Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
KV.2016.00082
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 21. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, ist deutscher Staatsangehörigkeit und zog im September 2015 in die Schweiz (Urk. 5/1). Am 26. Oktober 2015 ersuchte die Stadt Opfikon die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um die Prüfung einer allfälligen Befreiung von X.___ von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/1). Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2016 ab (Urk. 5/3). Dagegen erhob X.___ am 1. März 2016 Einsprache (Urk. 5/4), welche die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 19. August 2016 abwies (Urk. 5/11 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. August 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Diskussion stehen.
Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 gelten für Personen, welche nicht erwerbstätig sind und deshalb unter keine der in Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004 lit. a bis d genannten Sachverhalte fallen, die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen. Der Wohnort ist gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist (Urk. 1 S. 1) und sich ihr Wohnort in der Schweiz befindet, gelangen die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.
1.2 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 3 Abs. 1 KVG).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. A., Basel, 2016, E Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).
1.3 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, S. 423 Rz. 46).
1.4 Gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 2 und 6 KVV nicht gegeben seien, weshalb die Beschwerdeführerin nicht von der Versicherungspflicht befreit werden könne. So sei insbesondere die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt, da die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht keine Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes darstelle (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung zu einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Versorgungsleistung führe (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat.
3.
3.1 Art. 2 Abs. 8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
3.2 Der Gesetzeswortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV sieht zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor: Zunächst muss eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge haben. Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, mit der deutschen Versicherung über eine bessere Versicherung zu verfügen. Indes ist die Beschwerdeführerin bei der Techniker Krankenkasse nur gesetzlich versichert. Sie verfügt damit nicht über eine Privatversicherung, deren Deckung über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Ist die bestehende Versicherung im Vergleich zur schweizerischen Versicherung aber nicht deutlich höherwertig, kann der Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gelten (BGE 134 V 34 E. 7). Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV scheidet daher von vorneherein aus. Im Übrigen wurde das von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugestellte Formular H nicht durch die deutsche Versicherung unterzeichnet und gestempelt (vgl. Urk. 5/10). Eine erforderliche schriftliche Bestätigung der ausländischen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV liegt demnach nicht vor.
3.3 Finanzielle Nachteile in dem Sinne, dass bei hoher Franchise eine relativ hohe Selbstbeteiligung oder bei niedriger Franchise ein hoher Monatsbeitrag anfalle (vgl. Urk. 1 S. 2), genügen nicht als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV. Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingungen nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte.
3.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, einer der übrigen Personengruppen anzugehören, die nach Art. 2 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 5-7 KVV vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind oder davon befreit werden können. Aus den Akten ergeben sich auch keine solchen Hinweise, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller