Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2017.00011
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
Zürichbergstrasse 31, 8032 Zürich
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, war seit dem 1. Februar 2001 bei der Bauunternehmung Y.___ angestellt, wo er zuletzt als Gruppenführer tätig war (Urk. 8/7). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) kollektiv für ein Krankentaggeld versichert (vgl. Urk. 8/2). Vereinbart war ein Krankentaggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen je Versicherungsfall in der Höhe von 90 % des effektiven Lohnes während einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 Tagen (Urk. 8/2 S. 3).
Am 28. Februar 2015 bescheinigte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, dem Versicherten vom 27. Februar bis zum 8. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 8/3). Dr. med. O.___ attestierte dem Versicherten vom 9. März bis zum 15. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (Urk. 8/4). Anschliessend beurteilte die Chiropraktorin Dr. med. A.___ den Versicherten als zu 100 % und ab dem 6. April 2015 als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5). Darüber wurde die Helsana mit Krankmeldung vom 7. April 2015 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/7). Sie tätigte darauf weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/8-11) und richtete dem Versicherten ab dem 29. März 2015 Taggeldleistungen aus (Urk. 8/12, 8/17, 8/20, 8/22, 8/25, 8/27-29, 8/37-38, 8/40-41, 8/43-44, 8/47, 8/57, 8/62, 8/70, 8/74 und 8/78).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (Urk. 8/79) teilte die Helsana dem Versicherten unter Verweis auf die inzwischen mehrfach ergänzte medizinische Aktenlage mit, in seiner angestammten Tätigkeit als Gruppenführer werde er keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr erlangen. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei indessen zu 100 % möglich und zumutbar. Dementsprechend führte die Helsana einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie eine Erwerbseinbusse von 6,6 % ermittelte. Sie gewährte dem Versicherten eine dreimonatige Anpassungszeit, um sich eine entsprechende neue Tätigkeit zu suchen, und ordnete an, dass er ab dem 1. November 2016 kein Taggeld mehr erhalten werde. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/94) und mit einer weiteren Eingabe vom 22. September 2016 (Urk. 8/95 S. 2) einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. September 2016 (Urk. 8/95 S. 1) einreichen. Die Helsana wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 ab (Urk. 2 = 8/101).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, mit Eingabe vom 24. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die eingestellten Taggeldleistungen rückwirkend auf 1. November 2015 (recte: 2016) wieder auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung („Gesuch folgt”; Urk. 1 S. 2). Ein entsprechendes Gesuch wurde darauf nicht eingereicht. Die Helsana schloss am 22. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/7 und 3/8) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 72 Abs. 2 KVG statuiert, dass der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist gekürzt werden.
Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 KVG).
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten (Art. 72 Abs. 4 KVG).
1.2 In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 1. Januar 2017 (Urk. 8/1), wurde – in Abweichung von Art. 72 Abs. 2 KVG zu Gunsten der Versicherten – unter anderem geregelt, dass das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (vgl. Ziffer 13.1 AVB).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG und Ziffer 3.4 AVB).
1.4 Gemäss der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Schadenminderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hierzu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis werden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen).
In diesem Sinne wurde in Ziffer 14.5 AVB normiert, dass die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Der Versicherer fordert die versicherte Person zum Berufswechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Ziffer 15 AVB aufmerksam.
Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwer wiegenden Fällen verweigert, wenn die versicherte Person die gebotenen Obliegenheiten oder Pflichten der AVB verletzt; insbesondere wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht oder einer Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Ziffer 15.1 AVB).
Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheiten oder Pflichten den Umständen nach als entschuldbar anzusehen sind (Ziffer 15.2 AVB).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. November 2016 über einen Anspruch auf Leistungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG verfügt.
3.
3.1 In seinem Zwischenbericht zuhanden der Helsana vom 16. April 2015 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Lumbosacralgie links und ein Schulterpectoralsyndrom rechts (Urk. 8/8 S. 1). Er bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Februar 2015 und machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/8 S. 2 f.).
3.2 Dr. A.___ führte im Arztzeugnis vom 20. April 2015 ein lumbospondylogenes Syndrom bei Beckenverwringung und ein myofasziales Schmerzsyndrom am Musculus deltoideus und eine Tendopathie der langen Bizepssehne rechts als Diagnosen auf. Vom 16. März bis zum 5. April 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 6. April 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (Urk. 8/9).
3.3 Am 12. Mai 2015 wurden in der C.___ MR-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter durchgeführt (vgl. Urk. 8/14). Dabei wurden erosive Chondrosen L4/L5 und L5/S1 mit einer flachen medianen Diskushernie L5/S1 und einer Tangierung der Nervenwurzel S1 im Recessus links festgestellt (Urk. 8/14 S. 1). Überdies wurden bezüglich der rechten Schulter der Verdacht auf eine SLAP-Läsion bei weitem Recessus und sonst durchgängiger langer Bizepssehne und ein subakromiales Impingement mit leichtem Schulterhochstand bei sonst intakter Supraspinatussehne diagnostiziert (Urk. 8/14 S. 2).
3.4 Dr. A.___ verfasste am 4. Juni 2015 einen Zwischenbericht zuhanden der Helsana, in welchem sie ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und den Verdacht auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter als Diagnosen aufführte (Urk. 8/16 S. 1). Sie wiederholte ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und merkte an, für eine leichtere Tätigkeit wäre eine 100%ige Präsenz möglich (Urk. 8/16 S. 2).
3.5 Am 17. Juni 2015 untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, den Versicherten. Er diagnostizierte ein lumbovertebrogenes Schmerz- und ein lumboradikuläres Reizsyndrom der Wurzel L5 beidseits und attestierte vom 17. Juni bis zum 19. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18 und 8/19). Aufgrund der fehlgeschlagenen physikalischen und schmerzinterventionellen Massnahmen sei die Indikation für eine chirurgische Sanierung aus neurochirurgischer Sicht klar gegeben, wobei die Operation mit einer Spondylodese des Segmentes L5/S1 abgeschlossen werden sollte (Urk. 8/19 S. 1 f.).
Der operative Eingriff wurde am 27. Juni 2015 in der C.___ durchgeführt (Urk. 8/30 S. 1 f.), wo sich der Versicherte anschliessend bis zum 4. Juli 2015 stationär aufhielt (vgl. Urk. 8/21). Dr. D.___ bescheinigte dem Versicherten mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis zum 27. September 2015 (Urk. 8/21).
In einem weiteren Bericht vom September 2015 vermerkte Dr. D.___, man habe anlässlich einer Reexploration am 13. August 2015 einen Duradefekt festgestellt und darauf eine mikrochirurgische Duraplastik durchgeführt (Urk. 8/30 S. 2). Bis zum 21. Januar 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; danach sei mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu rechnen (Urk. 8/30 S. 3 ff.).
3.6 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Januar 2016 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar bis zum 7. Februar 2016 (Urk. 8/39).
In einem Bericht zuhanden der Helsana vom 6. März 2016 führte Dr. B.___ die Spondylodese L5/S1 wegen der Reizung der Wurzel L5 beidseits mit nachfolgender Liquorfistel, Verschluss, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/45 S. 1; vgl. auch Urk. 8/42). Wegen der Rückenschmerzen sei es dem Versicherten nicht möglich eine Tätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/42 und 8/45). Seinen Ausführungen legte er einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, vom 9. Februar 2016 bei, wonach keine Indikation für einen weiteren chirurgischen Eingriff bestehe (Urk. 8/45 S. 2).
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie und Facharzt für interventionelle Schmerztherapie, führte in einem Bericht vom 24. März 2016 eine persistierende Lumboischialgie links bei Zustand nach TLIF Spondylodeseoperation L5/S1 (27.06.2015) und Revision einer Liquorfistel (13.08.2015) als Diagnosen auf (Urk. 8/61 S. 3). Das Behandlungsergebnis der am 22. März 2016 durchgeführten transforaminalen Wurzelinfiltration stehe noch aus (Urk. 8/61
S. 4).
Die erwähnten Diagnosen führte Dr. F.___ auch in seinem Zwischenbericht zuhanden der Helsana vom 7. April 2016 auf und mass denselben Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/55 S. 1). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/55 S. 1 f.). Eine angepasste weniger belastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar; das Belastungsprofil könne aus schmerztherapeutischer Sicht allein nicht beurteilt werden (Urk. 8/55 S. 2 und 3).
3.8 Dr. A.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 17. Mai 2016 die von Dr. F.___ gestellten Diagnosen (Urk. 8/61 S. 2). Nachdem weitere Infiltrationen erfolglos geblieben seien, habe Dr. F.___ am 4. Mai 2016 eine Testelektrode implantiert (vgl. Urk. 8/61 S. 5); das Behandlungsergebnis stehe noch aus. Der Versicherte sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die Tätigkeit im Strassenbau sei höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Es werde daher eine Integrationsmassnahme zu prüfen sein, wenn die Schmerztherapie ausreichend anspreche (Urk. 8/61 S. 2).
3.9 In einem Zwischenbericht vom 2. Juni 2016 bestätigte Dr. F.___ erneut die bereits gestellten Diagnosen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/65 S. 1). Der Neurostimulationstest sei erfolglos verlaufen (Urk. 8/65 S. 2). Eine angepasste weniger belastende Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Es müsse sich dabei um eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung, ohne Gehen über längere Strecken und ohne Heben von Lasten handeln (Urk. 8/65 S. 3).
3.10 Der Vertrauensarzt der Helsana, Dr. med. G.___, vertrat am 14. Juni 2016 die Auffassung, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zugluft, Kälte, Zwangshaltungen, Knien, Bücken und Hocken könne bis auf ein Pensum 100 % gesteigert werden; ab dem 1. August 2016 betrage sie 40 %, danach steigere sie sich alle 14 Tage um 20 % (Urk. 8/66 S. 2 und 3).
3.11 Der Hausarzt Dr. B.___ hielt in einem Schreiben vom 19. September 2016 zur Beantwortung der vom Rechtsvertreter des Versicherten gestellten Fragen fest, der Versicherte sei nicht in der Lage, längere Zeit in der gleichen Position zu verharren. Es sei notwendig, immer wieder Positionswechsel vorzunehmen. Gemäss dem Versicherten seien die Schmerzen über den ganzen Tag verteilt gleichmässig und leider auch in der Nacht vorhanden. Nach seinen Aussagen sei er nicht in der Lage sich zu konzentrieren, teilweise wegen der Schmerzen, teilweise auch wegen der Medikamente (Urk. 8/95 S. 1).
Schliesslich wies Dr. B.___ darauf hin, er halte eine fachärztliche Beurteilung für sinnvoller (Urk. 8/95 S. 1).
4.
4.1 Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Gruppenführer der Y.___ zu verrichten (Urk. 1, 2 und 7; vgl. Urk. 8/55 S. 1 f., 8/61 S. 2 und 8/65 S. 1).
4.2 Aus den Berichten der diversen Behandler geht nicht ansatzweise hervor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar sein könnte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollen Pensum auszuüben (vgl. insbesondere Urk. 8/16 S. 2, 8/30 S. 3 ff., 8/42, 8/45, 8/61 S. 2, 8/65 und 8/95 S. 1). Dies gilt insbesondere betreffend den hier interessierenden Zeitraum ab dem 27. Juli 2016, in welchem er von seiner Verpflichtung zu einem Berufswechsel Kenntnis hatte (vgl. Urk. 8/79).
Bereits im April 2016 hatte Dr. F.___ eine weniger belastende angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht als zumutbar erachtet (Urk. 8/55 S. 2 f.). Diese Einschätzung bestätigte er am 2. Juni 2016 und formulierte ein Belastungsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ohne diesbezüglich zeitliche Einschränkungen zu machen (Urk. 8/65 S. 3). Mit seinen Ausführungen lässt sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 3) – ohne Weiteres beurteilen, dass Dr. F.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab sofort vollumfänglich als zumutbar erachtete. Die betreffende Einschätzung trägt auch den erhobenen Befunden Rechnung. Sie wird insbesondere auch nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass Dr. F.___ die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit als schlecht beurteilte (Urk. 1 S. 3). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Gruppenführer bei der Bauunternehmung Y.___ seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr wie zuvor ausüben kann. Es trifft daher nicht zu, dass auf die Angaben Dr. F.___s nicht abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1 S. 3).
4.3 Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen Dr. F.___s und die damals vorhanden gewesene medizinische Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit April 2016 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. G.___, welcher den Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – nie persönlich untersucht hatte, am 14. Juni 2016 hinsichtlich des zumutbaren Arbeitspensums eine abweichende Auffassung vertrat (vgl. Urk. 8/66 S. 2 und 3). Weder die postulierte Einschränkung in zeitlicher Hinsicht noch die angeblich zu erwartende Steigerung um jeweils 20 % alle 14 Tage wurden von Dr. G.___ begründet. Im Übrigen ergibt sich auch aufgrund seiner Ausführungen ab Mitte September 2016, und damit ab einem Zeitpunkt vor Ablauf der Anpassungsfrist, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Das von Dr. G.___ beschriebene Belastungsprofil deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben Dr. F.___s und ist aufgrund der diagnostizierten Leiden und der durchgeführten Eingriffe schlüssig. Es wird auch nicht durch die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ in Frage gestellt, soweit diese überhaupt auf objektiven Befunden und nicht bloss auf subjektiven Beschwerdeschilderungen beruht (vgl. Urk. 8/95 S. 1).
4.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass bei Erlass der Verfügung am 27. Juli 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die dem von Dr. F.___ und Dr. G.___ formulierten Belastungsprofil Rechnung trägt, zu 100 % zugemutet werden kann.
5.
5.1 Die gewährte Anpassungszeit von rund drei Monaten ab dem 27. Juli 2016 und die Zumutbarkeit des Berufswechsels wurden zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1).
5.2 Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufnahme einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit unbestritten schuldhaft nicht nachgekommen ist. Er ist folglich so zu behandeln, als ob er eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hätte.
Es ist ihm deshalb ab November 2016 ein trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbares Einkommen anzurechnen, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist (BGE 126 V 75 E. 3).
Die Helsana hat das erzielte Einkommen ausgehend vom Durchschnittslohn für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art auf Fr. 5‘312.-- pro Monat festgesetzt (Urk. 8/79 S. 1 f.; vgl. LSE 2014, Tabelle TA1_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Dieses Vorgehen ist in Anbetracht des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.3 und 4A_495/2016 vom 3. Januar 2017 betreffend die Anwendbarkeit der LSE im Krankenversicherungstaggeldbereich). Eine verminderte Konzentrationsfähigkeit bzw. Aufmerksamkeit, welcher der Ausübung von Überwachungsfunktionen oder dem Bedienen von Maschinen entgegenstehen könnte (Urk. 1 S. 4), wurde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt (vgl. Erwägung 4 hiervor). Die Erfüllung von Überwachungsaufgaben ist zudem auch im Rahmen einer wechselbelastenden Tätigkeit möglich, weshalb die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht zu teilen sind (Urk. 1 S. 4). Selbst wenn eine Anstellung als Lager- oder Magazinarbeiter aufgrund des massgeblichen Belastungsprofils nicht in Frage käme (Urk. 1 S. 4), wäre zu berücksichtigen, dass der erwähnte Tabellenlohn eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitszustands zumutbar sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn – insbesondere wegen der ausländischen Nationalität und der allenfalls damit einhergehenden beschränkten Sprachkenntnisse (Urk. 1 S. 5 f.) – erscheint angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in der Schweiz lebt (vgl. Urk. 8/7) und dass für jene Tätigkeiten, die für ihn in Frage kommen, keine umfassenden Sprachkenntnisse erforderlich sind, als nicht gerechtfertigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) – anstatt wie von der Helsana fälschlicherweise angenommen 40,5 Stunden (Urk. 8/79 S. 2) – resultiert ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66‘453.-- für das Jahr 2015 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41,7 x 12).
Das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens 2015 erzielte Einkommen betrug Fr. 69'147.-- pro Jahr (Urk. 8/7).
Aus dem Einkommensvergleich resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'694.-- d.h. von 3,9 % ([Fr. 69'147.-- - Fr. 66'453.--] : Fr. 69'147.-- x 100). Damit erübrigt es sich, die beiden Einkommen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 anzupassen, da sich auch in diesem Fall keine mindestens 25%ige Erwerbseinbusse ergibt.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern ab November 2016 wegen des Fehlens einer nachgewiesenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Ziffer 13.1 AVB (vgl. Art. 6 ATSG und Ziffer 3.4 AVB) zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke