktober 2016 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen diesbezüglichen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/12) erhob die Versicherte am 18. August 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und eine Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum Zeitpunkt der Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer vorgesehenen Ausreise aus der Schweiz per 31. Oktober 2016 (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1), wovon der Versicherten am 18. Oktober 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Da die Schweiz und die Y.___ bis anhin kein die Krankenversicherung umfassendes Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen haben (www.eda.admin.ch), ist für die Beurteilung der Frage nach der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden innerstaatliches schweizerisches Recht massgebend.

1.3    Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Ausland begründet wird.

1.4    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

1.5    Auf den 1. Januar 2014 wurde altArt2 Abs. 4bis KVV aufgehoben (AS 2010 6161). Gemäss dieser Bestimmung waren Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhielten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügten, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht hatte befreien können und die Befreiung auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre hatte verlängern können.

1.6    Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, wobei die zuständige kantonale Behörde die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien und die Befreiung auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre verlängern kann.

1.7    Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

1.8    Gemäss der Rechtsprechung sind mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert werden würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/12) davon aus, dass eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin als Post-Doktorandin an der Z.___ tätig sei und dabei einen Jahreslohn von Fr. 95‘000.-- erziele, weshalb auf Grund der Höhe des erzielten Einkommens davon auszugehen sei, dass ein Erwerbscharakter im Vordergrund stehe (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr Arbeitsvertrag als Post-Doktorandin mit der Z.___ am 31. Juli 2016 geendet habe, dass sie gegenwärtig nicht mehr angestellt sei, und dass sie keinen Verdienst mehr erziele. Da ihre Aufenthaltsbewilligung zudem lediglich bis 31. Oktober 2016 gültig sei, werde sie die Schweiz auf diesen Zeitpunkt hin verlassen. Sie habe indes mit der Z.___ vereinbart, dass sie vom 1. August bis 31. Oktober 2016, ohne Lohn einen Lohn zu erzielen, an ihrem Arbeitsplatz bleiben könne. Da sie zudem einen intensiven Deutschkurs besuche, sei sie als Studentin zu qualifizieren (Urk. 1).

2.3    Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung 25. Mai 2016 (Urk. 10/9) verpflichtete, bis 31. August 2016 eine obligatorische schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen, hiess die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache implizite insoweit teilweise gut, als sie die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/12) verpflichtete, bis am 21. Oktober 2016 eine obligatorische schweizerische Krankenversicherung abzuschliessen.


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 21. Oktober 2016. 

3.2    Bei den Akten befindet sich eine Änderung des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 9. Dezember 2015 (Urk. 10/10/3). Darin haben die Parteien den Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2016 verlängert und einen Jahreslohn der der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 95‘000.-- vereinbart.

    Des Weiteren ist einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 29. Juli 2016 (Urk. 3/2) zu entnehmen, dass die Parteien vereinbarten, dass sich Beschwerdeführerin, ohne Arbeit leisten zu müssen und ohne einen Lohnanspruch zu haben, während der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2016 in den Räumlichkeiten des Instituts für Baustatik und Konstruktion der Z.___ aufhalten und dort einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities“ und Software benützen dürfe. Dabei wurde ausdrücklich ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen Arbeitsvertrag handle.

3.3    Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B zur Ausbildung mit Erwerbstätigkeit, gültig bis 31. Oktober 2016, verfügte (Urk. 3/4).

3.4    Schliesslich ist in den Akten eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft A.___ AG, vom 20. Februar 2013 (Urk. 10/2/3), wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 für Behandlungen in der Schweiz über eine mit den Leistungen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung verfügte.

    Gemäss einer für die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2016 ausgestellten Versicherungspolice (Studentpass Switzerland Standard for international students, interns, au pairs, academics) der A.___ AG, vom 13. März 2016 (Urk. 10/10/4) verfügte die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 für Behandlungen in der Schweiz über eine mit den Leistungen des KVG gleichwertige private Krankenversicherung (gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG). Gemäss der Versicherungspolice werde damit insbesondere ein im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVG mit den Leistungen des KVG gleichwertiger Versicherungsschutz gewährt.


4.

4.1    Gemäss den erwähnten Akten (vorstehend E. 3.2) steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 in keinen Arbeitsverhältnis mit der Z.___ mehr stand und insbesondere keinen Lohn mehr bezog, sondern sich gemäss der Vereinbarung vom 29. Juli 2016 lediglich noch zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken in den Räumlichkeiten der Z.___ aufhalten und einen Arbeitsplatz sowie „IT facilities“ und Software der Z.___ benützen durfte. Damit war die Beschwerdeführer in der Zeit 1. August bis 31. Oktober 2016 nicht als Studentin der Z.___ im eigentlichen Sinne zu qualifizieren. Sie hielt sich indes während dieses Zeitraumes im Rahmen der Vereinbarung vom 29. Juli 2016 mit der Z.___ zum Zwecke der Weiterbildung in der Schweiz auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2016 im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV im Rahmen einer Weiterbildung in der Schweiz aufgehalten hat, und dass sie damit die erste der in Art. 2 Abs. 4 KVV statuieren Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte.

4.2    Auf Grund der erwähnten Akten ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August bis 31. Oktober 2016 für Behandlungen in der Schweiz über einen mit den Leistungen des KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfügte, und damit auch die zweite der in Art. 2 Abs. 3 KVG genannten Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllte. Denn die Beschwerdeführerin verfügte während dieses Zeitraums gemäss der sich bei den Akten befindenden Versicherungspolice bei der A.___ AG über eine private Krankenversicherung mit einer Versicherungsdeckung für im Vergleich zum KVG gleichwertige Leistungen (vorstehend E. 3.4). Für eine Gleichwertigkeit der Leistungen der privaten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin mit den Leistungen gemäss dem KVG spricht sodann der Umstand, dass selbst die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2013 (Urk. 10/5) betreffend Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht gestützt auf altArt2 Abs. 4bis KVG offensichtlich gestützt auf eine Bestätigung der A.___ AG vom 20. Februar 2013 (Urk. 10/2/2) von einer Gleichwertigkeit der durch diese Versicherung gewährten Leistungen mit denjenigen gemäss dem KVG ausging.


5.    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum vom 21. bis 31. Oktober 2016 gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVG von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, wie es sich für die Zeit ab 1. November 2016 verhält. Insbesondere lässt sich auf Grund der Akten nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2016 die Schweiz tatsächlich verlassen hat. Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in der Schweiz ab diesem Zeitpunkt neu der Krankenversicherungspflicht unterstand oder ob eine Versicherungspflicht infolge eines Wegzugs aus der Schweiz ins Ausland nicht bestand. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Juli 2016 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. bis 31. Oktober 2016 im Sinne der Erwägungen von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen war.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen, damit sie die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. November 2016 prüfe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz