Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2016.00081


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 10. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna

Poledna RC

Limmatquai 58, Postfach, 8001 Zürich


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, schweizerischer Staatsangehöriger, war beim Y.___ tätig, als ihm die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. September 2002 (Urk. 7/2) mitteilte, dass sie ihn gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___ von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreie. Der Versicherte war bei der Z.___ AG, tätig (Urk. 7/1), als seine Wohngemeinde A.___ die Gesundheitsdirektion am 30. Oktober 2015 um Prüfung einer erneuten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersuchte (Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Urk. 7/4) forderte die Gesundheitsdirektion den Versicherten auf, das Formular „Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht“ auszufüllen und einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 7. November 2015 nach (Urk. 7/5).

1.2    Mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 7/6) stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte als in der Schweiz Erwerbstätiger der Krankenversicherungspflicht unterstehe und wies sein Gesuch um erneute Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Der Versicherte wurde verpflichtet, bis spätestens 31. Januar 2016 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.

    Gegen die Verfügung vom 10. November 2015 erhob der Versicherte am 11. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 7/10) und beantragte deren Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV (S. 2 und S. 4), worauf die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Versicherten am 18. März 2016 aufforderte, das „Formular H“ durch seinen ausländischen Versicherer ausfüllen und unterzeichnen zu lassen und anschliessend dieses sowie ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen (Urk. 7/11). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 19. April 2016 nach (Urk. 7/12/1-3). Mit Entscheid vom 19. August 2016 (Urk 7/13 = Urk. 2) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache des Versicherten ab und verpflichtete diesen, bis spätestens 20. November 2016 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen und seiner Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2016 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1), wovon dem Versicherten am 24. Oktober 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Ausland begründet wird.

1.2    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

1.3    Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.

1.4    Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können.

    Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).

1.5    Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2).

1.6    Gleichwertiger Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).

1.7    Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht (SVR 2009 KV Nr. 10 S. 35, 9C_921/2008 E. 4.3). Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht möglich sei. Einerseits habe der Beschwerdeführer die Altersgrenze von 55 Jahren, ab welcher anzunehmen sei, dass sich eine Person in der Schweiz nicht oder zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern kann, noch nicht erreicht. Andererseits sei der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch seine private ausländische Versicherung für Zahnschäden eine die Leistungen gemäss dem KVG übersteigende Versicherungsdeckung gewährt werde, für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV auszunehmen sei, nicht entscheidend. Denn diese Bestimmung diene nicht dazu, mithilfe einer Befreiung von der Versicherungspflicht Systemunterschiede zwischen dem KVG und einer ausländischen Versicherung auszugleichen (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass seine private ausländische Versicherung insbesondere in Bezug auf die Übernahme der Kosten von zahnmedizinischen Behandlungen und im Hinblick auf die Übernahme von Behandlungskosten im europäischen Ausland ohne Selbstbehalt die Leistungen gemäss dem KVG übertreffen würden (Urk. 1 S. 8 ff.). Da ihm zudem der Abschluss einer damit gleichwertigen Krankenzusatzversicherung auf Grund seines zahnmedizinischen Vorzustandes erschwert oder unmöglich sei (Urk. 1 S. 6), seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt (Urk. 1 S. 16).


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 20. November 2016. 

3.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Barmenia Krankenversicherung, Wuppertal, Deutschland (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäss deutschem Recht; nachfolgend: Barmenia), eine private Krankenversicherung sowie eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat (Urk. 3/8-10). Bei diesen Versicherungen handelt es sich um private, freiwillige Versicherungen und nicht um Sozialversicherungen. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst.

3.3    Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es vorerst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer mit der Barmenia vereinbarten Versicherungen sämtliche Leistungen nach dem KVG abdecken.

3.4    Gemäss der Versicherungspolice (Versicherungsschein) vom 25. Juni 2001 der Barmenia betreffend die Krankenversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 3/9) war dieser ab 1. Juli 2001 für ambulante und stationäre Heilbehandlungen (allgemeine Krankenhausleistungen, privatärztliche Behandlung und Einbettzimmer-Zuschlag), für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie) und für einen Rücktransport aus dem Ausland gemäss dem Tarif VHV, Tarifstufe 1, Leistungsstufe A, versichert. Des Weiteren bestand eine Versicherungsdeckung für ein Krankenhaustaggeld und ein Krankentaggeld.

3.5    Gemäss § 1 Ziff. 4 Satz 1 der sich bei den Akten befindenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung, Ausgabe vom 1. Januar 2001 (AVB Krankenversicherung; Urk. 3/9), erstreckt sich der Versicherungsschutz der Krankenversicherung der Barmenia auf die Heilbehandlung in Europa.

    Mit Schreiben vom 4. November 2015 (Urk. 3/11) bestätigte die Barmenia dem Beschwerdeführer sodann, dass der Versicherungsschutz seiner Krankenversicherung bedingungsgemäss zeitlich unbeschränkt weltweit gelte, und dass deren Versicherungsschutz auch bei schweizerischem Wohnsitz gelte. Für die Pflegeversicherung wurde eine solche Bestätigung indes nicht erteilt.


4.

4.1    Gemäss Ziff. 1.2 lit. a der Tarifbedingungen zur Krankheitskosten-Versicherung, Ausgabe vom 1. Januar 2000 (TB Krankenversicherung; Urk. 3/9), ersetzt die Barmenia die Kosten ambulanter Heilbehandlung grundsätzlich zu 100 %. Handelt es sich jedoch um eine psychotherapeutische Behandlung sowie um eine in diesem Zusammenhang notwendige Diagnostik, ersetzt die Barmenia lediglich 80 % der Kosten. Die tariflichen Leistungen werden gemäss der vorliegend massgebenden Leistungsstufe A indes ohne Selbstbehalt erbracht.

4.2    

4.2.1    Demgegenüber übernimmt die schweizerische soziale Krankenversicherung (Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG), abgesehen vom Selbstbehalt und der Franchise, die Kosten wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher (Art. 32 Abs. 1 KVG) Leistungen bei Krankheit, welche durch Ärzte und Ärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbracht werden. Nach der Rechtsprechung gehören die an unselbstständige nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten des behandelnden Arztes delegierten medizinischen Vorkehren zu den in Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG erwähnten allgemeinen Leistungen bei Krankheit und somit zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen, sofern die Massnahmen in den Praxisräumen des Arztes und unter dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit vorgenommen wurden und es sich um eine Vorkehr handelte, die nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des konkreten Falles grundsätzlich delegierbar war (BGE 131 V 178, E. 2.2.2; BGE 125 V 441 E. 2c und d; Urteil des Bundesgerichts K 75/02 vom 8. Juli 2003 E. 2.1).

4.2.2    Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat das Departement des Innern in der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie geregelt. Gemäss Art. 2 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist (Abs. 1), wobei die Versicherung gemäss Art. 3 KLV die Kosten für zunächst höchstens 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen übernimmt. In Art. 3b KLV ist das Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten, wenn die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung prüft der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin den Vorschlag und beantragt, ob und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Psychotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.

4.3    Nach Gesagtem übersteigen die Leistungen gemäss dem KVG für Psychotherapie diejenigen der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers. Die Versicherungsdeckung der Barmenia, welche für psychotherapeutische Behandlungen lediglich 80 % der Kosten übernimmt, ist mit den diesbezüglichen Leistungen gemäss dem KVG daher nicht gleichwertig.


5.

5.1    Die Kosten stationärer Heilbehandlung werden von der Barmenia gemäss Ziff. 1.2 lit. b TB Krankenversicherung (Urk. 3/9) entsprechend der vereinbarten Tarifstufe gemäss den Ziff. 1.122, 1.123 und 1.124 TB Krankenversicherung zu 100 % ersetzt, wobei nach der Leistungsstufe A die tariflichen Leistungen auch hier ohne Selbstbehalt erbracht werden.

5.2    Ziff. 1.122 TB Krankenversicherung schreibt vor (Urk. 3/9), dass als Kosten der stationären Heilbehandlung unter Anderem die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen erstattungsfähig sind, wobei es sich bei den Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen um die nach den Grundsätzen der (deutschen) Bundespflegesatzverordnung berechneten Fallpauschalen, Sonderentgelte und tagesgleichen Pflegesätze handelt. Sind die allgemeinen Krankenhausleistungen indes nicht nach den Grundsätzen der (deutschen) Bundespflegesatzverordnung berechnet, sind alle Aufwendungen erstattungsfähig, die sonst von der Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung erfasst werden.

5.3    Ziff. 1.2 lit. b in Verbindung mit Ziff. 1.122 TB enthält daher insofern eine Begrenzung der Kostenübernahme auf Kosten einer deutschen Inlandsbehandlung, als die Kosten einer stationären Heilbehandlung im europäischen Ausland lediglich im Umfang der Kosten einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland übernommen werden.

5.4    Demgegenüber übernimmt die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung unter anderem die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG), die in der allgemeinen Abteilung eines schweizerischen Spitals durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG sind Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), zugelassen, wenn sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten (lit. a); über das erforderliche Fachpersonal verfügen (lit. b); über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (lit. c); der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (lit. d); auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (lit. e).

5.5    Demzufolge besteht infolge der Beschränkung auf deutsche Inlandsleistungen hinsichtlich der Übernahme der Kosten von stationärer Heilbehandlung in der Schweiz eine erhebliche Lücke in der Versicherungsdeckung der Barmenia. Die Begrenzung der Übernahme der Kosten stationärer Behandlungen in der Schweiz auf die Kosten einer deutschen Inlandsbehandlung stellt einen schwerwiegenden Mangel der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers dar.


6.

6.1    Des Weiteren ist § 5 Ziff. 1 lit. b TB Krankenversicherung (Urk. 3/9) zu entnehmen, dass für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie für Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren keine Leistungspflicht der Barmenia besteht.

6.2    Demgegenüber gilt nach der Rechtsprechung zum KVG (BGE 137 V 295) die Alkoholsucht an sich schon als Krankheit und nicht erst dann, wenn sie Symptom oder Ursache einer anderen Erkrankung ist (BGE 101 V 77 E. 1a). Ebenfalls gelten die Heroinsucht (BGE 118 V 107 E. 1b) und die Nikotinsucht (BGE 137 V 295 E. 5.4.2) als Krankheit, wenn es sich im konkreten Fall um behandlungsbedürftige Leiden handelt. Unter der Voraussetzung, dass es sich um notwendige, wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Massnahmen bei behandlungsbedürftigen Suchterkrankungen handelt, kennt das KVG, abgesehen vom Selbstbehalt und der Franchise, keine betraglichen und zeitlichen Einschränkungen in der Übernahme von stationären Entzugsmassnahmen.

6.3    Der Ausschluss von Leistungen für Entzugsmassnahmen und Entziehungskuren stellt im Vergleich zu den Pflichtleistungen des KVG daher eine gewichtige Einschränkung des Versicherungsschutzes der privaten Krankenversicherung des Beschwerdeführers dar.


7.

7.1    Gemäss der Versicherungspolice vom 25. Juni 2001 der Barmenia betreffend die Pflegeversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 3/10) war dieser ab 1. Juli 2001 für häusliche und stationäre Pflege versichert.

7.2    Gemäss § 1 Abs. 1 der sich bei den Akten befindenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung, Ausgabe vom 1. Januar 2001 (AVB Pflegeversicherung; Urk. 3/10), gewährt die Barmenia bei Pflegebedürftigkeit in vertraglichem Umfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld sowie sonstige Leistungen.

7.3    § 5 Abs. 1 lit. a AVB Pflegeversicherung (Urk. 3/10) bestimmt, dass keine Leistungspflicht besteht, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält, wobei bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr gewisse Leistungen (Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld sowie Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, welche die versicherte Person während des vorübergehenden Auslandaufenthalts begleiten) erbracht werden.

7.4    

7.4.1    Demgegenüber leistet die schweizerische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. In Abs. 3 dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Pflegeleistungen zu bezeichnen und das Verfahren der Bedarfsermittlung zu regeln.

7.4.2    In Art. 33 lit. i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat die Kompetenz der Bezeichnung des Beitrags an die Pflegeleistungen dem Departement des Innern (EDI) übertragen, welches davon mit Erlass von Art. 7 ff. der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), in den ab 1. Januar 2011 geltenden Fassungen, Gebrauch gemacht hat. Die übernahmepflichtigen Leistungstypen werden unterteilt in Massnahmen der Abklärung und der Beratung (Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV), in Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) und in Massnahmen der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV). Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim übernommen werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder während der Nacht erbracht werden (Art. 7 Abs. 2ter KLV). Für die entsprechenden Leistungen werden von der Krankenversicherung pauschalisierte, nach dem Pflegebedarf abgestufte Beiträge gewährt (vgl. Art. 7a KLV).

7.4.3    Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG dürfen den versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Restfinanzierung haben die Kantone zu regeln. Diese müssen sicherstellen, dass Betroffene nicht über den Maximalbeitrag nach Art. 25a Abs. 5 KVG für Pflegekosten belastet werden (sogenannter Tarifschutz nach Art. 44 KVG).

7.5    Infolge der fehlenden Deckung für Leistungen der ambulanten und stationären Pflege in der Schweiz weist die private Pflegeversicherung des Beschwerdeführes, welcher in der Schweiz Wohnsitz hat, im Vergleich zu den Pflichtleistungen gemäss dem KVG eine erhebliche Lücke in der Versicherungsdeckung auf.


8.

8.1    Die eingeschränkte oder fehlende Deckung der Kosten für psychotherapeutische Behandlungen, für stationäre Behandlungen in der Schweiz, für Entzugsmassnahmen bei behandlungsbedürftigen Suchterkrankungen und für ambulante und stationäre Pflegeleistungen in der Schweiz stellen einen schwerwiegenden Mangel der privaten Versicherungen des Beschwerdeführers bei der Barmenia dar. Auf Grund dieser erheblichen Lücken in der Versicherungsdeckung handelt es sich bei den bisherigen privaten Versicherungen des Beschwerdeführers insgesamt daher nicht um einen mit den Leistungen gemäss dem KVG vergleichbaren Versicherungsschutz.

8.2    Daran ändert nichts, dass der private Versicherungsschutz des Beschwerdeführers in gewisser Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Versicherungsdeckung für zahnmedizinische Behandlungen und des Fehlens eines Selbstbehalts und einer Franchise, Leistungen deckt, welche diejenigen gemäss dem KVG übertreffen. Denn insgesamt ist in Anbetracht der erwähnten, erheblichen Mängel der privaten Versicherungen des Beschwerdeführers eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes durch eine Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium zu verneinen.

8.3    Unter diesen Umständen kann die Frage, ob sich der Beschwerdeführer - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern kann, weil er wegen seines Alters und/oder seines Gesundheitszustandes diesbezügliche Zusatzversicherungen überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen könnte, offen gelassen werden.

8.4    Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt.

9.    Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit ab 20. November 2016 verneinte und das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abwies, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz