Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2016.00086


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 16. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er ersuchte am 30. Mai 2013 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 5/9) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am 24. März 2014 (Urk. 5/10) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion nach mehrfacher Aufforderung zur Beibringung weiterer Unterlagen (vgl. Urk. 5/15-16; Urk. 5/19; Urk. 5/21; Urk. 5/23) mit Entscheid vom 24. August 2016 ab (Urk. 5/26 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 23. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2016 (Urk. 4) beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Diskussion stehen.

Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 gelten für Personen, welche nicht erwerbstätig sind und deshalb unter keine der in Art. 11 Abs. 3 VO 883/2004 lit. a bis d genannten Sachverhalte fallen, die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen. Der Wohnort ist gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist (Urk. 1 S. 2) und sich sein Wohnort in der Schweiz befindet, gelangen die schweizerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

1.2    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 3 Abs. 1 KVG).

Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 2. A., Basel/Genf/München, 2007, E Krankenversicherung, S. 408 Rz 23). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).

1.3    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, S. 425 Rz. 82).

1.4    Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente unter anderem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV nicht der Versicherungspflicht. Dabei handelt es sich um eine automatische Nichtunterstellung (vgl. vorstehend E. 1.3).

1.5    Gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt (S. 4 f.): Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben ab dem 30. September 2015 in Y.___ rentenberechtigt. Er sei mehrfach aufgefordert worden, eine Kopie des Formulars E121/S1 einzureichen, sei dem jedoch nicht nachgekommen. Ob er tatsächlich eine Rente aus Y.___ beziehe, sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV sei deshalb nicht möglich. Bezüglich der Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV habe der Beschwerdeführer das Formular H nicht eingereicht. Er habe in Y.___ eine gesetzliche Versicherung, welche im Vergleich zum KVG gleichwertige, nicht aber weit bessere Leistungen erbringe. Eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht stelle damit keine Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes dar. Daran ändere auch nichts, dass die Versicherung des Beschwerdeführers in gewissen Bereichen eine weitergehende Deckung als die Grundversicherung nach KVG biete, wie zum Beispiel für Zahnbehandlungen. Eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV komme deshalb unabhängig von Alter und Gesundheitszustand nicht in Betracht.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe in Y.___ Antrag auf eine Rente gestellt, beziehe aber die Rente noch nicht, da die entsprechende Verfügung der Y.___ Rentenversicherung noch nicht ergangen sei. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, das Formular E 121/S1 einzureichen. Er werde dies nachholen, sobald es möglich sei. Er sei weiter schwer herzkrank und habe dies mittels ärztlichem Attest belegt. Eine Krankenversicherungspflicht in der Schweiz würde ihn in jeder Hinsicht schlechter stellen, auch wenn die Schweiz über ein besseres Gesundheitssystem verfüge. Aufgrund seiner schweren Krankheit würde er bei keiner Schweizer Krankenversicherung eine Zusatzversicherung erhalten. Es würden deutlich höhere Krankenkassenprämien anfallen. Auch würde es eine Schlechterstellung hinsichtlich der Übernahme der hohen Medikamentenkosten (monatlich etwa 1‘000.-- Euro) zur Folge haben (S. 2).


3.    

3.1    Art. 2 Abs. 8 KVV schützt nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).

3.2    Der Gesetzeswortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV sieht zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor: Zunächst muss eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge haben. Vorliegend verhält es sich so, dass für den Beschwerdeführer einzig in finanzieller Hinsicht eine Verschlechterung zu befürchten ist, verfügt er gemäss unwidersprochener Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 5 Mitte) mit der gesetzlichen deutschen Versicherung doch über eine gleichwertige, nicht aber weit bessere Versicherung. Ist die bestehende Versicherung im Vergleich zur schweizerischen Versicherung aber nicht deutlich höherwertig, kann der Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung nicht als klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gelten (BGE 134 V 34 E. 7). Es sind strenge Massstäbe anzuwenden.

3.3    Finanzielle Nachteile in dem Sinne, dass in der Schweiz nicht eine gleich günstige Versicherung erhältlich ist, genügen nicht als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV. Nachdem damit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingungen nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte.

3.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, eine Nichtunterstellung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV geltend zu machen, sobald er über die erforderlichen Unterlagen verfügt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard