Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2016.00103
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 18. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, ist Staatsangehöriger von Taiwan (Chinesisches Taipei) und zog am 2. April 2016 nach Zürich (Urk. 6/1 Beilage Datenstand vom 22. Juni 2016). Am 11. Juli 2016 ersuchte der Versicherte um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht, da er bei der National Health Insurance (obligatorische Krankenversicherung) sowie bei der Cathay Life Insurance (Zusatzversicherung) versichert sei (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab (Urk. 6/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/12/2) wies sie mit Verfügung (richtig: Einspracheentscheid) vom 1. November 2016 ab (Urk. 6/14 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. November 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2017 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 3 Abs. 1 KVG).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).
2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, a.a.O., S. 423 Rz 46).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer unterstehe gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV der Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV sei nicht möglich, da er den Nachweis, dass er in Taiwan obligatorisch krankenversichert sei, nicht erbracht habe (S. 3 Ziff. 4). Sodann könne der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV befreit werden (S. 3 f. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis vorzulegen (S. 4 Ziff. 7).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (Urk. 5).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe alle verlangten Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass er in Taiwan obligatorisch krankenversichert sei (S. 1 Ziff. 1). Insbesondere habe er das Formular D unterschrieben eingereicht und damit bestätigt, dass er in Taiwan krankenpflegeversichert sei und nicht von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Weiter habe er damit bestätigt, dass die bestehenden Versicherungen bei seinem Aufenthalt in der Schweiz gleichwertige Leistungen im Vergleich zum KVG erbringen würden. Die Abweisung des Gesuchs um Befreiung von der Versicherungspflicht sei daher weder nachvollziehbar noch rechtens (S. 2 ff. Ziff. 2.2.1 f.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Befreiungsgrund zum Versicherungsobligatorium verneinte.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz hat und damit grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellt ist (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.
4.1 Der Befreiungsgrund von Art. 2 Abs. 2 KVV, auf welchen sich der Beschwerdeführer für die Befreiung vom Versicherungsobligatorium stützt, setzt eine ausländische obligatorische Krankenversicherung mit einem für Behandlungen in der Schweiz gleichwertigen Versicherungsschutz voraus. Sodann ist erforderlich, dass der Einbezug in die schweizerische Versicherung für den Beschwerdeführer eine Doppelbelastung bedeuten würde.
4.2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wurde von der National Health Insurance bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 1995 an deren Versicherungsprogramm teilnimmt (vgl. Urk. 6/1 Beilagen). Die National Health Insurance reichte aber gerade nicht die erforderliche Bestätigung ein, dass der Beschwerdeführer obligatorisch versichert sei und nicht von der Versicherungspflicht befreit werden könne, selbst wenn er in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. dazu die im Formular D genannten erforderlichen Angaben, namentlich fehlende Unterschrift). Im genannten Schreiben vom 3. Juni 2016 fehlen diese Angaben. Überdies geht auch aus den Versicherungsbedingungen der National Health Insurance (National Health Insurance Act, Urk. 6/12/3; sowie auch die übrigen detaillierteren Bedingungen in Urk. 6/12/4-9) nichts dergleichen hervor.
4.3 Sodann ist der Beschwerdeführer gemäss ausgefülltem und am 4. Juni 2016 unterzeichnetem Formular D seit dem 4. Dezember 1997 auf Lebenszeit bei der Cathay Life Insurance versichert. Dem „certificate of policy in force“ ist zu entnehmen, dass die aufgelisteten Leistungen infolge Krankheit oder Unfall limitiert sind. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer beispielsweise für stationäre Behandlungen maximal der Betrag von NT$ 3‘700‘000.-- (US-Dollar 114‘693.12) zu (vgl. zum Ganzen Urk. 6/1 Beilagen). Indem für die Deckung von Krankheitskosten eine Obergrenze gilt, fehlt es bereits an einem gleichwertigen Versicherungsschutz, da das schweizerische Krankenversicherungssystem gemäss KVG keine solche Limitierung kennt.
Zudem führte der Beschwerdeführer selbst aus, er habe die Versicherung bereits abbezahlt (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2.4), womit es schliesslich auch an der erforderlichen finanziellen Doppelbelastung (vgl. Art. 2 Abs. 2 KVV) fehlt.
4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich und willkürlich verhalten, indem er zwar alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe, die Beschwerdegegnerin aber die Befreiung vom Versicherungsobligatorium mit der Begründung verneinte, er habe weder den Nachweis erbracht, dass er im Ausland nicht von der Versicherungspflicht befreit werden könne, noch erbringe seine bestehende Versicherung bei einem Aufenthalt in der Schweiz gleichwertige Leistungen (vgl. Urk. 1 S. 3 oben sowie S. 5 Ziff. 3.3).
Der Vorwurf des widersprüchlichen und willkürlichen Verhaltens verfängt nach dem Gesagten nicht: Nur weil der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen beibrachte, belegt dies noch nicht, dass ohne weiteres beispielsweise von einem gleichwertigen Versicherungsschutz auszugehen ist. Insbesondere beweist dies ein vom ausländischen Versicherer unterzeichnetes Formular D nicht ohne weiteres. Die Beschwerdegegnerin prüfte die erforderlichen Voraussetzungen zu Recht nach und kam ebenfalls zu Recht zum Schluss, dass es an mehreren erforderlichen - unter Erwägung 4.1-4.3 dargelegten - Voraussetzungen zur Befreiung vom Versicherungsobligatorium fehlt.
4.5 Die weiteren, in Art. 2 Abs. 4-8 KVV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 5 oben).
4.6 Zusammenfassend untersteht der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, und es liegen keine Befreiungsgründe vor.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti