Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2016.00063




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 20. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Der österreichische Staatsangehörige X.___, geboren 1966, ist Managing Director der Firma Y.___ LLC mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE). Am 12. Februar 2016 schloss X.___ als Auftragnehmer mit dem in Zürich wohnhaften A.___ als Auftraggeber eine Vereinbarung ab. In deren Rahmen stellte sich X.___ als externer Berater im Bereich Unternehmensstrategie und -führung, Marketing und Sales A.___ und den Unternehmen B.___ AG, und C.___ AG, zur Verfügung. Mit gleichem Datum zogen X.___ und dessen 1968 geborene deutsche Ehefrau D.___ (Urk. 6/1; Vereinbarung vom 12. Februar 2016; Ausdrucke Datenstand per 15. April 2016).

    Am 15. April 2016 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 26. April 2016 (Urk. 6/2) forderte die Gesundheitsdirektion den Gesuchsteller auf, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 6/4) wies sie das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Einsprache (Urk. 6/5), welche mit Entscheid vom 20. Juli 2016 abgewiesen wurde. Ferner verpflichtete die Gesundheitsdirektion den Gesuchsteller, bis zum 21. Oktober 2016 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 6/7 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 (Urk. 5) beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versicherungsobligatorium untersteht und bejahendenfalls, ob ein Befreiungsgrund vorliegt.

    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Firma Y.___ mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, Anfang Februar mit A.___, einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer, einen Beratungsvertrag eingegangen sei. Y.___ sei Auftragnehmerin, wobei die Erfüllung des Auftrages durch ihn erfolge. Dazu sei er temporär in die Schweiz entsandt und seitdem zeitweise und je nach Anforderung der Aufgabe in F.___ wohnhaft. Als eingetragener Managing Director der Y.___ sei er nach wie vor zu hundert Prozent in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt und damit in diesem Land erwerbstätig. Da er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit international tätig sei, habe er eine international gültige Krankenversicherung bei der Uniqa Österreich abgeschlossen, die auch in der Schweiz gültig sei. Da er nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten erwerbstätig sei, habe er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersucht (Urk. 1 S. 1).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnadresse in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.

2.2    Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt.

2.3    Die beiden genannten gemeinschaftlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 begonnen hat.

    In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

    In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

2.4    Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnungen ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

    Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Nach lit. a dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Auch nach der Auffangregelung von lit. e unterliegt jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

2.5    Der Beschwerdeführer zog am 12. Februar 2016 von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Zürich, verfügt über eine Meldeadresse in Zürich und über eine bis 11. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung B EG. Im Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gab er an, für die Dauer der Entsendung vom 12. Februar 2016 bis 11. Januar 2021 als entsandter Arbeitnehmer in der Schweiz tätig zu sein (Urk. 6/1). Damit verfügt er zweifellos über einen Wohnort in der Schweiz im Sinne obiger Bestimmung. Dass er - wie er dies beschwerdeweise geltend machte - nach wie vor ausschliesslich in den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt sei, ist nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz wohnhaft und hier zumindest auch erwerbstätig ist.

    Die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ist damit nach schweizerischem Recht zu beantworten.


3.        

3.1    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen kann. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstehen demnach der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 1 KVV). Versicherungspflichtig sind zudem Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

3.2    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung, und die Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 132 V 310 E. 8.3).

    In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat der Bundesrat gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

3.3    Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

    Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art2 Abs2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 310 E. 8.5.1, BGE 129 V 164 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 21 E. 4d und S. 22 E. 4e).

    Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art2 Abs2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

3.4    Nach Art. 2 Abs. 5 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht auch in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer ausgenommen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen AHV befreit sind, falls die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind.


4.     

4.1    Mit der bis 11. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung B EG (Urk. 6/1) verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV und ist damit - unabhängig vom Bestehen eines Wohnsitzes - versicherungspflichtig. Gründe, welche zu einer automatischen Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a - g KVV führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellt ist (vorstehend E. 3.1 -3.2).

    Zu prüfen ist, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 2 KVV vorliegt, der auf Gesuch hin zu einer Ausnahme von der Versicherungspflicht führt.

4.2    Der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 2 KVV setzt eine obligatorische Krankenversicherung mit einem für Behandlungen in der Schweiz gleichwertigen Versicherungsschutz voraus.

    Laut Polizze vom 10. Februar 2016 (Urk. 6/1) beziehungsweise Versicherungsbestätigung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6/5) ist der Beschwerdeführer seit 2015 bei der Uniqa versichert, wobei die Deckung weltweit, ausgenommen USA und Kanada, gemäss Leistungsblättern gilt. Diesen ist zu entnehmen, dass die aufgelisteten Leistungen bis zu einer Höchstsumme von insgesamt 2‘759‘000 Euro pro Kalenderjahr gedeckt sind. Da die Deckung auf eine Obergrenze limitiert ist, ist ein gleichwertiger Versicherungsschutz bereits aus diesem Grund zu verneinen, da das KVG solche Limitierungen nicht kennt. Zudem werden Leistungen gemäss Art. 25 bis 31 KVG nicht uneingeschränkt anerkannt, und die volle Kostenübernahme wird an die vorgängige Kontaktnahme des SOSservice der Uniqa und die Abwicklung des Versicherungsfalles durch diese geknüpft (vgl. „Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte“ Ziff. I. 1., Ziff. II.).

    Richtigerweise ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 S. 3), dass die bestehende Versicherung des Beschwerdeführers keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet.

4.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er von den Vereinigten Arabischen Emiraten in die Schweiz entsandt worden und aus diesem Grunde vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 6/3). Indessen besteht - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 3) - mit den Vereinigten Arabischen Emiraten kein zwischenstaatliches Abkommen über die soziale Sicherheit, weshalb Art. 2 Abs. 5 KVV nicht anwendbar ist (vorstehend E. 3.4).

    Die weiteren, in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 6-8 KVV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.


5.    Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, und es liegen keine Befreiungsgründe vor. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens